Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162281/2/Ki/Ka

Linz, 29.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, T, O, vom 12.6.2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.5.2007, VerkR96-2233-2007, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Verwaltungsstrafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 218 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird auf 21,80 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

Zu II: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 350 Euro (EFS 132 Stunden) verhängt, weil er am 29.4.2007 um 15.05 Uhr das KFZ mit dem Kz.: , mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Gleichzeitig wurde ihm  ein Verfahrenskostenbeitrag von 35 Euro auferlegt.

 

 

2. Der Bw hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Bezüglich des mir mit Anfang Juni 2007 zugestellten Straferkenntnisbescheides möchte ich höflich um eine Herabsetzung der Strafhöhe der verhängten Geldstrafe bitten. Sicherlich war es von mir eine große Dummheit, dass ich völlig unüberlegt über meinen vornächtlichen Alkoholkonsum anlässlich des 18. Geburtstages meines besten Freundes mit dem Auto zum Polizeirevier fuhr, um dort den Verlust meiner Brieftasche und der darin enthaltenen Dokumente zu melden. Ein derartiges Fehlverhalten ist auch durch nichts zu entschuldigen, zumal ich ja zudem noch den Probeführerschein besitze. Ich ersuche Sie jedoch, mir auch aufgrund meiner Unbescholtenheit mildernde Umstände zuzubilligen. Es war sicherlich keineswegs meine Absicht, durch meinen Fehler jemanden zu gefährden  oder zu schädigen. Ich möchte auch keinesfalls gegen die Straferkenntnis selbst Berufung einlegen, bitte jedoch nochmals um eine Milderung meiner Geldstrafe, zumal ich als Schüler auch kein eigenes Einkommen habe und die Strafe von meinem Taschengeld bezahlen muss. Strafmildernd bitte ich auch noch zu berücksichtigen, dass ich bei der Polizeiinspektion Ottensheim meine Übertretung sofort zugegeben habe, mein Fehlverhalten sofort eingesehen habe und die unüberlegte Inbetriebnahme des Fahrzeuges sehr bereue."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG  ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt.

 

Gemäß § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug  nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass, da das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit diesem Alkoholgehalt, welcher durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mittels geeichtem Alkomat festgestellt wurde, gemäß § 14 Abs.8 FSG eine Verwaltungsübertretung darstellt und gemäß § 37a FSG mit Geldstrafen bis 3.633 Euro zu ahnden ist, mit einer Bestrafung vorzugehen war.

Weiters wurden mildernde Umstände aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit gewertet sowie erschwerend das Lenken des PKW als Probe-Führerscheinbesitzer.

 

Bei Abwägung zwischen dem Zweck der Strafdrohung und den Erschwerungs- und Milderungsgründen ist im vorliegenden Fall insbesondere auf die finanzielle Situation des Bw Bedacht zu nehmen, weil er einerseits noch Schüler ist, kein Vermögen besitzt und andererseits sofort geständig war, einsichtig  und reumütig ist.

Weiters ist die Alkoholisierung nicht besonders hoch gewesen und der Bw hat bisher keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen begangen. Es konnte daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden.

 

Trotzdem, dass dem Bw die Mindeststrafe verhängt wurde, muss ihm mitgeteilt werden, dass das Lenken von Fahrzeugen in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand eine schwerwiegende Übertretung darstellt. Aufgrund der reduzierten Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit bei alkoholisierten Lenkern erhöht sich die Unfallgefahr und damit auch das Risiko der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

Die Bestrafung in dieser Höhe erscheint angemessen und notwendig, um den Bw in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es steht dem Bw weiters frei, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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