Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162217/12/Zo/Da VwSen-521628/12/Zo/Da

Linz, 02.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des A G, geb. 19.., vom 7.5.2007 gegen

1. das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30.4.2007,
Zl. VerkR96-9069-2007, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung sowie gegen

2. den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30.4.2007,
Zl. VerkR21-130-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung begleitender Maßnahmen

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung gegen das Straferkenntnis, Zl. VerkR96-9069-2007, wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 410 Euro zu bezahlen.

 

III.                  Die Berufung gegen den Bescheid, Zl. VerkR21-130-2007, wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

zu III.:   §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 26 Abs.2, 24 Abs.3, 30 und 32 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vor:

Sie haben am 10.2.2007 gegen 23.20 Uhr im Stadtgebiet von Linz auf der A7, Abfahrt auf die B1, Höhe Strkm 0,2 in Richtung Traun, das KFZ, Kennzeichen , gelenkt, wobei Sie

1.        sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben (Alkoholisierungsgrad mindestens 0,83 mg/l),

2.        nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten haben,

3.        es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, unterblieben ist und

4.        es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallort verlassen haben und daher Ihre Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden konnte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 StVO 1960 zu 1., § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 2., § 4 Abs.5 StVO 1960 zu 3. und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 zu 4. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) zu 1., 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zu 2., 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu 3. sowie 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zu 4. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 205 Euro verpflichtet.

 

Mit dem Bescheid vom 30.4.2007, Zl. VerkR21-130-2007, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die dem Berufungswerber am 12.9.2006,
Zl. 06359533 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten, gerechnet ab 11.2.2007, entzogen. Für den selben Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten für die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er nach wie vor bei seiner Rechtfertigung bleibe, nämlich dass er vor Antritt der Fahrt nur 1 Bier getrunken habe. Dies könnten auch seine Freunde bestätigen. Der Umstand, dass zwischen dem Ende des Besuches bei seinem Bekannten und dem Unfall noch eine Stunde liege, könne er nur so erklären, dass sich seine Bekannten in der Uhrzeit geirrt haben müssten. Er wisse, dass es falsch gewesen sei, nach dem Unfall nicht anzuhalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG und § 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.2007. An dieser haben der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen H G (Gattin des Berufungswerbers), F K, GI F H und Insp. W unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.2.2007 gegen 23.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen    in Linz auf der A7 im Bereich der Abfahrt mit der B1. Dabei kam es auf Höhe Strkm 0,2 dieser Autobahnabfahrt zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Berufungswerber mit seinem rechten Außenspiegel den linken Außenspiegel des von ihm überholten PKW streifte. Dadurch wurde das Spiegelgehäuse des zweitbeteiligten PKW zerkratzt, am rechten Außenspiegel des Fahrzeuges des Berufungswerbers entstanden ebenfalls Kratzer sowie ein ca. 2,5 cm langer Einriss. Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug nicht an, sondern setzte seine Fahrt nach Hause fort. Dort wurde er um 0.35 Uhr von den Polizeibeamten angetroffen. Er gestand ein, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, er habe den Verkehrsunfall aber nicht wahrgenommen.

 

Bezüglich des Alkoholkonsums bzw. des vom Berufungswerber im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Nachtrunks stellt sich die Beweislage wie folgt dar:

