Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150582/4/Lg/Hue

Linz, 03.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D D, 40 L, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom  9. Februar 2006, Zl. BauR96-839-2005/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 13. Dezember 2005, Zl. BauR96-839-2005/Je, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 9. Jänner 2006 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Dezember 2005, Zl. BauR96-839-2005/Je, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 19. Dezember 2005 beim Postamt hinterlegt und damit gültig zugestellt worden, wobei der Einspruch vom 9. Jänner 2006 gegen die Strafverfügung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am 11. Jänner 2006 per Fax abgesendet worden sei.

 

2. In der Berufung bringt der Bw zum Verfahrensgegenstand im Wesentlichen vor, dass das Schriftstück (gemeint wohl: die Verständigung über die Hinterlegung) durch die Post nicht in seinem sondern im Briefkasten eines namentlich genannten Nachbarn eingelegt worden sei. Dieser Nachbar komme lediglich alle 2 – 3 Wochen nach Hause und habe dem Bw deshalb sehr spät den "gelben Zettel" (gemeint wohl: die Verständigung über die Hinterlegung) übergeben.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 13. Dezember 2005, Zl. BauR96-839-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Dieses Schriftstück wurde am 19. Dezember 2005 beim Postamt hinterlegt.

 

Mittels Schreiben vom 9. Jänner 2006 brachte der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.

 

Gegen den daraufhin ergangenen (gegenständlichen) Zurückweisungsbescheid erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung.

 

Anschließend wurde seitens der Erstbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren (im Verwaltungsstrafverfahren) eingeleitet, eine Anfrage bei der A eingebracht und die diesbezügliche Antwort dem Bw zur Kenntnis gebracht. Dazu äußerte sich der Bw mittels Schreiben vom 12. Juni 2006.

 

Der Akt setzt fort mit der Übermittlung der gegenständlichen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, eingelangt am 26. Juni 2007.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat bei der Österreichischen Post AG erhoben, dass der Bw am 5. Jänner 2006 die Strafverfügung vom 13. Dezember 2005 behoben hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabenstelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2).

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter i.S.d. § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).

 

Gem. § 7 Abs. 1 Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen sind.

 

Die Behörde sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass allein aus dem Umstand der Hinterlegung nicht auf die gelungene Zustellung geschlossen werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) Gelegenheit zu geben, zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen (sog. "Verspätungsvorhalt"). Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides in Kenntnis der Sachverhaltsdarstellung des Bw gelangt und hätte sie, so sie an diesen Vorbringen Zweifel gehabt hätte, entsprechende Ermittlungen tätigen müssen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht das Vorbringen des Bw als glaubwürdig an, dass er von der Hinterlegungsanzeige, die irrtümlich in das Brieffach seines Nachbarn gelangt war, erst so spät von dieser Kenntnis erlangt hatte, dass die Einspruchsfrist so spät zu laufen begann, dass der Einspruch als rechtzeitig anzusehen ist. Gegenständlich wurde der Zustellmangel am 5. Jänner 2006 durch Behebung des Schriftstückes geheilt. Der Einspruch vom 9. Jänner 2006 war deshalb nicht verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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