Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162184/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 28.06.2007

 


E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn T W, vertreten durch den Rechtsanwalt S K, O, P, vom 5.4.2007, gegen die beiden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.3.2007, Zl. VerkR96-9176-2005, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet sowie Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet, zu Recht:

 

Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 Z1 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1, 51c und 51e VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit den angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen je vom 16.3.2007, Zl. VerkR96-9176-2005, wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 13.3.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.11.2005, Zl. VerkR96-9176-2005, gemäß § 49 Abs.1 iVm Abs.3 VStG als verspätet zurückgewiesen und der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.3.2006 gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 AVG abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte – jedoch unbegründete – Berufung vom 5.4.2007. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30.5.2007, Zl. VwSen-162184/2, hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber mit Schriftsatz vom 22.6.2007 eine Berufungsbegründung nachgereicht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er in der Zeit von 16.1.2006 bis 11.3.2006 berufsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Er sei in dieser Zeit nicht zu Hause gewesen, sondern habe bei seiner damaligen Lebensgefährtin Frau S B in O gelebt.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verwaltungsakt samt Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt eindeutig. Da sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, war eine solche gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht erforderlich.

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.11.2005, Zl. VerkR96-9176-2005, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 18.10.2005 um 10.32 Uhr in der Gemeinde Pram, auf der Autobahn A8 bei km 46.960, in Fahrtrichtung Wels das Sattelzugfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen samt Anhänger gelenkt und dabei beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht einen Abstand von mindestens 50 m eingehalten zu haben, da der eingehaltene Abstand nur 18 m betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.4 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt wurde.

 

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte unter Heranziehung des Regierungspräsidiums Leipzig. Am 19.1.2006 erfolgte die Niederlegung durch Postzustellung. 

 

Mit Schriftsatz vom 13.3.2006 hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.11.2005, Zl. VerkR96-9176-2005, erhoben sowie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag sowie der Einspruch wurden im Wesentlichen damit begründet, dass ihm die Strafverfügung über das Regierungspräsidium Leipzig zugestellt worden sei. Die Zustellung sei durch Niederlegung am 19.1.2006 erfolgt. Da er als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig sei, habe er von der Zustellung erst am 11.3.2006 Kenntnis erlangt. Er sei von 16.1.2006 bis zum 11.3.2006 berufsbedingt ortsabwesend gewesen.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.4.2007, Zl. VerkR96-9176-2005, wurde der Berufungswerber nachweislich aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, überprüfbare Beweise für seine behauptete Ortsabwesenheit in der Zeit von 19.1.2006 bis 11.3.2006 vorzulegen. Bei Nichtvorlage überprüfbarer Beweise werde angenommen, dass die Hinterlegung zu Recht erfolgte und eine rechtswirksame Zustellung vorliege. Der Berufungswerber wurde gleichzeitig auf die verspätete Einbringung seines Einspruches hingewiesen.

 

Nach der Gewährung einer Fristverlängerung bis 31.5.2006 hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 31.5.2006 festgehalten, dass er als Berufskraftfahrer, ohne dass dies jetzt noch konkret nachvollzogen werden könne, nur am Wochenende von Samstag Nachmittag bis Sonntag Abend in Deutschland aufhältig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er bei Frau S B, O, gewohnt. Mit dieser Frau habe er während des benannten Zeitraums eine heftige, aber kurze Beziehung gehabt, sodass er eben nicht zu Hause aufhältig gewesen sei. Aufgrund des Scheiterns der Beziehung sei Frau B nicht bereit, entsprechende Erklärungen diesbezüglich abzugeben.

 

Da trotz mehrfacher und nachweislicher Aufforderungen bzw. trotz Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers keine überprüfbaren Unterlagen vorgelegt wurden, wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.3.2007 der Einspruch als verspätet zurückgewiesen bzw. das Ersuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, gegen welche die in Punkt 2 ausgeführte Berufung eingebracht wurde. 

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers hat sich darauf beschränkt, in der Zeit von 16.1.2006 bis 11.3.2006 berufsbedingt als Kraftfahrer ortsabwesend gewesen zu sein und sich nur an den Wochenenden – von Samstag Nachmittag bis Sonntag Abend – in D, bei Frau S B, O, und nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten zu haben.

 

Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.9.2005, Zl. VerkR96-26815-2005, hat er innerhalb der ihm nachweislich gewährten und angemessenen Frist im Ausmaß von zwei Wochen, einer Fristverlängerung bis 31.5.2006 und trotz Kontaktaufnahme der Erstinstanz mit seinem Rechtsvertreter keine entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise zur Glaubhaftmachung seiner Angaben – einer allfälligen "ununterbrochenen" Ortsabwesenheit von seiner Wohnadresse im Zeitraum von 16.1.2006 bis 11.3.2006 – vorgelegt bzw. sonstige Beweise angeboten. Er hat lediglich die Ortsabwesenheit behauptet und erklärt, Frau B wäre nicht bereit eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gilt, so befreit dieser Grundsatz den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27.3.1991, 90/10/0215 u.a.). Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtes wäre es am Berufungswerber gelegen, entsprechend der Einladung durch die erstinstanzliche Behörde Unterlagen, wie beispielsweise eine Bestätigung seines Arbeitgebers, Schaublätter udgl. zur Glaubhaftmachung seiner Ortsabwesenheit vorzulegen bzw. entsprechende Beweise anzubieten. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit – ohne nähere Angaben sowie ohne Beibringung von Beweismitteln – reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Seine Angaben allein sind nicht ausreichend darzutun, dass er zu den angegebenen Zeitpunkten tatsächlich ortsabwesend gewesen ist.

An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges – Niederlegung der Strafverfügung am 19.1.2006 – bestehen damit keine Zweifel, insbesondere hat der Berufungswerber selbst keinerlei Anhaltspunkte oder gar Beweise für derartige Mängel vorgebracht. Die Strafverfügung gilt demnach mit 19.1.2006 als zugestellt, wobei die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 2.2.2006 endete. Der Einspruch des Berufungswerbers – datiert mit 13.3.2006 – wurde jedoch erst am 23.3.2006 – somit um sechs Wochen verspätet – eingebracht (zur Post gegeben). Dies ist aufgrund des Poststempels offensichtlich.

Die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung ist damit zu Recht erfolgt.

 

Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. z.B. VwGH 21.1.1999, 98/18/0217). Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und diesen glaubhaft zu machen (VwGH 2.1.1998, 97/08/0545).

 

Wie bereits ausführlich dargelegt, sind die Angaben des Berufungswerbers mangels Mitwirkung und Vorlage entsprechender Belege zum Beweis für das Zutreffen seiner Behauptung der Ortsabwesenheit nicht geeignet darzutun, dass er tatsächlich ortsabwesend gewesen ist. Damit kann er sich aber auch nicht auf den Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs.1 Z1 AVG berufen, da es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 15.11.2005 einzuhalten.

Da somit die Voraussetzungen im Sinne des § 71 AVG nicht vorgelegen sind, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Keinberger

 

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