Der Berufungswerber selbst gibt an, dass er den ganzen Tag über zu Hause gewesen sei und dort keine alkoholischen Getränke konsumiert habe. Am Abend habe er gemeinsam mit seiner Gattin die Familie K besucht, wobei sie sich dort ca. 4 – 5 Stunden aufgehalten hätten. Bei der Heimfahrt von den Bekannten habe er bei einem anderen Fahrzeug den Spiegel gestreift, das aber nicht gehört. Der Unfall dürfte sich zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr ereignet haben, von dort weg sei er direkt nach Hause gefahren. Er sei dann mit seiner Gattin in die Wohnung gegangen, wobei sie im Wohnzimmer zusammengesessen seien. Dort habe er 3 halbe Bier und 1 großen Raki getrunken, das Bier habe er sich selber vom Kühlschrank geholt. Seine Gattin sei früher ins Bett gegangen, nach ungefähr einer Stunde sei auch er ins Bett gegangen und gleich darauf sei die Polizei gekommen. Die Polizisten hätten ihn gefragt, was er getrunken habe, wobei er zuerst nur 1 Bier zugegeben habe, später habe er aber schon gesagt, dass er 3 Bier und 1 großen Raki getrunken habe. Auf Befragen, ob er die Polizisten darauf hingewiesen habe, dass er diese alkoholischen Getränke erst nach dem Verkehrsunfall zu Hause konsumiert habe, machte der Berufungswerber Verständigungsprobleme mit der Polizei geltend. Die drei leeren Bierflaschen seien noch im Wohnzimmer gestanden, er habe aber nicht daran gedacht, diese den Polizisten zu zeigen. Die 3 halbe Bier und den großen Raki habe er in einem Zeitraum von ca. 1 Stunde getrunken.

 

Die Zeugin H G gab dazu an, dass sie eben mit ihrem Gatten die Familie K besucht habe. Dort dürften sie sich etwa 5 Stunden aufgehalten haben und sie seien dann zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr von dort weggefahren. Ihr Mann habe 1 Bier getrunken, vorher hatte er zu Hause keine alkoholischen Getränke getrunken. Vom angeblichen Verkehrsunfall habe sie nichts mitbekommen, zu Hause seien sie in die Wohnung gegangen und hätten im Wohnzimmer noch miteinander geredet bzw. ferngesehen. Sie hätten sich ca. 2 Stunden im Wohnzimmer aufgehalten und in dieser Zeit habe ihr Gatte 3 oder 4 große Gläser Raki getrunken. Sie selber habe auch eine geringe Menge davon getrunken. Die Flasche habe sie vom Kühlschrank geholt und ihrem Gatten eingeschenkt. Ihr Gatte habe in dieser Zeit kein Bier getrunken. Sie seien dann gemeinsam ins Schlafzimmer gegangen und einige Zeit später habe die Polizei geläutet. Ihr Mann habe dann mit dem Polizisten zum Parkplatz zum Polizeiauto gehen und dort einen Alkotest machen müssen. Sie selber sei im Pyjama ebenfalls auf den Parkplatz gekommen und habe den Polizisten gesagt, dass ihr Mann ja zu Hause noch Raki getrunken habe, trotzdem habe er zur Polizei kommen und dort einen Alkotest durchführen müssen. Sie habe nicht daran gedacht, den Polizisten die Rakigläser im Wohnzimmer zu zeigen.

 

Der Zeugin wurde ihre Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.2.2007 vorgehalten, wonach ihr Mann zu Hause 3 Bier und 1 Raki getrunken habe. Zu diesem Widerspruch führte die Zeugin letztlich an, dass sie das heute nicht mehr wisse. Auf Vorhalt der Angaben ihres Gatten, wonach sie selber früher ins Schlafzimmer gegangen sei, während ihr Gatte später nachgekommen sei, führte die Zeugin letztlich an, dass sie möglicherweise ein paar Minuten früher gegangen sei, ihr Gatte sei jedenfalls kurz später nachgekommen.

 

Die Zeugin K führte zum Sachverhalt an, dass an jenem Abend die Ehegatten G bei ihnen auf Besuch waren. Herr G habe 1 Bier getrunken. Sonst habe er keinen Alkohol konsumiert. Sie dürften um ungefähr 22.30 Uhr gefahren sein.

