Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521657/4/Br/Ps

Linz, 02.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B T, geb., U, T, vertreten durch RAe Mag. H, Mag. L und Mag. D, F, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2007, VerkR20-3395-1952, wegen der Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, F u. G, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG; §§ 24 Abs. 4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr.120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. "Aufforderungsbescheid" wurde ausgesprochen, „der Berufungswerber habe sich binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ärztlich untersuchen zu lassen.

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG.

Lt. Schreiben der Polizeiinspektion Oberneukirchen vom 29.04.2007 sei der Führerscheinbehörde zur Kenntnis gebracht worden, dass er am 26.04.2007 Gäste des Gasthauses "Z L" nach dem Abstellort seines PKW’s fragen habe müssen, da er diesen nicht mehr wusste. Weiters hätte er am 06.04.2007 Beamte der Pl Oberneukirchen zwei Mal seinen PKW mittels einer Drahtschlinge öffnen müssen, da er die Schlüssel im PKW eingesperrt hatte. Für die Behörde begründete dies Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) A, B, F und G.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung folgenden Inhalts:

"Der Berufngswerber, B T, geb. am, U, T zeigt an, die H L UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, F, L, mit seiner Rechtsvertretung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt zu haben. Die ausgewiesenen Rechtsvertreter berufen sich hinsichtlich ihres Einschreitens auf die ihnen erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1994 iVm § 8 Abs. 1 RAO.

 

1. Aufgrund eines - dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gebrachtes — Schreiben der Polizeiinspektion Oberneukirchen, Marktplatz 44, 4181 Oberneukirchen, an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde aufgrund behaupteter begründeter Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, F und G amtswegig das gegenständliche Verfahren eingeleitet. Ohne Durchführung eines wie auch immer gearteten Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 17. Mai 2007 den Bescheid VerkR20-3395-1952 erlassen, mit dem der Berufungswerber aufgefordert wurde, sich binnen einem Monat ab Rechtskraft vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ärztlich untersuchen zu lassen. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die Rechtsgrundlage des §§24 Abs. 4, 8 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG).

Nachdem der entsprechende Rückschein für den Bescheid noch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingegangen ist und über das Originalzustelldatum Unklarheit herrscht, wurde entsprechend beim zuständigen Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Herrn R S, rückgefragt. Nach den Ausführungen des zuständigen Bearbeiters wurde der Bescheid erst am 18. Mai 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgefertigt, sodass der Zeitpunkt der Zustellung nicht vor dem 21. Mai 2007 liegt. "

 

2.     Gegen    diesen    Bescheid    der    Bezirkshauptmannschaft    Urfahr-Umgebung    vom 17. Mai 2007,   GZ:   VerkR20-3395-1952   erhebt   der   Berufungswerber   durch   seine ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

        an die zuständige Berufungsbehörde und stellt den

 

A n t r a g,

 

die Berufungsbehörde möge - allenfalls nach Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung — der Berufung Folge geben und

a)  den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom  17. Mai 2007, GZ: VerkR20-3395-1952, zugestellt nicht vor dem 21. Mai 2007, ersatzlos aufheben und von der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung des Berufungswerbers Abstand nehmen;

in eventu

b)  den unter a) näher bezeichneten angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens entscheiden;

in eventu

c)  den unter a) näher bezeichneten angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die    Behörde    erster    Instanz    zur    neuerlichen    Ermittlung    und    Entscheidung zurückverweisen.

3.       Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochteten Bescheids:

 

3.1.  Zugrundeliegender Sachverhalt:

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass bereits aufgrund des Schreibens der Polizeiinspektion Oberneukirchen vom 29. April 2007 begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, F und G bestehen.

Diese Annahme der Behörde ist bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigt:

    Der Berufungswerber hat erst um den 06. März 2007 ein Fahrzeug der Marke V mit dem amtlichen Kennzeichen neu angekauft. Dieses einzelgenehmigte Fahrzeug wurde erst am 13. März 2007 auf den Berufungswerber zugelassen.

Erst in den darauf folgenden Wochen war der Berufungswerber erstmalig mit diesem Fahrzeug unterwegs.

