Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162146/5/Zo/Da

Linz, 25.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. 19.., S, vom 2.4.2007, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 14.3.2007, Zl. S 6055/ST/06, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Steyr hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil dieser am 23.8.2006 um 16.58 Uhr in Grünburg auf der B140 bei Strkm 17,812 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen   die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 2.4.2007, in welcher der Berufungswerber die Anzeigeerstattung, die Amtshandlung durch den Polizeibeamten sowie dessen Zeugenaussage kritisiert. Diese Berufung hat der Berufungswerber laut Poststempel am 3.4.2007 zur Post gegeben.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung der Berufung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 19.3.2007 vom Berufungswerber übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist auf die Berufungsfrist von 2 Wochen zutreffend hingewiesen. Der Berufungswerber hat seine mit 2.4.2007 datierte Berufung aber erst am 3.4.2007 in W zur Post gegeben. Dazu führte er aus, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Berufung zu spät abzuschicken, allerdings arbeite er in W und halte sich nicht immer in S auf, weshalb er sich möglicherweise bei der Berufungsfrist vom Datum her geirrt habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nachweislich am 19.3.2007 zugestellt, weshalb die Berufungsfrist am 2.4.2007 geendet hat. Der Berufungswerber hat trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung seine Berufung aber erst am 3.4.2007 beim Postamt W aufgegeben. Diese ist daher verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden musste. Eine inhaltliche Beurteilung des Straferkenntnisses bzw. der vorgebrachten Berufungsgründe ist nicht möglich, weil der UVS die gesetzlich geregelte Berufungsfrist weder verlängern noch verkürzen darf.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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