Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162258/2/Ki/Bb/Da

Linz, 26.06.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, R, L, vom 4.5.2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.4.2007, AZ: S-39173/06-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.4.2007, AZ: S‑39173/06-3, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.7.2006, zugestellt am 28.7.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 1.5.2006 um 06.13 Uhr gelenkt hat. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis die Berufung vom 4.5.2007. Darin hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass sie am 15.2.2007 bei der Bundespolizeidirektion Linz, Herr S, Einsicht in das Radarfoto genommen habe. Weder die Marke noch das Kennzeichen vom Fahrzeug hätte festgestellt werden können. Nebenbei sei lediglich ein herauskopiertes Kennzeichen sichtbar gewesen. Die Berufungswerberin behauptet einen Verfahrensmangel, da in der Aufforderung vom 21.7.2006 als auch in der Strafverfügung vom 25.9.2006 nur das Wechselkennzeichen und nicht die Marke des Fahrzeuges angeführt worden sei, sodass eine irreführende Beweiswürdigung zustande gekommen sei.  

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und die Berufungswerberin eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt hat (§ 51e Abs.3 VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 1.5.2006 um 06.13 Uhr wurde mittels Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  in Wels, auf der Hans-Sachs-Straße, Kreuzung Dr. Schauer-Straße, Fahrtrichtung Westen das Rotlicht der VLSA nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Zusammenhang die Zulassungsbesitzerin des angezeigten Kraftfahrzeuges.

 

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 21.7.2006, AZ: S 0010186/WE/06, wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 1.5.2006 um 06.13 Uhr in 4600 Wels, Hans-Sachs-Straße, Kreuzung Dr. Schauer-Straße, in Fahrtrichtung Westen gelenkt hat. Die Berufungswerberin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Falls sie die Auskunft nicht erteilen könne, so habe sie die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Eine Nichterteilung der Auskunft, eine unrichtige Auskunft bzw. das Erteilen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung sei als Verwaltungsübertretung strafbar.

 

Die Berufungswerberin hat in der Folge keine Lenkerauskunft erteilt. Sie hielt in ihrer Äußerung vom 4.8.2006 lediglich fest, dass sie nach derzeitigem Wissensstand keine Auskunft erteilen könne, weshalb sie um Zusendung des Beweisfotos ersuche.

Am 25.9.2006 erließ die Bundespolizeidirektion Wels unter AZ: 2-S-10.186/06/S eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Auskunft vorgeworfen wurde. Dagegen erhob sie Einspruch und hielt fest, dass sie erst bei Vorliegen des Beweisfotos nähere Aussagen treffen könne.

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG durch die Bundespolizeidirektion Wels an die Bundespolizeidirektion Linz, wurde die Berufungswerberin mittels Ladung und in weiterer Folge mittels Ladungsbescheiden zu einer weiteren Äußerung aufgefordert.

Am 23.4.2007 erließ die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

§ 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 103 Abs.2 KFG regelt das Institut der Lenkerauskunft. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Um diese Auskunftspflicht auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet.

 

Aufgrund der vorliegenden Anzeige eines Exekutivbeamten der Bundespolizeidirektion Wels sowie der angeschlossenen Lichtbilder einer Verkehrsüberwachungsanlage ist unbestritten dokumentiert, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen  zum zugrundeliegenden Anfragezeitpunkt am 1.5.2006 um 06.13 Uhr in Wels, Hans-Sachs-Straße, Kreuzung Dr. Schauer-Straße, in Fahrtrichtung Westen gelenkt wurde. Dem polizeilichen Kennzeichen kommt für die Beschreibung eines bestimmten Kraftfahrzeuges entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird ein zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenktes Kraftfahrzeug so individualisiert, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. Auch im Fall der zulässigen Verwendung eines Wechselkennzeichens kann nur ein Kraftfahrzeug des Zulassungsbesitzers mit diesem Kennzeichen gelenkt werden. Es ist allein Sache des Zulassungsbesitzers, welches der mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wird. Daher kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass die auf einen bestimmten Zeitpunkt und auf ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug bezogene Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG den Zulassungsbesitzer in die Lage versetzt, die geforderte Auskunft zu erteilen. Es ist weder gesetzlich gefordert noch aus sachlichen Gründen geboten, "weitere Merkmale" des gelenkten Kraftfahrzeuges zu nennen. Auch stellt es kein Erfordernis dar, die Marke, Type oder Farbe des Kraftfahrzeuges in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zumal diese nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gehören.

 

Als Inhalt der Auskunftserteilung sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich primär die Bekanntgabe der Person, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

Der Zulassungsbesitzer bzw. die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft über den Fahrzeuglenker zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, eine konkrete Person zu benennen, so wird er dadurch von seiner Verpflichtung nicht enthoben, vielmehr hat er entsprechende schriftliche Aufzeichnungen, wie beispielsweise ein Fahrtenbuch zu führen, um die verlangte Auskunft an die anfragende Behörde erteilen zu können.

 

An die Lenkerauskunft sind damit strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht unter anderem verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 8.5.1979, 1622/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117), durch eine verspätete Auskunft bzw. durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den Personenkraftwagen zur Tatzeit gelenkt hat (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021).

 

Es ist im Gegenstand unbestritten, dass die Berufungswerberin die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Die Mitteilung auf das entsprechende Auskunftsersuchen der anfragenden Bundespolizeidirektion, noch keine Lenkerauskunft erteilen zu können und die gleichzeitige Anforderung eines Beweisfotos, entspricht nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht. Die Berufungswerberin kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, ihre Äußerung entsprach jedoch inhaltlich nicht den Kriterien des § 103 Abs.2 KFG. Die Berufungswerberin hätte – innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage - den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mit Namen und Adresse für den angefragten Zeitpunkt bekanntgeben müssen. Wenngleich sie anführt, ohne Beweisfoto keine Auskunft erteilen zu können, so wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Ihre Mitteilung vom 4.8.2006 ist einer Nichterteilung der Lenkerauskunft gleichzuhalten.

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig vom Grunddelikt des Nichtbeachtens des Rotlichtes der VLSA - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht.

Es ist aber nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde. Die Behörde kann die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen und eine Auskunft auch verlangen, um beispielsweise einen Zeugen zu suchen, etc.

 

Die Berufungswerberin kam dem Auskunftsverlangen nicht nach - sie hat somit ihre kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen. Der Tatbestand ist damit erfüllt und sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass die Berufungswerberin kein Verschulden treffen würde. Sie hat den zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Berufung war daher im Schuldspruch keine Folge zu leisten.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbeachtens des Rotlichtes der VLSA durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der Erstinstanz ist ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor, Erschwerungsgründe ebenfalls nicht.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 4 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welchen durch die Berufungswerberin nicht entgegen getreten wurde - monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro, kein relevantes Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten - erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen, aber auch notwendig, um sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführt gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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