Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162244/4/Ki/Da

Linz, 27.06.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E S,  L, M, vom 1.5.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.2.2007, VerkR96-9014-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24 und 51 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 8.2.2007, VerkR96-9014-2006, über den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 Verwaltungsstrafen verhängt.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Berufungswerber per Telefax am 1.5.2007 nachstehende Berufung erhoben:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen ihren Bescheid. Eine schriftliche Stellungsname ist auf dem postalischen Weg an sie.

Mit freundlichen Grüßen"

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung  wurde schriftlich (per Telefax) eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hierbei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

 

Das oben zitierte Schreiben des Berufungswerbers wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrundeliegenden Feststellungen bzw. die getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht ausgehend von der dargestellten Rechtslage ebenso wenig aus, wie der Antrag, "den Mandanten frei zu sprechen" (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 31.5.2007, VwSen-162244/2/Ki/Be, eingeladen, binnen 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens eine schriftliche Begründung nachzureichen und er wurde weiters darauf hingewiesen, dass, sollte er innerhalb der genannten Frist keine Begründung nachreichen, seine Berufung ohne weitere Anhörung als unzulässig (unbegründet) zurückgewiesen werden müsste.

 

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber mittels eingeschriebenem Brief übermittelt bzw. durch Hinterlegung zugestellt. Laut Postvermerk am Kuvert wurde das Schriftstück jedoch vom Berufungswerber nicht abgeholt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass durch das Nichtabholen des Verbesserungsauftrages der Berufungswerber der ihm auch im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und es war daher in Ermangelung einer Begründung die Berufung gem. § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen. Dadurch ist es der Berufungsbehörde auch verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

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