Das einzelgenehmigte Fahrzeug weist als Besonderheit eine Sperreinrichtung auf, die sich grundsätzlich aktiviert wenn sämtliche Fahrzeugtüren geschlossen sind und der Zündschlüssel gleichzeitig aber versehentlich im Zündschloss steckengelassen wird.

Gerade dieser automatische Verschlussmechanismus des Fahrzeuges wurde dem Berufungswerber am 06. April 2007 aber gleich zweimal zum Verhängnis.

Das neuangekaufte Fahrzeug des Berufungswerbers unterscheidet sich von seinem früheren Fahrzeug, dass er jahrelang besessen hat, insbesondere insoweit, als diese neue Sperrvorrichtung im alten Fahrzeug nicht vorhanden war. War der Berufungswerber mit seinem früheren Personenkraftwagen unterwegs war es kein Problem, falls der Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen wurde um beispielsweise etwas aus dem Kofferraum zu entnehmen.

Es versteht sich von selbst, dass diese Gewöhnungsphase an die neue Sperrvorrichtung im Alter des Berufungswerbers nicht binnen weniger Tage abgeschlossen ist, sondern einige Zeit benötigt.

Am 06. April wollte der Berufungswerber ebenfalls etwas aus dem Kofferraum seinem Fahrzeug entnehmen, hatte aber - da die Zeit bereits drängte - die Schließvorrichtung nicht bedacht und deshalb den Zündschüssel - wie beim früheren Personenkraftwagen -kurz im Fahrzeug stecken gelassen. Sobald der Berufungswerber die auf der Fahrerseite befindliche Fahrzeugtür schloss versperrte sich das Fahrzeug.

Dies war auch der Grund dafür, dass der Berufungswerber die in der Nähe befindliche Polizeistation Oberneukirchen kontaktierte, die das Fahrzeug des Berufungswerbers öffnete. Gerade an diesem Tag passierte es dem Berufungswerber nochmals, dass er zu schnell die Fahrzeugtür schloss und den Schlüssel im Fahrzeug beließ, sodass das Fahrzeug nochmals geöffnet werden musste. Es waren zwei ärgerliche Zwischenfälle am gleichen Tag, warum daraus aber Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines Fahrzeugs abgeleitet werden sollten bzw. könnten entzieht sich völlig der Kenntnis des Berufungswerbers. Dies zumal dem Berufungswerber nach der Gewöhnungsphase an dieses Fahrzeug ein derartiges Missgeschick nicht nochmals passiert ist.

Das von der belangten Behörde weiters ins Treffen geführte Datum des 26. April 2007 ist dem BerufungsWerber derzeit nicht erinnerlich, diesbezüglich bleibt eine entsprechende Stellungnahme des Berufungswerbers bis zum Vorliegen des Schreibens der Polizeiinspektion Oberneukirchen vom 29. April 2007 vorbehalten.

Beweis:     PV des Berufungswerbers;

                  zeugenschaftliche Einvernahme von K T, Unternehmer,

                  U, T, zum Beweis des Selbstversperrungsmechanismusses des Fahrzeuges;

                  Zulassungsschein  des   Fahrzeuges   der Marke  V  mit  dem                       amtlichen Kennzeichen (Beilage ./.);

                  weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

 

3.2   Nichtvorliegen von Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung iSd § 24 Abs. 4 FSG

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung beim Besitzer einer Lenkberechtigung noch gegeben sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG hat die Behörde zwar noch nicht konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend gegründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung   des   Vorliegens   solcher   Umstände   geboten   erscheinen   lassen.    So   ist beispielsweise im Zusammenhang mit einem. Suchtmittelkonsum ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 22.07.2007, GZ: 2004/11/2004). Diese Anhaltspunkte sind in einem solchen Aufforderungsbescheid gemäß der herrschenden Judikatur nachvollziehbar darzulegen.

Im gegenständlichen Fall gründet die Behörde ihren Verdacht auf das Schreiben der Polizeiinspektion Oberneukirchen (arg: „Für die Behörde bestehen daher Bedenken..."). Allein aus diesem Schreiben sind Bedenken an der gesundheitlichen Eignung nicht indiziert.

