Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310324/12/Kü/Se

Linz, 27.06.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H W, vertreten durch Dr. C S, W, vom 5. April 2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. März 2007, UR96-2-2007, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§ 79 Abs.2 Z11 iVm § 77 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF. BGBl I Nr. 34/2006 iVm dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999-Re/Sch, und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999".

 

II.     Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von 360 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. März 2007, UR96-2-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.1 und § 1 Abs.3 Z1, 2, 4 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999-Re/Sch, und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999, eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "P E" im Standort L, zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 12. Jänner 2007 auf dem Firmengelände der Firma "P E" festgestellt wurde, ein Teil der in der unmittelbar nordwestlich gelegenen Lagerbox zwischengelagerten Haus- und Gewerbeabfälle direkt unter freiem Himmel lagerte und südwestlich neben dem Bürogebäude eine Menge von mindestens 250 m³ Altreifen auf der Freifläche zwischengelagert wurde, obwohl im abfallrechtlichen Bewilligungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999-Re/Sch, sowie im Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmann­schaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999, hinsichtlich Zwischen­lagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (Schlüssel­nummer 91105) sowie von Altreifen (Schlüsselnummer 57502) festgelegt ist, dass die Zwischenlagerung nur in den Lagerboxen erfolgen darf.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Rechtfertigung des Berufungswerbers ausgeführt, dass in den Anlagegenehmigungsbescheiden bezüglich Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (Schlüsselnummer 91105) sowie Altreifen (Schlüsselnummer 57502) vorgeschrieben worden sei, dass diese in einer der 6 Lagerboxen zwischen zu lagern seien, wobei die Übernahmekapazität abhängig von der Verfügbarkeit der entsprechenden Boxen sei. Außerdem seien die Abfälle so kurz als möglich in der jeweiligen Box zwischenzulagern und nach Vorhandensein von vernünftigen und wirtschaftlichen Transporteinheiten an befugte Entsorger weiterzugeben.

 

Im Zuge der Überprüfung am 12. Jänner 2007 sei festgestellt worden, dass ein Teil der in der unmittelbar nordwestlich gelegenen Lagerbox zwischengelagerten Haus- und Gewerbeabfälle direkt unter freiem Himmel lagerten und südwestlich neben dem Bürogebäude eine Menge von mindestens 250 m³ Altreifen auf der Freifläche zwischengelagert worden sei. Diese Art der Lagerung entspreche nicht den zitierten Genehmigungsbescheiden und stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 15 AWG 2002.

 

Ein fahrlässiges Verhalten könne daher ohne Zweifel angenommen werden. Rechtswidrigkeit sei aufgrund der Ausführungen im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Jänner 2007, betreffend die an diesem Tag erfolgte Überprüfung der Betriebsanlage der Firma "P E" als erwiesen anzunehmen.

 

Ein Schuldausschließungsgrund, sowie sonstige Entlastungsgründe hätten nicht gefunden werden können. Somit habe der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretung begangen, wodurch die Strafbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe hätten keine vorgefunden werden können. Weil der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht habe, sei von der Behörde eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Die Behörde gehe bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro aus.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände, sowie Berücksichtung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen, zumal es sich bei der verhängten Strafe um die für die begangene Tat festgesetzte Mindeststrafe handle, und ausreichend, dem Gesetzesübertreter eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers Berufung erhoben und das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt angefochten.

 

Die Erstbehörde werfe dem Beschuldigten vor, Haus- und Gewerbeabfälle, sowie Altreifen auf der Freifläche zwischengelagert zu haben. Dieser Vorwurf entspreche nicht den Tatsachen, zumal der dort befindliche Müll zu Zwecken der Sortierarbeiten bereitgestellt gewesen sei. So sollte aus dem Haus- und Gewerbemüll der Papieranteil, der Holzanteil und der Metallanteil entfernt und einer separaten Entsorgung zugeführt werden. Der Beginn der Arbeiten habe unmittelbar bevorgestanden, als die Behörde anlässlich ihrer Überprüfung am 12. Jänner 2007 eingetroffen sei.

