Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521611/6/Zo/Jo

Linz, 25.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des J F, geboren 19.., vom 05.04.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 19.03.2007, VerkR21-79-2007, wegen der Aufforderung, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.06.2007, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67b AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungswerber aufgefordert, zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gemäß § 8 FSG untersuchen zu lassen sowie – soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind – diese innerhalb von einem Monat nach der Untersuchung zu erbringen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich bei der Amtshandlung am 08.03.2007 nicht in einem verwirrten oder desorientierten Zustand befunden habe. Der Polizeibeamte habe ihm nach der Amtshandlung die Fahrzeugpapiere ausgehändigt und ihm gesagt, dass er jetzt weiterfahren solle. Er könne also gar nicht so verwirrt gewesen sein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in die Akte der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land VerkR20-766-2005 und VerkR21-16-2003 samt den dazugehörenden amtsärztlichen Gutachten. Am 12.06.2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher sowohl der Berufungswerber als auch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist entsprechend den Daten im Führerscheinregister seit 1962 im Besitz einer Lenkberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 07.05.2003, VerkR21-16-2003, wurde diese dahingehend eingeschränkt, dass sie bis 07.05.2005 befristet wurde sowie dem Berufungswerber die Verwendung von Brillen und eine ärztliche Kontrolluntersuchung des Allgemeinzustandes innerhalb von einem Jahr aufgetragen wurde. Am 03.05.2005 wurde der Führerschein auf die Dauer von drei Jahren verlängert und dem Berufungswerber das Tragen einer Brille vorgeschrieben. Eine weitere Kontrolluntersuchung wurde mit diesem Bescheid nicht angeordnet.

 

Am 08.03.2007 lenkte Herr H F, der Sohn des Berufungswerbers, einen Pkw, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Der Berufungswerber hatte seinem Sohn das Lenken dieses Kraftfahrzeuges ermöglicht, obwohl ihm die fehlende Lenkberechtigung seines Sohnes bekannt war. Bei der Amtshandlung erschien dem Polizeibeamten der Gesundheitszustand des Berufungswerbers schlecht und der Berufungswerber machte einen verwirrten und desorientierten Eindruck. Dennoch ermöglichte der Polizeibeamte dem Berufungswerber, den Pkw die kurze Fahrtstrecke bis zu seinem Wohnhaus zu lenken.

 

Über den Berufungswerber scheinen zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, allerdings keine besonders schwerwiegenden. Die höchsten Geldstrafen von jeweils 250 Euro wurden verhängt, weil der Berufungswerber in vier Fällen einer anderen Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges ermöglicht hat, obwohl diese nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Dabei handelte es sich in allen vier Fällen um seinen Sohn, welcher eben mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers gefahren ist. Im Zuge der Vollstreckung dieser Geldstrafen wurde auch versucht, die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen, der Polizeiarzt der BPD Steyr hat jedoch sowohl am 30.12.2002 als auch am 27.05.2005 festgestellt, dass der Berufungswerber wegen seines schlechten Allgemeinzustandes und der Dauermedikation nicht haftfähig ist.

 

Bei der mündlichen Verhandlung machte der Berufungswerber laienhaft einen altersentsprechend guten körperlichen Eindruck. Er gab auch bekannt, welche Medikamente er regelmäßig einnimmt, dabei handelt es sich ausschließlich um Medikamente zur Verbesserung der Durchblutung sowie zur Behandlung seines Asthmas.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 24 Abs.4 FSG nur dann angeordnet werden, wenn aufgrund konkreter Vorfälle begründete Bedenken daran bestehen, dass eine bestimmte Person nicht mehr über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Das Lebensalter alleine stellt jedenfalls keinen Grund dar, die gesundheitliche Eignung einer bestimmten Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen.

 

Die vom Berufungswerber begangenen Verkehrsübertretungen sind nicht besonders schwerwiegend. Er hat zwar in vier Fällen zu verantworten, dass sein Sohn ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl dieser nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Diese Übertretungen begründen aber noch keinen Zweifel an der Bereitschaft des Berufungswerbers zur Verkehrsanpassung. Das Verfahren hat auch keinen konkreten Hinweis auf außergewöhnliche körperliche Beschwerden des Berufungswerbers ergeben, welche seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken könnten. Er nimmt regelmäßig Medikamente zur Verbesserung seiner Durchblutung ein, um einem Schlaganfall vorzubeugen sowie weiters Medikamente zur Behandlung seines Asthmaleidens. Diese Erkrankungen sind seit Jahren bekannt und bei der letzten amtsärztlichen Untersuchung im Mai 2005 waren diese kein Grund, die Lenkberechtigung in irgendeiner Form einzuschränken. Bei der Berufungsverhandlung machte der Berufungswerber einen durchaus wachen und orientierten Eindruck. Soweit er bei der Amtshandlung mit der Polizei verwirrt war, kann dieser Zustand zumindest nicht besonders besorgniserregend gewesen sein, weil ihm sonst der Polizeibeamte wohl kaum das weitere Lenken des Kraftfahrzeuges erlaubt hätte. Zusammengefasst bestehen daher keine begründeten Bedenken daran, dass der Berufungsweber derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt. Seine Lenkberechtigung ist ohnedies bis Mai 2008 befristet und er hat sich vor Ablauf dieser Befristung einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

 

Es war daher insgesamt seiner Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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