 

Die belangte Behörde bleibt in ihrem Aufforderungsbescheid jegliche Begründung schuldig, warum sie davon ausgeht, dass die beiden geschilderten Vorfälle Rückschlüsse auf mangelnde gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zulassen würden. Die Behörde legt auch in keinster Weise dar, hinsichtlich welchem der Tatbestände der §§5 ff FSG-GV sie Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers hegt.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers wurde weder ein - wie auch immer geartetes Ermittlungsverfahren eingeleitet, noch dem Berufungswerber Akteneinsicht oder die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt und somit das Parteiengehör sowie den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt. Es liegen somit keinerlei Beweisergebnisse vor, die die Vorgangsweise der Behörde gemäß § 24 Abs. 4 FSG rechtfertigen würden.

Aus prozessualer Vorsicht werden die vorgenannten Verfahrensfehler auch im Rahmen der materiellen Rechtswidrigkeit ausdrücklich geltend gemacht, da nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtssprechung krasse Begründungs- und andere besonders massive Verfahrensfehler den Bescheid (auch) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten.

 

4.    Formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids:

 

Gemäß § 37 AVG ist durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das dazu dient den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben.

Hätte sich die Behörde nicht auf die „Begründung" des Bescheides, bei dem es sich in Wahrheit lediglich um die Wiedergabe des erhaltenen Schreibens der Polizeiinspektion Oberneukirchen handelt zurückgezogen und den Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt, wäre sie zu einem anderen Verfahrensergebnis, nämlich zum Unterbleiben der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gelangt. Auf weitere Verfahrensmängel wurde bereits im Zuge der Rechtsrüge hingewiesen.

Die aufgezeigten Verfahrensmängel stellen wesentliche, weil den Ausgang der Entscheidung maßgeblich beeinflussende Verfahrensmängel dar, weshalb der angefochtene Bescheid auch mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

L, 1. Juni 2007                                                                                  B T"

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

 

4. Sachverhaltslage:

Dieser Aufforderungsbescheid stützt sich ausschließlich auf den Inhalt einer Meldung der Polizeiinspektion Oberneukirchen vom 29.4.2007, GZ: E1/5620/2007-Stei.

Darin wird festgehalten, dass am 26.4.2007 eine dort namentlich bekannte, aber nicht genannte offenbar anonym bleiben wollende Person, schwere Bedenken hinsichtlich der zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderlichen gesundheitlichen Eignung  des Berufungswerbers hege. Der Unbekannte habe seine Bedenken auf das sehr fortgeschrittene Alter (Anmerkung der Berufungsbehörde 83 Jahre) des Berufungswerbers gestützt und ziehe daraus den Schluss, der Berufungswerber sei zum sicheren Lenken eines KFZ nicht mehr in der Lage und er stelle demnach eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.

Der Anzeiger habe angegeben, der Berufungswerber sei am Vormittag des 26.4.2007 im Gasthaus "Z L" in O gewesen und habe folglich andere Gäste über den Abstellplatz seines Autos fragen müssen. Auch anderen Gästen sei der "angegriffene geistige und gesundheitliche Zustand" des Berufungswerbers, der eine Gefahr für andere Straßenbenützer darstelle, bewusst geworden.

Die PI Oberneukirchen sei am Vormittag des 6.4.2007 zwei Mal zu Hilfe gerufen worden, um den vom Berufungswerber im seinem Fahrzeug eingesperrten Schlüssel zu bergen.

Aus diesen Gründen, so die Meldung abschließend, sei eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung dringlich erforderlich.

Der Berufungswerber erschien über Einladung im Rahmen zur rechtlichen Anhörung am 2.7.2007 in Begleitung seiner Rechtsvertreterschaft bei der Berufungsbehörde. Ebenfalls fand sich ein Vertreter der Behörde erster Instanz zu dieser Anhörung ein.

