Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510089/6/Ki/Da

Linz, 26.06.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung der S KEG, K, T, vertreten durch H S, geb. , vom 15.5.2007, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.4.2007, VerkR-290.990/18-2007-Aum/Re, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.6.2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 57a Abs.2 KFG 1967

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. März 2003, Zl. VerkR-290.990/2-2003-Tau, der Fa. S KEG, T, K, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

 

Weiters erging die Aufforderung, die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer ..... umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden und in der Werkstätte vorhandene Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückzustellen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.6.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Vertreter der Berufungswerberin, eine Vertreterin der Erstbehörde sowie als verkehrstechnischer Amtssachverständiger Ing. E F teil.

 

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.3.2003, Zl. VerkR-290.990/2-2003-Tau, wurde der Berufungswerberin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern diverser konkret bezeichneter Gruppen erteilt.

 

Bereits mit Bescheid vom 31.3.2006, VerkR290.990/11-2006-Aum/Re, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich die der Berufungswerberin erteilte Ermächtigung widerrufen.

 

Begründet wurde der Widerruf damit, dass durch die S KEG (zumindest) am 8.3.2005 sowie am 23.3.2005 Kraftfahrzeuge gemäß § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet wurden. In beiden Fällen seien anlässlich der Begutachtung keine schweren Mängel festgestellt bzw. positive Gutachten ausgestellt worden. Tatsächlich seien anlässlich späterer Kontrollen in beiden Fällen schwere Mängel an den Fahrzeugen festgestellt worden, welche anlässlich der wiederkehrenden Überprüfung bereits bestanden hatten bzw. hätten festgestellt werden müssen.

 

Nach einer gegen den Widerruf erhobenen Berufung konnte dieser Sachverhalt im Berufungsverfahren vor der erkennenden Behörde verifiziert werden. Allerdings stellte sich heraus, dass gegenüber der Berufungswerberin vor Bekanntwerden des zweiten Vorfalles zunächst eine Ermahnung ausgesprochen wurde, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Prognose erstellte, dass die zunächst erteilte Ermahnung durch die Erstbehörde eine Bewusstseinsbildung bei der Berufungswerberin bzw. bei deren Vertreter herbeigeführt hat, sodass künftighin eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung erwartet werden kann bzw. zunächst nicht davon ausgegangen wird, dass die Berufungswerberin künftig nicht vertrauenswürdig wäre. Es wurde aber mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass, sollten wiederum Mängel in Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung hervorkommen, mit einem sofortigen und endgültigen Widerruf der Ermächtigung zu rechnen ist (siehe VwSen-510084/6/Ki/Da vom 6.6.2006) .

 

In weiterer Folge wurde nunmehr am 25.11.2006 im Betrieb der Berufungswerberin eine wiederkehrende Begutachtung eines PKW (Renault 19, Kennzeichen , Fahrgestellnummer , Kilometerstand 210.200) durchgeführt, dabei wurden lediglich leichte Mängel festgestellt bzw. vermerkt. Bei einer besonderen Überprüfung dieses PKW durch das Amt der Oö. Landesregierung am 12.1.2007 bei einem Kilometerstand von 213.400 wurden schwere Mängel hinsichtlich Lenkgestänge/-seile/-hebel, Spurstange (2.1.6.), hinsichtlich Achskörper (5.1.1.), hinsichtlich Traggelenke (5.3.1.) sowie hinsichtlich Kraftübertragung (6.3.) festgestellt und es wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte dazu in einem Gutachten vom 2.2.2007 aus, dass zwischen der wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch die Berufungswerberin und der besonderen Überprüfung durch die Landesprüfstelle 1 Monat und 17 Tage liegen, wobei mit dem Fahrzeug 3.200 km zurückgelegt wurden.

 

Bezüglich Punkt 2.1.6. führte er aus, dass der rechte Spurstangenkopf völlig ausgeschlagen war. Dieser Mangel werde durch Abnützung über einen längeren Zeitraum verursacht, wobei die Abnützung durch eine schadhafte Schutzmanschette beschleunigt werde, was jedoch beim betreffenden Fahrzeug nicht der Fall war. Dieser Mangel kann daher nicht bei einer Fahrstrecke von 3.200 km auftreten. Der Spurstangenkopf sei derart ausgeschlagen gewesen, dass dieser Mangel auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Berufungswerberin bestanden haben musste und daher auch festgestellt und als schwerer Mangel vermerkt hätte werden müssen. Bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Berufungswerberin sei lediglich ein Lenkungsspiel festgestellt und als leichter Mangel vermerkt worden.

 

Hinsichtlich der Punke 5.1.1. und 5.3.1. stellte der Amtssachverständige fest, dass diese Mängel ebenfalls durch normale Abnützung über große Kilometerleistungen entstehen und daher nicht innerhalb einer Kilometeranzahl von 3.200 km auftreten können. Diese Mängel hatten daher bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung bestanden und hätten als schwere Mängel vermerkt werden müssen.