 

Der Zeuge Insp. W führte zu der Amtshandlung – insbesondere im Zusammenhang mit den Trinkangaben – an, dass die Gattin des Berufungswerbers nach mehrmaligem Klopfen die Wohnungstür geöffnet habe. Es sei dann der Berufungswerber aus dem Schlafzimmer gekommen, wobei er auf Befragen angegeben habe, dass er von einem Fest gekommen sei. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen sei er zu einem Vortest aufgefordert worden, dieser sei am Parkplatz vor dem Haus durchgeführt worden. Auf Grund des Ergebnisses des Vortestes sei der Berufungswerber zum Alkotest bei der Polizeiinspektion Traun aufgefordert worden. Er habe den Berufungswerber bzw. dessen Gattin in der Wohnung bzw. beim Vortest noch nicht ausdrücklich nach den genauen konsumierten alkoholischen Getränken befragt, diese hätten aber zu keinem Zeitpunkt irgendetwas davon gesagt, dass er zu Hause noch Alkohol getrunken hätte. Auf Grund des Ergebnisses des Alkotests habe er dann die Anzeige erstattet, wobei er die im Formular vorgesehenen Punkte mit dem Berufungswerber besprochen habe. Bei diesem Gespräch hatte er den Eindruck, dass ihn der Berufungswerber versteht und er hat auf jede Fragen Antworten bekommen, die zur Frage gepasst haben. Zum Alkoholkonsum habe der Berufungswerber angegeben, dass er 3 halbe Bier vom Fass und 4 cl Raki getrunken habe. Auf die Frage nach einem Nachtrunk habe der Berufungswerber angegeben, dass er nach dem Lenken des Fahrzeuges nichts mehr getrunken habe. Die Gattin des Berufungswerbers sei bei dieser Befragung nicht anwesend gewesen, weil keinerlei Verständigungsprobleme bestanden hatten und ihm deshalb deren Beiziehung nicht notwendig erschienen ist.

 

Der Zeuge GI H führte dazu aus, dass sie das Fahrzeug des Berufungswerbers am Parkplatz vorgefunden haben. Er selbst sei beim Fahrzeug geblieben, während sein Kollege ins Haus gegangen sei. Dieser sei dann mit dem Berufungswerber herabgekommen und sei hätten den Schaden am Fahrzeug bzw. den Verkehrsunfall besprochen. Es sei vorerst abgeklärt worden, dass der Berufungswerber zur Unfallszeit am Unfallort gefahren ist, er habe aber angegeben, keinen Unfall bemerkt zu haben. Bei diesem Gespräch seien dem Zeugen Alkoholisierungssymptome aufgefallen, weshalb dann auch über den Alkoholkonsum gesprochen worden sei. Der Berufungswerber habe angegeben, dass er 3 Bier und 1 Raki getrunken habe. Nach einem Alkovortest sei der Berufungswerber zum Alkotest bei der Polizeiinspektion Traun aufgefordert worden. Bei diesem Gespräch sei sicher auch danach gefragt worden, ob der Berufungswerber nach dem Unfall noch weiteren Alkohol konsumiert habe, weil ein solcher Nachtrunk ja strafbar sei. Einen derartigen Konsum habe Herr G verneint.

 

Auf Befragen durch den Berufungswerber, wonach dieser den Polizisten gesagt habe, dass er zu Hause noch Alkohol getrunken habe, führte der Zeuge an, dass das nicht stimmen würde. Sie hätten den Berufungswerber zweimal dezidiert gefragt, nämlich einmal vor seiner Wohnung beim Fahrzeug und das zweite Mal auf der Dienststelle und er habe zweimal verneint, dass er nach dem Unfall noch etwas getrunken habe.

