Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162284/2/Ki/Ka

Linz, 29.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn D S S, M, F, vom 14.5.2007 gegen die Höhe der mit  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.4.2007, Zl. VerkR96-3875-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 216 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 30.4.2007, Zl. VerkR96-3875-2007, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 1.4.2007, 22.35 Uhr, im Gemeindegebiet von Krematen am Innbach 1.) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Innkreisautobahn A8 bis auf Höhe Strkm. 24.900 das Sattelzugfahrzeug der Marke Iveco mit dem Kz.:  samt Anhänger mit dem Kz.:  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,78 mg/l) gelenkt; 2.) als Lenker des oa Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t auf der oa Straßenstrecke, welche durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 52 lit.a Z4c begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.) 1.000 Euro (EFS 275 Stunden) und gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.) 80 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 108 Euro verpflichtet.

 

I.2. Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

I.3. Der Bw macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Grund für seinen Alkoholgenuss war, dass er am Abend davor eine heftige Diskussion mit seinem Dienstgeber hatte und infolge dessen mit ein paar Kollegen ein paar Gläser Bier getrunken habe. Der Grund des Überholverbotes war, dass der vor ihm fahrende LKW immer langsamer wurde und er unter erheblichem Zeitdruck stand.  Ihm sei nun für 15 Monate der Führerschein entzogen, er habe keine Arbeit mehr, er beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von 660 Euro, habe Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 450 Euro.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits rechtskräftig und es ist in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.  

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Bw wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l (1,56 Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt. Gemäß § 99 Abs.1a StVO beträgt der Strafrahmen bei einem derartigen Alkoholkonsum 872 Euro bis 4.360 Euro. Die von der Erstbehörde festgestellte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bewegt sich also noch im unteren Bereich des Strafrahmens. Dazu kommt noch, dass der erwähnte Alkoholwert nur noch geringfügig unterhalb des Wertes von 0,8 mg/l bzw. 1,6 Promille lag, für welche § 99 Abs.1 leg.cit. eine gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro vorsieht. Überdies ist vom Bw ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgegangen, zumal er das Delikt als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges begangen hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu grundsätzlich fest, dass im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen aus den in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Überlegungen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist.

 

Im Hinblick auf Faktum 2 des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Behörde auch hier keine unangemessen hohe Strafe verhängt hat. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (bis 726 Euro) nur zu etwa mehr als 10 % ausgeschöpft wurde. Zum Anderen stellen vorschriftswidrige Überholdelikte eine Gefahr für die Sicherheit dar.

 

Bei der Strafbemessung hinsichtlich beider Delikte wurden die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hinreichend berücksichtigt.

 

Auch wenn der Bw derzeit nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt, muss ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen zugemutet werden.

 

Sollte dem Bw die Bezahlung der Geldstrafe tatsächlich nicht möglich sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung bzw. Strafaufschub gemäß §54b Abs.3 VStG anzusuchen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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