 

Betreffend Punkt 6.3. führte der Amtssachverständige aus, dass auch dieser Mangel durch normale Abnützung im Fahrbetrieb über eine große Kilometerleistung entsteht, sodass auch dieser Mangel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung festgestellt und als schwerer Mangel vermerkt hätte werden müssen.

 

In einer Stellungnahme vom 19.2.2007 führte der Vertreter der Berufungswerberin zu dem Gutachten des Amtssachverständigen aus, dass das Fahrzeug von F H überprüft worden wäre und dieser einige leichte Mängel festgestellt habe.

 

Bei angehobenem Zustand des Fahrzeuges habe er am rechten vorderen Rad ein leichtes Lenkungsspiel bemerkt. Da aber das Fahrzeug angehoben gewesen sei (Zweisäulenbühne – Räder freihängend, Federbein komplett ausgefedert) habe er die tatsächliche Ursache des Lenkungs- oder Traggelenkspiels nicht erkennen können. Der Winkel von Radnabe, Traggelenk und Dreieckslenker gehe sehr steil nach oben, ebenso bei Spurstange und Spurgelenk, wodurch ein Verkanten der Kugelköpfe möglich sei und dadurch auch das tatsächliche Spiel nicht erkennbar sei.

 

Wäre eine Staubmanschette eingerissen gewesen, hätte man erkennen können, dass hier ein Defekt vorliege, dies sei aber zum gegebenen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen. Durch die Ausfederung des Federbeins stehe auch das Spurgelenk in einem anderen Winkel, als im Fahrniveau und dadurch sei dies als Lenkungsspiel (leichter Mangel) bemängelt worden.

 

Die Hinterachse sei bei diesem Fahrzeug eine drehstabgefederte Hinterachse, die bei ausgehobenem Zustand mit vorgespannter Federkraft gegen das Fahrzeug wirke. F habe mit einem Montiereisen auf Abnützung der Buchsen probiert und leichtes Spiel bemerkt, das er auch bemängelt habe. Bei einem Spieldetektor wie es die Landesregierung verwende, stehe das Fahrzeug in normaler Fahrhöhe, wodurch ein genaues Prüfen in der Fahrposition möglich sei.

 

Der Gummiblock der Getriebehalterung (Silentblock) sei zwar bei der Überprüfung als rissig gesehen worden, habe für den Prüfer aber keine unmittelbare Gefahr dargestellt. Bei komplettem Durchreißen des Silentblocks würde sich dieses durch ein lautes Geräusch (Klopfen) bei einem Lastwechsel bemerkbar machen.

 

Hingewiesen wurde darauf, dass der Kunde seine Fahrzeuge selbst repariere, dies sei bei der Überprüfung auch festgestellt worden.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers zu den Punkten 2.1.6 und 5.3.1 führte der verkehrstechnische Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 16.3.2007 aus, dass es richtig sei, dass sich durch das Anheben des Fahrzeuges an der Karosserie auf einer Zweisäulenhebebühne sowohl das Lenkgestänge als auch die Achsaufhängung mit den Traggelenken je nach Ausführung bei verschiedenen Fahrzeugtypen verspannt und sich daher ein Spiel schwieriger feststellen lässt. Ist dies der Fall, dann müssen jedoch andere geeignete Hilfsmittel (Zusammenspannen, Zusammendrücken, Empfehlungen der Fahrzeughersteller) zur Feststellung möglicher Mängel verwendet werden.

 

Bezüglich Punkt 5.1.1. erklärte der Sachverständige, dass es sicherlich schwieriger ist, das Spiel bei angehobenem Fahrzeug zu prüfen, als auf einem Spieldetektor. Steht kein Spieldetektor zur Verfügung, sind auch hier andere geeignete Hilfsmittel zu verwenden und es ist besonderes Augenmerk auf mögliche Mängel zu richten.

 

Zu Punkt 6.3 wies der Sachverständige darauf hin, dass dieser Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung am 25.11.2006 nicht vermerkt wurde. Hätte der Prüfer bemerkt, dass der Gummiblock der Getriebehalterung (Silentblock) rissig war, hätte er dies auch vermerken müssen. Dieser Mangel dürfte bei der wiederkehrenden Begutachtung völlig übersehen worden sein.

 

In der Berufung vom 15.5.2007 argumentierte der Vertreter der Berufungswerberin schließlich, zu dem Punkt großes Spiel bei Traggelenk rechts und Spurstangenkopf rechts sei er der Meinung, dass diese Mängel durch eine äußere Einwirkung zustande gekommen wären. Wären diese Mängel durch hohe Kilometerleistung entstanden, wären dadurch die Staubmanschetten durch die ständigen Axialbewegungen des Trag- und Spurgelenkes in Mitleidenschaft gezogen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Daher werde der Verdacht in Erwägung gezogen, dass diese Mängel durch eine Fremdeinwirkung (Bordsteinkante, Überfahren einer Verkehrsinsel oder Sonstiges) entstanden sein könnten. Dazu komme noch, dass das Reserverad bei der Überprüfung in der Firma noch vorhanden gewesen sei, jedoch bei der Überprüfung durch die Landesprüfstelle gefehlt habe. Der Verdacht begründe sich damit, dass das Originalrad aufgrund der Kollision kaputt gegangen und mit dem Reserverad getauscht worden sei.