 

Aus den Altreifen habe eine Sortierung erfolgen sollen, wobei jene Reifen, die sich noch für eine Runderneuerung eigenen, vom Rest der Reifen, die endgültig zur Entsorgung gehen würden, abgetrennt werden sollten. Auch hier hätten die Arbeiten unmittelbar bevorgestanden.

 

Gemäß Punkt 3.1.9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-19999, habe die Behandlung von Abfällen auf jenen Flächen zu erfolgen, die befestigt seien und über Leichtstoffabscheider verfügen würden. Von einer nicht ordnungsgemäßen Zwischenlagerung könne daher keine Rede sein und fehle es daher auch an jeder Tatbestandsmäßigkeit.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 13. April 2007 die  Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007. An dieser Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Es wurden die Zeugen T W und M E einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der "P E" mit dem Sitz in L.

 

Die Betriebsanlage der "P E" am Standort L wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999, gewerbebehördlich und mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999, nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz genehmigt.

 

Beiden Anlagengenehmigungen ist gemein, dass am Standort eine Zwischenlagerung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen samt Nebenanlagen wie Brückenwaage, Betriebstankstelle sowie befestigte Freiflächen und maschinelle Einrichtungen genehmigt wurden. Gemäß den Anlagenbeschreibungen ist vorgesehen, dass manche Abfälle einer Behandlung in Form von Verpressen, Zerkleinern und Sieben unterzogen werden. An Maschinen sollen dafür eine Kanalballenpresse, ein Doppelwellenschneider und eine Siebmaschine, welche in der Genehmigung näher bezeichnet wurden, eingesetzt werden.

 

In beiden Anlagegenehmigungen ist festgehalten, dass Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in einer der sechs Lagerboxen zwischengelagert werden. In der Betriebsbeschreibung ist weiters festgehalten, dass die Abfälle so kurz als möglich in der jeweiligen Box zwischengelagert werden und nach Vorhandensein von vernünftigen und wirtschaftlichen Transporteinheiten an die befugten Entsorger weitergegeben werden, wobei die Verweilzeit maximal eine Woche beträgt.

 

Auch bezüglich der Lagerung von Altreifen und Altreifenschnitzel ist in den Betriebsbeschreibungen der Anlagengenehmigungen festgehalten, dass diese gemeinsam mit Abfällen der Schlüsselnummer 57501 (Gummi) in einer der sechs Lagerboxen zwischengelagert werden.

 

Am 12. Jänner 2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Beisein eines Sachverständigen für Abfallwirtschaft eine Kontrolle des Betriebes des Berufungswerbers durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die südöstlich gelegene Lagerbox mit Altreifen bis unters Dach gefüllt war. In der unmittelbar nordwestlich angrenzenden Lagerbox waren Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle gleichfalls bis unters Dach gelagert. Ein Teil dieser Abfälle lagerte unter freiem Himmel. Laut Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich dabei um eine Gesamtmenge von rund 50m³.

 

Im Zuge des Lokalaugenscheins wurden Lichtbilder angefertigt. Diese Lichtbilder zeigen die mit Altreifen gefüllte Lagerbox und die daneben mit Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen gefüllte Lagerbox, wobei die Abfalllagerungen im Freien deutlich erkennbar sind. Dieses Abfalllager wird links und rechts von Containern mit verschlossenen Deckeln begrenzt. Davor wurden zwei Arbeitsmaschinen zur Sicherung des Lagerbereiches abgestellt. Sortiertätigkeiten wurden vom Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins nicht festgestellt.