 

4.2. Zu diesen einander widersprechenden Aussagen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Zu den unterschiedlichen Zeitangaben ist festzuhalten, dass es durchaus naheliegend ist, wenn weder die Ehegatten G noch Ki sich an den genauen Zeitpunkt erinnern können, zu dem der Berufungswerber die Heimfahrt angetreten hat. Allerdings ist die Unfallzeit durch die Anzeige des Zweitbeteiligten mit 23.20 Uhr eindeutig feststellbar. Es ist durchaus naheliegend, dass der Berufungswerber auf direktem Weg nach Hause gefahren ist, auch wenn die zeitlichen Angaben es grundsätzlich ermöglichen würden, dass er nach dem Wegfahren bei der Familie K noch irgendwo angehalten und dort allenfalls alkoholische Getränke konsumiert hätte. Dafür gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte sondern es ist eher wahrscheinlich, dass eben die Beteiligten nicht auf die Uhrzeit geachtet haben. Jedenfalls kann aber die Behauptung der Zeugin H G, wonach sie ca. 2 Stunden zu Hause gewesen seien, bevor die Polizei eingetroffen ist, nicht stimmen, weil eben zwischen der Unfallzeit und dem Eintreffen der Polizei nur 1 Stunden und 15 Minuten vergangen sind und in dieser Zeit auch der Berufungswerber noch ca. 5 – 10 Minuten für die Fahrt nach Hause benötigte.

 

Weder der Berufungswerber noch seine Gattin haben bei der Amtshandlung in bzw. vor der Wohnung des Berufungswerbers sowie bei der Polizeiinspektion Traun auf einen Nachtrunk hingewiesen. Diesbezüglich sind die Angaben der beiden Polizeibeamten gut nachvollziehbar und glaubwürdig. Die vom Berufungswerber zur Erklärung dafür geltend gemachten Verständigungsprobleme sind hingegen nicht nachvollziehbar. Auch am Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sich der Berufungswerber so, als ob er den Verhandlungsleiter nicht verstehen würde. Nach Befragung hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer und seiner Arbeit räumte er aber ein, bereits 10 Jahre in Österreich zu leben und seit ca. 3 1/2 Jahren bei der VOEST zu arbeiten. Nachdem er diese Fragen beantworten konnte, war auch eine weitergehende Verständigung und Befragung mit dem Berufungswerber ohne Probleme möglich.

 

Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 16.2.2007 gaben der Berufungswerber bzw. seine Gattin an, dass er 3 Bier und 1 Raki zu Hause getrunken hätte. Die Gattin des Berufungswerbers sprach hingegen bei der mündlichen Berufungsverhandlung davon, dass ihr Mann 3 oder 4 große Gläser Raki getrunken habe und verneinte auf ausdrückliches Befragen den Konsum von Bier. Nachdem sie mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, gab sie an, dass sie das heute nicht mehr wisse. Auch bezüglich der "Nebenumstände" dieses angeblichen Alkoholkonsums widersprechen sich die Ehegatten G. Während der Berufungswerber behauptet, das Bier selber vom Kühlschrank geholt zu haben, spricht seine Frau lediglich von Raki, diesen habe aber sie vom Kühlschrank geholt und ihrem Gatten eingeschenkt. Auch bezüglich der Frage, ob sie gemeinsam oder zu verschiedenen Zeitpunkten vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gegangen sind, gibt es Widersprüche. Beide Zeugen konnten auch keinen vernünftigen Grund angeben, weshalb sie den Polizeibeamten die angeblich im Wohnzimmer befindlichen leeren Bierflaschen bzw. die Rakigläser nicht gezeigt haben.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist als erwiesen anzusehen, dass die Nachtrunkbehauptungen des Berufungswerbers nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bereits zum Lenken des Kraftfahrzeuges in einem derart – dem Messergebnis entsprechenden – durch Alkohol beeinträchtigten Zustand war. Die Aussage der Zeugin K steht dazu nicht im Widerspruch, weil diese keine Angaben zu einem eventuellen vorherigen Alkoholkonsum machen konnte. Es darf auch nicht übersehen werden, dass das vom Berufungswerber behauptete Konsumverhalten, nämlich 3 große Bier und 1 großen Raki in ca. 1 Stunde zu trinken, völlig unüblich ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)       wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

....