 

Zu dem Punkt Hinterachsaufhängung führte der Einschreiter aus, dass keine Ausbeulungen des Silentblockes oder auslaufende Rostspuren zu sehen gewesen wären und daher auch kein Verdacht eines schweren Mangels erhoben worden sei. Zu dem Mangel der Kraftübertragung (Getriebehalterung, Pendelstütze) wurde ausgeführt, dass diese zwar als rissig begutachtet worden wären, aber bei der Vielzahl an leichten Mängeln beim Prüfbefund übersehen worden sei, diesen beim Prüfbefund einzutragen.

 

Die Fa. S habe an dem Fahrzeug keine Reparaturen durchgeführt, es sei nicht festgestellt worden, welche Reparaturen zwischen der Überprüfung bei der Fa. S und der Landesprüfstelle durchgeführt worden wären.

 

Es werde ersucht, von einer Widerrufung abzusehen, da die Fa. S ein kleiner Familienbetrieb sei und dies fatale Auswirkungen für die Fa. hätte. Die Fa. sei trotzdem bei den Begutachtungen äußerst sorgfältig, besonders bei älteren Fahrzeugen, die vermehrt in der Werkstätte vorgefunden würden.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der vorliegende Sachverhalt erörtert, der verkehrstechnische Amtssachverständige erläuterte sein Gutachten bzw. seine Stellungnahme und stellte nochmals ausdrücklich fest, dass bei den festgestellten schweren Mängeln keine Begutachtungsplakette ausgegeben hätte werden dürfen.

 

Bezüglich Mangel der rechten Vorderradaufhängung erklärte der Vertreter der Berufungswerberin, dass er beim Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges recherchieren konnte, dass bei einem Schleudervorgang zwei Wochen nach der Überprüfung diese beschädigt wurde bzw. deshalb vom Zulassungsbesitzer eine gebrauchte Radaufhängung besorgt und eingebaut wurde. Den festgestellten schweren Mängeln hinsichtlich hinterer Achsaufhängung bzw. Kraftübertragung konnte er nichts entgegensetzen.

 

Zum Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin in der Berufung bzw. bei der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige aus, dass die Radaufhängung bei dem geschilderten Schleudervorgang durchaus hätte beschädigt werden können, ob tatsächlich eine andere eingebaut war, könne er jedoch nicht sagen.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen.

 

Es mag durchaus zutreffen, dass nach der Überprüfung durch die Fa. des Berufungswerbers die Radaufhängung ausgetauscht wurde, es mußten aber darüber hinaus weitere schwere Mängel festgestellt werden, welche im Prüfprotokoll vom 25.11.2007 nicht vermerkt wurden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen u.a. dann zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.

 

Demgemäß ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von KFZ zu widerrufen, wenn auf Grund des Verhaltens der ermächtigten Institution die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausgeübt wird. Generell ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzusetzen, insbesondere beeinträchtigt die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die nach § 57a Abs.2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter besonderen Umständen grundsätzlich bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens ausreichend für die Annahme, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

 

Im gegenständlichen Falle steht einwandfrei fest, dass von der Berufungswerberin seit der Erlassung der o.a. Berufungsentscheidung wiederum ein positives Gutachten erstellt wurde, obwohl im Nachhinein schwere Mängel beim begutachteten Fahrzeug festgestellt werden mussten. In Anbetracht dessen, dass bereits im Jahre 2006 ein Verfahren gegen die Berufungswerberin anhängig war, in welchem festgestellt werden musste, dass positive Gutachten erstellt wurden, obwohl bei den begutachteten Fahrzeugen schwere Mängel bestanden und überdies die Berufungswerberin mit allem Nachdruck darauf hingewiesen wurde, dass, sollten wiederum Mängel im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung hervorkommen, mit einem sofortigen und endgültigen Widerruf der Ermächtigung zu rechnen ist, kommt auch die erkennende Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass die Vertrauenswürdigkeit der Berufungswerberin zu Durchführungen wiederkehrender Begutachtungen nicht mehr gegeben ist und somit der Widerruf durch die Erstbehörde bzw. die Aufforderung zur Ablieferung der Stempelplatte sowie der Begutachtungsplaketten im Interesse der Verkehrssicherheit zu Recht erfolgt ist. Auf wirtschaftliche Belange konnte im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Rücksicht genommen werden.

 

Mit dem bloßen Ausschluss einzelner Personen konnte nicht das Auslangen gefunden werden, weil bei der Erstellung des verfahrensgegenständlichen Gutachtens alle im Betrieb tätigen Personen (S sen., S jun., F) beteiligt waren.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                   Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

                                                                                                                                                      :

 

 

 

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