Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280903/5/Wim/Pe/Jo

Linz, 28.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn C T p.A. Firma H Taxi- und Mietwagen GmbH, vom 16.3.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom Wels-Land vom 8.3.2006, Ge96-100-2005-GRM, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Faktum 2 auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 165 Stunden, herabgesetzt wird.

      

       Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.    Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich Faktum 2 ermäßigt sich auf 50 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

       Hinsichtlich Faktum 1 und 3 hat der Berufungswerber für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von insgesamt 88 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen zu Faktum 1) gemäß Art.6 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem KV gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG, zu Faktum 2) gemäß Art.8 Abs.1 der EG‑VO 3820 iVm dem KV gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG und zu Faktum 3) gemäß Art.7 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm KV gemäß § 28 Abs.1a Z6 AZG für schuldig erkannt und werden über ihn Geldstrafen zu Faktum 1) in der Höhe von 290 Euro, zu Faktum 2) von 870 Euro und zu Faktum 3) von 150 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen zu Faktum 1) in der Dauer von 96 Stunden, zu Faktum 2) von 288 Stunden und zu Faktum 3) von 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 131 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben als mit Datum 05.09.2002 bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 idgF. der Firma H Taxi- und Mietwagen GmbH mit dem Sitz in (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN 15793s) in Ausübung des Gewerbes ‚Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zwanzig (20) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr’ (Bescheid ausgestellt vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 12.07.1999, GZ: VerkGe-211.478/15-1999, ‚Mietwagengewerbe mit vier (4) Personenkraftwagen’ (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 13.08.1987, GZ: VerkGe-48-1987), ‚Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe) mit zwei (2) Personenkraftwagen’ (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 13.08.1987, GZ: VerkGe-47-1987), ‚Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers’ (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 03.10.1988, GZ: Ge-671/1988), ‚Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe) mit drei (3) Personenkraftwagen’ (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.05.1990, GZ: VerkGe-33-1990), ‚Taxigewerbe mit zwei Personenkraftwagen’ (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 09.06.1993, GZ: VerkGe-19-1993) am Standort 4650 Edt/Lambach, Saagerstr. 41, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Auf Grund einer Erhebung im Betrieb der Firma H Taxi- und Mietwagen GmbH, wurden bei der durch ein Arbeitsinspektionsorgan des Arbeitsinspektorates Wels durchgeführten Kontrolle der Schaublätter folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen festgestellt:

Der Arbeitnehmer D M, geboren am, beschäftigt bei obgenannter Firma H Taxi- und Mietwagen GmbH, als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (A), das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Tachografenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen:

1. Überschreitung der täglichen Lenkzeit

von

 

bis

 

Std. Min.

28. Juli 2005

08:40 Uhr

29. Juli 2005

12:55 Uhr

15   10

Die stellt eine Übertretung des Artikel 6 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten an zwei Tagen pro Woche zehn Stunden, an den übrigen Tagen neun Stunden nicht unterschreiten darf.

2. Unterschreiten der Ruhezeit

Anfang des 24-Stunden Zeitraumes

Ende des 24-Stunden Zeitraumes

Dauer der Ruhezeit

28. Juli 2005, 08:40 Uhr

29. Juli 2005, 08:40 Uhr

3 Std. 15 Min.

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 8 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden.

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV vor.

3. Nichtgewähren der vorgeschriebenen Unterbrechung/Lenkpause

am

von

bis

Std. Min.

28. Juli 2005

15:40 Uhr

 

 

29. Juli 2005

 

05:25

13   25

Dies stellt eine Übertretung des Artikels 7 Abs.1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Hinweis:

Es liegen keine Unterbrechungen von jeweils 15 Minuten vor gemäß Art.7 Abs.2 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV.“

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht durch den Bw Einspruch (gemeint wohl: Berufung) erhoben. Begründend führte der zu Faktum 1) aus, dass der Lenker vom Bw genauestens auf die Einhaltung der Weisungen, wie Lenkzeiten, Tageslenkzeiten und Ruhezeiten hingewiesen worden sei und jeder Mitarbeiter eigens ein Fahrtenbuch bekomme, wo die Pflichten des Lenkers eingetragen seien.

 

Zu Faktum 2) führte der Bw aus, dass der Mitarbeiter bei Feststellung von Unterschreitungen der Ruhezeit eine Nachschulung zu leisten hätte.

 

Hinsichtlich Faktum 3) wurde vorgebracht, dass der Bw die Einhaltung seiner Weisungen mit dem S VDO System am Computer, wo die geleisteten Fahrzeiten, Ruhezeiten und Gesamtarbeitszeiten mit einem Zeitstrahl dargestellt werden, kontrolliere. Nach Abgabe der Tachodiagrammscheiben würden diese mit dem VDO System abgeglichen. Komme es zu Übertretungen der gesetzlichen Richtlinien, werde der Mitarbeiter nochmals auf den Schulungsinhalt hingewiesen und würden die Mitarbeiter vom Bw angehalten, jede Tachodiagrammscheibe in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben.

 

Weiters führte der Bw aus, dass die finanzielle Situation der Firma H GmbH sehr angespannt sei, weshalb er um eine Strafmilderung ersuche.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt. Dieses führte in einer Stellungnahme vom 15.6.2007 aus, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen nicht bestritten würden.

Die Zeitabschnitte der Kopien aus dem S VDO Programm seien so kurz gewählt, dass eine Feststellung zur Richtigkeit der Auswertungen nicht möglich sei. Aus der Praxis sei dem Arbeitsinspektorat bekannt, dass es noch einige Mängel bei der Computerauswertung der Tachoscheiben gebe. Es könne daher sein, dass in der betreffenden Firma nicht die geeigneten Mittel zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen angewandt würden. Einige VwGH-Erkenntnisse würden bestätigen, dass das Hinweisen und Übergeben von schriftlichen Anweisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber keine ausreichende Kontrolle darstelle.

Die Strafhöhe richte sich nach der Höhe der begangenen Übertretungen, die in einem österreichweit gleichen Strafkatalog festgehalten seien.

Der Strafantrag werde daher in voller Höhe aufrechterhalten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

Z2     die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

Z4     Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Untersatz 1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z6     Lenkpausen gemäß Art.7 Abs.1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde  nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw Geldstrafen zu Faktum 1) von 290 Euro, zu Faktum 2) von 870 Euro und zu Faktum 3) von 150 Euro gemäß § 28 Abs.1a Z2, Z4 und Z6 AZG verhängt. Mildernd wurde das Geständnis des Bw gewertet. Erschwerungsgründe lagen keine vor.

 

Hinsichtlich Faktum 2) erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe im Verhältnis zum Einkommen des Bw von monatlich 1.143,88 Euro netto als zu hoch bemessen zumal auch keine weiteren Vorstrafen nach dem AZG vorliegen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe zu Faktum 2) im Ausmaß von 500 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 liegen die Geldstrafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sind der Schwere der Übertretungen angepasst sowie mit  den Einkommensverhältnissen des Bw vereinbar.

 

4.3. Von der Anwendung der Bestimmungen des §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

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