 

Bei diesem Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft am 12. Jänner 2007 wurde auch ein Altreifenfreilager auf der befestigten Fläche und zwar unmittelbar südwestlich neben dem Bürogebäude vorgefunden. Vom Sachverständigen wurde die Menge an gelagerten Altreifen mit 250m³ festgelegt. Auch über dieses Altreifenlager wurden Lichtbilder angefertigt, wobei eindeutig ersichtlich ist, dass diese Altreifen im Freilagerbereich zwischengelagert wurden. Sortiertätigkeiten bei diesem Altreigenlager wurden von der Behörde im Zuge des Lokalaugenscheins nicht festgestellt. Bei der Menge an gelagerten Altreifen handelt es sich um eine Größe, die ca. in einem Monat auf der Betriebsanlage des Berufungswerbers angeliefert wird.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Zuge des Lokalaugenscheins am 12.1.2007 aufgenommenen Lichtbildern, die dem Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach der hausmüllähnliche Gewerbeabfall zur Sortierung und Verladetätigkeit bereit gelegt wurde, sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Die Fotos zeigen, dass neben den im Freien außerhalb der Boxen gelagerten Abfällen Container aufgestellt sind, bei denen die Deckel verschlossen sind, weshalb zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls keine Sortiertätigkeiten und Verladetätigkeiten angestanden sind. Vielmehr lässt die vorgefundene Lagersituation den Schluss zu, dass die wegen Überfüllung der Lagerbox im Freien gelagerten Abfälle seitlich von den Containern gesichert werden. Die vor dem Abfalllager abgestellten Arbeitsmaschinen erwecken eher den Eindruck, dass diese nicht mehr in Betrieb gestanden sind sondern ebenfalls zu Abgrenzung der Abfalllagerungen dort aufgestellt wurden. Die  Durchführung von Sortiertätigkeiten war daher nach dem äußeren Anschein am Überprüfungstag nicht mehr geplant. Außerdem bestehen Zweifel, dass aus den vorgefundenen Abfällen, die der Art nach den hausabfallähnlichen Gewerbeabfällen zuordenbar sind, entsprechende Sortierungen sinnvollerweise vorgenommen werden können.

 

Die Feststellungen zum Altreifenlagers auf der Freifläche basieren auf den von der Bezirkshauptmannschaft aufgenommen Fotos. Darauf ist jedenfalls klar ersichtlich, dass Altreifen auf der Freifläche in der vom Sachverständigen geschätzten Menge gelagert werden. Das Freilager wurde damit begründet, dass von einer externen Firma Reifen aussortiert werden, die zur Runderneuerung geeignet sind, andere Reifen sodann in einer Lagerbox zwischengestapelt werden. Zu diesem Vorbringen ist allerdings festzuhalten, dass am Überprüfungstag von der Bezirkshauptmannschaft keinerlei Sortiertätigkeiten festgestellt werden konnten und überdies vom einvernommenen Zeugen bekannt gegeben wurde, dass es sich bei der Menge an gelagerten Reifen um eine Menge handelt, die in einem Monat am Betriebsgelände angeliefert wird. Dies lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die Altreifen nicht nur kurzfristig zu Sortierzwecken zwischengelagert werden, sondern diese Freifläche zur längerfristigen Zwischenlagerung von Altreifen Verwendung findet.

Durch die aufgenommenen Lichtbilder sind die Lagerungen von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und von Altreifen im Freien eindeutig erwiesen.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß § 37 Abs.3 AWG 2002 sind näher bezeichnete Behandlungsanlagen und Änderungen dieser  Behandlungsanlagen nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 leg.cit. zu genehmigen:

 

Nach § 77 Abs.2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetztes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.

 

Die Betriebsanlage der "P E" am Standort L wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999, gewerbebehördlich und mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999, nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz, somit vor in Kraft treten der Bestimmungen des AWG 2002 am 2.11.2002 genehmigt.

Nach dem von der Gewerbe- und der Abfallbehörde erteilten Konsens, stellt die gegenständliche Anlage der "P E" nicht ausschließlich ein Lager für gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle dar, sondern sind vom Konsens auch Behandlungsschritte für diverse Abfälle in Form von Verpressen, Zerkleinern und Sieben umfasst.

