Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150566/25/Lg/Hue

Linz, 06.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Dr. S B, 52 M, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S B – Dr. J W, 52 M, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. März 2007, Zl. BauR96-170-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen BR- zu vertreten habe, dass sie am 6. Dezember 2004, 13.11 Uhr, die mautpflichtige A bei km 17, Raststation A, Fahrtrichtung S, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Kfz entrichtet zu haben.

 

In der Berufung wird vorgebracht, dass zu Unrecht die Einvernahme der angebotenen Zeugin mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Bw zum Zeitpunkt des Betretens der Raststation sich schon auf mautpflichtigem Terrain befunden habe und deshalb der Tatvorwurf als gerechtfertigt anzusehen sei. Die Erstbehörde übersehe dabei, dass nur vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten strafbar sei. Die Bw habe nicht die Absicht gehabt, eine Mautstrecke zu benützen. Dies hätte durch die Einvernahme der Zeugin unter Beweis gestellt werden können. Die Bw sei aufgrund eines "Beobachtungsfehlers" auf die Autobahnauffahrt gelangt, weshalb kein Verschulden vorliege, da sie die mögliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen habe. Sie habe bei der nächsten Autobahnraststätte, unmittelbar nach Auffahrt auf die Autobahn, eine Vignette kaufen wollen, aber festgestellt, dass dies dort nicht möglich sei. Ein über die Sachlage irrender Täter könne nicht vorsätzlich handeln. Weiters sei zum Zeitpunkt der "Inempfangnahme" des Ersatzmautangebotes bereits eine Vignette gekauft worden, wodurch die Entrichtung der Ersatzmaut nicht mehr in Betracht gekommen sei. Ein entsprechender Kaufbeleg sei vorgelegt worden.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 17. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Vignette angebracht gewesen. Gem. § 19 Abs. 3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 18. April 2005 brachte die Bw vor, dass sie am Tattag in Begleitung ihres Vaters mit einem im Sommer 2004 erworbenen Cabrio, auf dem zu dieser Zeit noch keine Mautvignette angebracht gewesen sei, nach A gefahren sei. Sie habe nicht vorgehabt, die Autobahn zu benutzen. Auf dem Heimweg sei die Bw aufgrund eines Beobachtungsfehlers (Missgeschicks) auf die Autobahnauffahrt A gelangt. Da ihr bewusst gewesen sei, keine Vignette zu besitzen, habe sie diese an der nächstmöglichen Haltestelle (Raststätte A) kaufen wollen. Dort sei der Bw von der namentlich genannten Zeugin mitgeteilt worden, dass ein Vignettenkauf nur bei der etwa 700 Meter entfernten Tankstelle möglich sei. Nach Erledigung des Kaufes, habe die Bw nach Rückkehr zum Kfz das Ersatzmautangebot vorgefunden.

Als Beilage ist die Kopie einer Rechnung über den Kauf einer Jahresvignette am Tattag, 14.05 Uhr, angeschlossen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 21. Dezember 2006 ist im Wesentlichen die Wiedergabe des Anzeigeninhaltes bzw. der Rechtslage zu entnehmen. Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass die Vignette erst um 14.05 Uhr gekauft worden sei.

 

Dazu äußerte sich die Bw im Wesentlichen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung und ergänzte, dass sie zuerst den stark gehbehinderten Vater zu einem Sitzplatz in der Raststelle bringen und dann zur etwa 700 Meter entfernten Tankstelle zum Vignettenkauf gehen habe müssen. Möglicherweise sei auch die Toilette aufgesucht worden. Jedenfalls habe dies etwa 50 Minuten (gerechnet ab der Ausstellung des "Strafzettels") gedauert. Die Bw legte zusätzlich auch ihre Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten dar.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Bw vor, dass auch Fahrlässigkeit nicht gegeben gewesen sei, da ein Verfahren aufgrund eines Beobachtungsfehlers nicht als fahrlässiges Handeln im Hinblick auf das "Lösen" einer Mautvignette angesehen werden könne.

Die Bw habe vom I-Parkplatz in H auf der Bundesstraße nach W, R und M fahren wollen, wobei sie sich jedoch in H verfahren und irrtümlich auf die Autobahn aufgefahren sei. Da der Bw bewusst gewesen sei, dass auf dem Kfz keine Vignette angebracht gewesen sei, sei sie sofort zur nächsten Autobahnraststätte A gefahren, um dort eine Vignette zu kaufen. Dort habe sie die Auskunft erhalten, dass die nächste Möglichkeit zum Erwerb einer Mautvignette bei der einige einhundert Meter entfernten Tankstelle bestehe. Zuerst habe die Bw jedoch für ihren 84jährigen stark gehbehinderten Vater einen Platz im Lokal suchen und eine Bestellung tätigen müssen. Anschließend habe sie bei der besagten Tankstelle eine Mautvignette gekauft. Bei der Rückkehr sei am Kfz ein Ersatzmautangebot angebracht gewesen. Daraufhin habe sie die Verkäuferin der Raststätte, welche zur gegenständlichen Verhandlung erschienen sei, um eine Zeugenaussage gebeten.