c)        an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die in Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gem. § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Wie sich aus der bereits dargestellten Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber zur Vorfallszeit einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,83 mg/l gelenkt. Er hat dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei er es unterlassen hat, sein Fahrzeug nach diesem Unfall sofort anzuhalten. Er hat die Unfallstelle verlassen und es dadurch unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat es ebenfalls unterlassen, diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem er auf Grund seines Fahrverhaltens in ursächlichem Zusammenhang stand, der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen oder seinen Namen und seine Anschrift dem Unfallbeteiligten nachzuweisen. Der Berufungswerber hat damit die Verwaltungsübertretungen, welche ihm die Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen hat, in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Selbst wenn die Behauptung des Berufungswerbers, dass er den Verkehrsunfall nicht gehört habe, den Tatsachen entspricht, kann dies sein Verschulden nicht ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall nicht nur dann, wenn der Lenker vom Verkehrsunfall tatsächlich weiß, sondern bereits dann, wenn er den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist aus zahlreichen Sachverständigengutachten in ähnlichen Fällen bekannt, dass es bei der Kontaktierung von Fahrzeugspiegeln ein sehr lautes Geräusch gibt, welches sich in der Frequenz von den sonstigen Geräuschen beim Betrieb eines Fahrzeuges wesentlich unterscheidet. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer Berührung der Außenspiegel ein deutlich wahrnehmbares Geräusch entsteht. Es hätte daher der Berufungswerber den gegenständlichen Verkehrsunfall jedenfalls wahrnehmen müssen. Dazu ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber beim Vorbeifahren einen wesentlich zu niedrigen Seitenabstand eingehalten hat, weshalb er bereits aus diesem Grund zu einer besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre. Der Berufungswerber hat daher zu allen Übertretungen zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.1 StVO 1960 sieht für das gegenständliche Alkoholdelikt einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro vor. Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe gem. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro, bezüglich der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 beträgt der Strafrahmen gem. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 36 bis 2.180 Euro.

 

Der Berufungswerber verfügt nach seinen eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen 1.500 Euro, bei Sorgepflichten für 2 Kinder und keinem Vermögen. Bezüglich des Alkoholdeliktes stellt eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2004 einen erheblichen Straferschwerungsgrund dar. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Sowohl Alkoholdelikte als auch Verstöße gegen die Verhaltensregeln nach einem Verkehrsunfall zählen zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen. Aus diesem Grund müssen entsprechend schwere Geldstrafen verhängt werden. Die von der Erstinstanz festgesetzten Strafen bewegen sich ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind die von der Erstinstanz verhängten Strafen daher durchaus angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung. Es war die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verkehrskosten für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 64 ff VStG.

 

5.4. Der Berufungswerber hat also eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 StVO begangen, weshalb eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG vorliegt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und sind in hohem Maß verwerflich, weil derart beeinträchtigte Lenker eine hohe Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Die Gefährlichkeit der gegenständlichen Fahrt hat sich durch den konkreten – wenn auch bloß geringfügigen – Verkehrsunfall auch tatsächlich bewahrheitet. Im Rahmen der Wertung dieses Vorfalles ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er nach dem Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat und offenbar vorerst versuchte, seine Beteiligung am Verkehrsunfall zu verheimlichen.

 

Es muss auch berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber bereits im Februar 2004 ein Alkoholdelikt begangen hat, weshalb ihm die Lenkberechtigung vom 21.2.2004 bis 21.3.2004 entzogen worden war. Die damalige Entziehung hat nicht ausgereicht, um den Berufungswerber in Zukunft von Alkoholdelikten abzuhalten, weshalb nunmehr eine entsprechend längere Entzugsdauer erforderlich ist.

 

Zwischen dem Vorfall und der Entziehung der Lenkberechtigung sind zwar ca. 4 1/2 Monate vergangen in denen der Berufungswerber keine weiteren Übertretungen begangen hat. Dieser Zeitraum ist aber viel zu kurz, um bereits wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgehen zu können. Es bedarf der von der Erstinstanz festgesetzten Entzugsdauer, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Das Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 FSG begründet, die Verpflichtung zur Nachschulung, zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher die Berufung insgesamt abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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