Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162292/2/Br/Ps

Linz, 02.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn A T, geb., S, A, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2007, AZ. VerkR96-21508-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

 

I.          Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.163,-- Euro sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 20.05.2007 um 03.03 Uhr den PKW, KZ:, im Stadtgebiet von Linz auf dem Glögglweg 3a bis auf Höhe Haus Nr. 5 gelenkt habe, wobei er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 20.05.2007 um 03.26 Uhr in 4020 Linz, Nietzschestraße 33 (PI Nietzschestraße) eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte.

 

1.1 Das anlässlich einer Niederschrift bei der Behörde erster Instanz am 8. Juni 2007 erlassene Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Der persönlich der Amtshandlung beiwohnende Berufungswerber verzichtete auf eine Berufung und auf eine Bescheidausfertigung. Es wurde lediglich eine die gesetzliche Mindeststrafe um einen Euro übersteigende Geldstrafe verhängt.

Der anlässlich dieser Amtshandlung mündlich gestellte Antrag auf Ratenzahlung wurde dem Berufungswerber mit der Bezahlung von 12 Raten zu je 100 Euro und einer Rate zu 79,30 Euro bewilligt.

 

2. Betreffend das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis versucht der Berufungswerber nun im Zuge seiner Berufung gegen den Führerscheinentzugsbescheid, VwSen-521670, mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung abermals die Strafe überprüfen zu lassen. Er ersucht konkret, "ihm bei der Geldstrafe entgegen zu kommen".

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 51 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Dass der Berufungswerber dabei einem Willensmangel unterlegen wäre, behauptet er nicht bzw. ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht insbesondere die beantragte Ratenzahlung.

 

Laut der im Verfahrensakt aufliegenden Niederschrift über die Verkündung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses vom 8.6.2007 hat der Berufungswerber ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Nachdem auch keine Anhaltung im Sinne des § 51 Abs.4 VStG gegeben war, ist dieser Rechtsmittelverzicht wirksam abgegeben worden und es wurde das angefochtene Straferkenntnis sofort rechtskräftig.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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