Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260362/5/Wim/Jo

Linz, 30.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F Z vom 11. April 2006, verbessert mit Eingabe von 11. Mai 2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes vom Linz-Land vom 03.04.2006, Wa96-8-2005, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben.

       Der erstinstanzliche Spruch wird insofern ergänzt als vor "nicht eingehalten" der Zusatz: "im Ablauf der Kleinkläranlage Schicklberg auf Grundstück Nr. 788/5 KG Achleiten, Gemeinde  Kremsmünster" eingefügt wird.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von 60 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, gemäß § 137 Abs.2 Z7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) verhängt, weil wie anlässlich der Probennahme am 13. Juni 2005 mit Überwachungsbericht vom 12. Juli 2005 W-GS-682431/15-2005, durch die Abteilung Wasserwirtschaft, Überwachungsbereich Gewässerschutz, festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 1991, Wa-574/2-1990/Loh festgesetzten Ablaufgrenzwerte für

a) absetzbare Stoffe von 0,3 mg/l mit einem festgestellten Wert von 0,6 mg/l und

b) CSB von 90 mg/l mit einem festgestellten Wert von 176 mg/l nicht eingehalten wurden.

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und diese über Aufforderung mit Schreiben vom 11. Mai 2006 verbessert und dabei inhaltlich zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sich zum Zeitpunkt der Entnahme der Wasserproben (insgesamt zweimal) die Kläranlage im Umbau befunden habe. Auf Empfehlung der Wasserrechtsbehörde hin sei die Kläranlage aufgerüstet worden um bei eventueller Mehrbelastung nicht in Kapazitätsschwierigkeiten zu kommen. Es sei ein eigenes Pumpenhaus mit einer stärkeren Pumpe und Gebläse eingebaut worden. Eine beanstandete Wasserprobe sei im Betriebsurlaub (19.07.) entnommen worden, wo mit dem Umbau begonnen worden sei und die zweite beanstandete Probe an dem Tag, wo die neue Gerätschaft angeschlossen worden sei und die Anlage zwei Tage nicht voll betriebsfähig gewesen sei.

 

Nunmehr funktioniere alles wieder wie neu und es gebe sicher bei den Wasserwerten auch keine Probleme mehr, da es auch schon vorher keine gegeben habe, sofern im Normalbetrieb gemessen worden sei.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem keine mehr als 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte worden ist und auch keine Beantragung einer mündlichen Verhandlung erfolgte, hat der Unabhängige Verwaltungssenat da sich die Sache entscheidungsreif darstellt gemäß § 51e VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht den im Spruch vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen an.

 

Dies ergibt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Akteninhalt und wurde auch vom Berufungswerber die Grenzwertüberschreitung als solche nicht bestritten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verwiesen werden.

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z7 WRG 1959 ist die Nichteinhaltung von Auflagen mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

 

Wie bereits ausgeführt, wird der objektive Tatbestand der Grenzwertüberschreitung vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt.

Die Spruchergänzung erfolgte gemäß § 44a VStG, nach dem der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden muss. Dem Berufungswerber wurde die Ablaufbeprobung samt Überwachungsbericht und Analysenbefund bereits mit Schreiben vom 22.7.2005 übermittelt und es war somit bei Zustellung der anschließenden Strafverfügung vom 23.8.2005 und der nachfolgenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.9.2005 in denen auf diese Urkunden Bezug genommen wurde wurde, für ihn klar um welche Anlage an welchem Ort es sich gehandelt hat.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs.2 entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass die Wasserproben zu Zeiten des Umbaus der Kläranlage erfolgt seien und führt dazu aus, dass im Betriebsurlaub (19.07.) mit dem Umbau begonnen wurde. Hier verwechselt der Berufungswerber offensichtlich die vorgeworfene Grenzwertüberschreitung, die auf einer Messung am 13.06.2005 beruht, also zu Zeiten in denen noch keine Umbaumaßnahmen an der Kläranlage erfolgt sind. Dieses Vorbringen kann somit keinesfalls als schuldentlastend gewertet werden. Wie die Erstbehörde schon ausgeführt hat, ist dem Berufungswerber somit zumindest Fahrlässigkeit im Bezug auf die Übertretung anzulasten.

 

Zur Strafbemessung ist anzugeben, dass die verhängte Strafe bei einem Gesamtstrafrahmen von 14.530 Euro nur ca. 2 % der Höchststrafe beträgt, somit auch angesichts der Schwere der Übertretung (Grenzwertüberschreitungen um 100 bzw. 95 %) auch bei den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (4.000 Euro Bruttoeinkommen pro Monat, Realitätenbesitz) im absolut untersten Bereich liegen.

 

Mangels der vorliegenden Voraussetzungen waren auch eine außerordentliche Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe oder gemäß § 20 und 21 VStG nicht möglich.

 

5.      Der Kostenspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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