Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521544/13/Zo/Da

Linz, 02.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M G, geb. 19.., L, vom 6.2.2007, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22.1.2007, Zl. F 06/092483, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 3 Abs.1 Z3 FSG sowie § 11 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Berufungswerberin auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass die medizinischen Unterlagen fast 1 Jahr alt seien und sich in der Zwischenzeit viel geändert habe. Der Facharzt habe sie ins Krankenhaus geschickt, um festzustellen, ob sie den Führerschein noch bekomme. Es sei in der Zwischenzeit alles in Ordnung.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung einer weiteren fachärztlichen internistischen Stellungnahme. Weiters wurde die Berufungswerberin aufgefordert, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei einer Sachverständigen der Landessanitätsdirektion untersuchen zu lassen. Dieser Untersuchung ist sie nicht nachgekommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche bereits in den letzten Jahren mehrmals eingeschränkt wurde. Mit Bescheid vom 29.12.2004, Zl. F 5573/2004, wurde ihre Lenkberechtigung bis 17.12.2005 befristet, wobei u.a. eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde vorgeschrieben wurde:

Facharztgutachten für Augenheilkunde und Innere Medizin wegen Diabetes mellitus sowie ein Facharztgutachten für Innere Medizin in Abständen von jeweils 3 Monaten. Am 3.4.2006 beantragte die Berufungswerberin die Wiedererteilung ihrer Lenkberechtigung für die Klasse B. Es wurde ein amtsärztliches Gutachten unter Berücksichtigung einer augenfachärztlichen Stellungnahme sowie einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme erstellt. Dieses Gutachten vom 22.12.2006 kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist, weil bei ihr rezidivierende Hypoglykämien (Unterzuckerungen) bestehen, die in der Regel auch zu Bewusstseinstrübungen führen. Dies sei unvereinbar mit dem sicheren Beherrschen eines Kraftfahrzeuges.

 

Die Berufungswerberin wurde aufgefordert, eine aktuellere fachärztliche internistische Stellungnahme vorzulegen. Diese Stellungnahme vom 5.3.2007 kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass bei derzeit günstigem HbA1c Wert internerseits kein absoluter Einwand gegen die Lenkerberechtigung unter engmaschiger fachärztlicher Kontrolle besteht. Von einer medizinischen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion wurde dazu mitgeteilt, dass eine Untersuchung der Berufungswerberin erforderlich ist, wobei voraussichtlich auch eine ergänzende fachärztliche internistische sowie augenfachärztliche Stellungnahme notwendig seien. Die Berufungswerberin wurde von der Landessanitätsdirektion zweimal aufgefordert, zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen, ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Sie wurde daraufhin vom UVS mit Schreiben vom 14.5.2007 nachweislich aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei der Landessanitätsdirektion hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B untersuchen zu lassen. Diesen Untersuchungstermin hat die Berufungswerberin nicht wahrgenommen und auch keinerlei Gründe dafür bekanntgegeben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gem. § 3 Abs.1 Z3 FSG die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 FSG darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

5.2. Die Berufungswerberin leidet an einer Zuckerkrankheit, welche bereits in der Vergangenheit mehrfach Anlass für die Einschränkung ihrer Lenkberechtigung war. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 24.5.2006 wurde ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 5.3.2007 stellte der selbe Facharzt fest, dass kein absoluter Einwand gegen die Lenkberechtigung bestehen würde. Auf Grund dieser Stellungnahme war beabsichtigt, ein amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung einzuholen, wobei von der Sachverständigen eine Untersuchung der Berufungswerberin für erforderlich erachtet wurde. Voraussichtlich wäre auch eine Ergänzung der fachärztlichen internistischen Stellungnahme notwendig gewesen. Die Berufungswerberin wurde mehrmals, auch nachweislich, aufgefordert, sich der entsprechenden amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Es konnte daher letztlich kein abschließendes Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellt werden, wobei sich die Berufungswerberin dies wegen ihrer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft selbst zuzuschreiben hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände musste ihre Berufung abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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