 

Gemäß den nunmehr im § 37 AWG 2002 festgelegten Genehmigungstatbeständen handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Anlage, wobei es für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist, ob diese Anlage dem ordentlichen Genehmigungsverfahren oder dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen wäre. Jedenfalls ist die gegenständliche Anlage nicht dem Ausnahmetatbestand des § 37 Abs.2 Z5 AWG 2002 zuzuordnen, da die Anlage nicht ausschließlich ein Lager für Abfälle darstellt, sondern wie bereits erwähnt auch Behandlungsschritte vorgenommen werden.

 

Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 77 Abs.2 AWG 2002 gelten die gewerbebehördliche Genehmigung sowie die abfallrechtliche Bewilligung der Oö. Landesregierung nunmehr als Genehmigungen gemäß § 37 AWG 2002, zumal es sich bei diesen Bewilligungen, um die bis zum in Kraft treten des AWG 2002 erforderlichen Anlagengenehmigungen handelt. Gleichzeitig bedeutet dies, dass es sich bei den Inhalten der gewerbebehördlichen Genehmigung und der abfallrechtlichen Bewilligung um Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinne des § 43 Abs.4 AWG 2002 handelt.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 begeht, wer die gemäß § 43 Abs.4, § 44, § 54 Abs.2 oder § 58 Abs.2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs.1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält – sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Unbestritten ist, dass sowohl in der gewerbebehördlichen Genehmigung, als auch in der abfallrechtlichen Bewilligung, die entsprechend der obigen Ausführungen nun als Genehmigung nach § 37 AWG 2002 gelten, festgelegt ist, dass Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle der Schlüsselnummer 91101 und Altreifen und Altreifenschnitzel der Schlüsselnummer 57502 ausschließlich in einer der sechs Lagerboxen zwischengelagert werden dürfen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wurde im Zuge des Lokalaugenscheins am 12.1.2007 festgestellt, dass diese Bedingungen des Konsenses nachweislich nicht eingehalten werden. Es wurde festgestellt und durch Lichtbilder belegt, dass eine Menge von ca. 50 m³ an Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen im Freien vor einer Box gelagert wurden und darüber hinaus ein Altreifenlager im Ausmaß von 250m³ auf der Freifläche angelegt war. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher jedenfalls erwiesen, dass dem bestehenden Anlagenkonsens durch diese Art und Weise der Lagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und Altreifen nicht entsprochen wurde.

 

Der Berufungswerber hat - wie auch von der Erstinstanz im Spruch des Straferkenntnisses festgehalten – mit den Abfalllagerungen im Freien den Bedingungen der Anlagengenehmigungen zuwider gehandelt und nicht den in § 15 Abs.1 AWG 2002 geregelten allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer. Im Hinblick darauf war vom Unabhängigen Verwaltungssenat, ohne dem Berufungswerber einen anderen Sachverhalt zur Last zu legen, im Sinne des § 44a Z2 VStG die verletzte Rechtsvorschrift auf § 79 Abs.2 Z11 iVm § 77 Abs.2 AWG 2002 unter Einbeziehung der bereits mehrfach genannten Anlagenbescheide zu korrigieren. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist daher dem Berufungswerber anzulasten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Dem Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen, wonach sowohl bei den hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen als auch bei den Altreifen Sortiertätigkeiten angestanden sind und deswegen die Lagerung im Freien erfolgte, keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen. Warum diesen Ausführungen des Berufungswerbers nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Glauben zu schenken war, wurde bereits im Rahmen des Beweiswürdigung entsprechend begründet. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein mangelndes Verschulden nicht belegen konnte, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Unzweifelhaft ist davon auszugehen, dass die "P E" gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Dies wird auch dadurch manifestiert, dass die "P E" im Besitz einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ist. Die übertretene Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 sieht vor, dass bei gewerbsmäßigen im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Personen die Verwaltungsübertretung mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die nicht unterschreitbare gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.


VwGH vom 16.07.2010, Zl.: 2007/07/0116-6

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