Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161632/9/Kei/Ps

Linz, 29.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C W, vertreten durch J D, S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. August 2006, Zl. VerkR96-310-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "der, der Breite" wird gesetzt "der Länge, der Breite" und statt "gemäß §§" wird gesetzt "gemäß §".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 51,20 Euro (= 30 Euro + 7,20 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie lenkten am 23.11.2005 um 08.05 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, mit dem Sattelanhänger, auf der A25 bei Stkm. 6,050 in Fahrtrichtung Wels im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun.

1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die vorderste Palette mit Stahlblechen (ca. 6 t) durch zwei Gurte gesichert war, davon jedoch der erste Gurt eingerissen war.

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Namens des Erzeugers, der Fahrgestellnummer, der, der Breite bzw. der Angaben zur Messung der Länge der Fahrzeugkombinationen nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftlichen Anhänger die genannten Aufschriften angebracht sein müssen. Es fehlten sämtliche erforderliche Aufschriften.

3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass Sie mit dem angeführten inländischen Kraftfahrzeug einen ausländischen Anhänger gezogen haben, bei dem hinten keine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 KFG angebracht war, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 KFG angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz i.V.m. § 101 Abs. 1 lit.e KFG

2.   § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 27 Abs. 3 KFG

3.   § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 83 KFG

Geldstrafe von Euro

1. 150,--

2. 36,--

3. 70,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

48 Std.

12 Std.

24 Std.

gemäß §

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 281,60 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 2006, Zl. VerkR96-310-2006, Einsicht genommen und am 15. Mai 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI G H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. W I äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI G H und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. W I in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw die Lenkereigenschaft des Bw außer Streit gestellt hat. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI G H wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. W I ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Lebensgefährtin und für drei minderjährige Kinder.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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