 

4.1. Der etwas schwerhörige jedoch ein Hörgerät benutzende Berufungswerber hinterließ bei seiner Vorsprache einen seinem Alter entsprechend rüstigen Eindruck. Die Umstände, welche diese Aufforderung auslösten, vermochte er spontan und sachbezogen zu erklären. Dies deckt sich mit den Darstellungen seiner Rechtsvertreterschaft in der Berufung. Ferner erklärt er  nur mehr kurze Wegstrecken im Nahbereich seines Wohnortes im Umkreis von maximal fünf Kilometer zu fahren. Er sei jedoch am Land für die Bewältigung des täglichen Bedarfes – etwa zum Einkaufen – auf die Mobilität bzw. sein Auto angewiesen. Bislang sei er immer unfallfrei unterwegs gewesen.

Der hier den Aufforderungsbescheid zu Grunde liegende Sachverhalt reicht unter sachgerechter Abwägung rechtlich gedeckter Interessenspositionen nach h. Auffassung für einen Eingriff in die Rechtssphäre des Berufungswerbers – nämlich sich amtsärztlich untersuchen lassen zu müssen – nicht aus.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG bedarf es bestehender Bedenken über den Bestand der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, um ein von einem Amtsarzt zu erstellendes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.  Solche Anhaltspunkte können jedenfalls im kurzfristigen Nichtauffinden des Fahrzeuges auf einem voll geparkten Parkplatz und das irrtümliche Einsperren der Fahrzeugschlüssel im Fahrzeuginneren nicht erblickt werden.

 

5.1. Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs.1 und 4 FSG sind begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung des Inhaltes wie sie die betreffende Person innehat. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind demnach u.a. begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt (siehe dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, vom 14. März 2000, 99/11/0185, vom 23. Jänner 2001, 2000/11/0240, VwGH 24. April 2001, 2000/11/0231, VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231).

Die hier vorliegende Meldung vermag diese Bedenken nicht zu stützen. Dies alleine schon durch die Logik, dass die Organe des Postens Oberneukirchen offenbar im Zuge des Einschreitens von am 6.4.2007 keinen Anlass für solche Bedenken erblickten.

Widrigenfalls hätten sie schon bei diesem Anlass eine entsprechende Meldung erstattet. Das Vergessen der Abstellposition eines Fahrzeuges kann durchaus schon einmal auch einem jüngeren Menschen unterlaufen.

Hier scheinen vielmehr bedenkliche Hintergründe der Anlass für diese Mitteilung zu sein. Es ist rechtstaatlich bedenklich und widerspricht der Würde eines älteren Menschen diesen auf sein Alter hin anonym der Verkehrsuntauglichkeit zu zeihen. Eine solche Behauptung könnte schlechthin über jeden Mensch aufgestellt werden, sodass dies keine sachliche Grundlage für eine bescheidmäßig angeordnete amtsärztliche Untersuchung indizieren kann.

Die hier nur anonym in den Raum gestellten Behauptungen eines Unbekannten bilden keine hinreichenden konkreten Umstände, aus denen ein tauglicher Rückschluss auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung gezogen werden könnte; es müssen vielmehr genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen  (VwGH 21.1.2003, 2002/11/0244).

Auch ein Alter von 83 Jahren und eine alterstypische Vergesslichkeit vermag keinen sachlichen Grund für die Annahme einer Fahruntauglichkeit bzw. gesundheitlichen Nichteignung bilden bzw. dessen Verkehrsuntauglichkeit in Frage zu stellen.

 

5.2. Dem Berufungswerber ist daher in seinem Vorbringen beizupflichten, dass seitens der Behörde erster Instanz kein begründeter Anhaltspunkt dargelegt wurde, der objektiv auf eine gesundheitliche Nichteignung hindeuten könnte. Das fortgeschrittene Lebensalter an sich und damit typischer Weise einhergehende Leistungseinbußen reichen für eine solche Maßnahme nicht aus. Derartige Dispositionen haben alleine dem Gesetzgeber vorbehalten zu bleiben.

Der Aufforderungsbescheid war demnach mangels jeglicher konkretisierbarer und objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkte ersatzlos zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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