Das gegenständliche Kfz sei auf ein Wechselkennzeichen zugelassen und nicht für Fahrten auf der Autobahn gedacht. Auf dem anderen Fahrzeug sei eine Jahresvignette angebracht.

 

Die als Zeugin einvernommene A M sagte aus, dass sie bei "L" Raststation V beschäftigt sei und sich erinnern könne, dass die Bw zu ihr an die Kasse gekommen sei, um eine Mautvignette zu erwerben. Daraufhin habe die Zeugin der Bw mitgeteilt, dass es Vignetten an der etwa 500 m entfernten Tankstelle gebe, da die Restaurants keine Vignetten führen würden. Bei diesem Gespräch sei die Bw ohne Begleitung gewesen. Ob die Bw im Lokal Platz genommen und etwas konsumiert habe, sei nicht bekannt, werde aber als wahrscheinlich angenommen. Frau M sei Verkäuferin im Shop und kassiere die Restaurantrechnungen deshalb nicht.

 

Die Bw brachte vor, dass auf der Zahlungsaufforderung als Tatort A angegeben sei. Das darin angegebene Kfz, ein grüner Audi, sei das gegenständlich benutzte. Sie könne aus der Erinnerung nicht mehr sagen, ob sie in der Raststation A oder V versucht habe, eine Vignette zu erwerben. Aus Sicht der Bw sei es nach dem I-Parkplatz die nächstgelegene Autobahnraststätte nach dem Auffahren auf die Autobahn in Fahrtrichtung S gewesen. Einen anderen Versuch, eine Vignette andernorts zu erwerben, habe es nicht gegeben.

Die Bw legte einen handgeschriebenen Zettel mit einer Notiz über ihre Anfrage im Restaurant vor.

 

Eine Kopie des Ersatzmautangebotes und dieser Notiz wurde zum Akt genommen.

 

Die Zeugin M sagte weiters aus, dass die Bw etwa eine Stunde nachdem sie nach einer Vignette gefragt habe, nochmals gekommen sei, die Zeugin über die "Strafe" informiert und gebeten habe, als Zeugin zur Verfügung zu stehen. Das genaue Datum sei Frau M nicht bekannt. Es gebe täglich mehrere Anfragen wegen Vignetten, welche dann an die Tankstelle verwiesen würden.

 

Die Meldungslegerin sagte in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass das gegenständliche Ersatzmautangebot von ihr stamme. Zu den Divergenzen betreffend des konkreten Tatortes gab die Zeugin die Auskunft, dass nach dem 4-Augen-Prinzip gearbeitet werde, welches sich jedoch auf die Gestalt der Vignette und nicht auf das Ausfüllen der Zahlungsaufforderung beziehe. Die Meldungslegerin könne sich nicht vorstellen, (irrtümlich) an der Raststation V als Tatort A eingetragen zu haben. Es sei üblich, die Raststationen zu wechseln; so würden beispielsweise zuerst Kontrollen in A und anschließend in V und auch anderen Raststellen durchgeführt. Sie könne ihren Chef telefonisch kontaktieren um versuchen festzustellen, ob aus dem EDV-System der zeitliche Verlauf der Kontrollstellen am Tattag hervorgehe.

 

Die Bw verwies auf den Zahlungsbeleg über den Kauf der Vignette, aus dem die Tankstelle A hervorgehe.

 

Die Meldungslegerin ergänzte, dass es sich dabei um die Tankstelle A handeln müsse und es auch bei der Raststation V eine Tankstelle gebe.

 

Daraufhin wurde die Verhandlung unterbrochen, damit die Meldungslegerin bei ihrem Chef die entsprechenden Informationen einholen konnte.

 

Nach Fortsetzung der Verhandlung wurde bekannt gegeben, dass eine telefonische Auskunft von Herrn K von der A vorliege, dass die Meldungslegerin am Tattag zwischen 12.47 Uhr und 14.11 Uhr mehrere Anzeigen auf dem Parkplatz A verfasst habe, jedoch keine Anzeige auf dem Parkplatz in V.

 

Die Meldungslegerin gab dazu bekannt, dass sie ausschließe, in diesem Zeitraum auch auf dem Parkplatz V Kontrollen durchgeführt zu haben, da dies wegen der zurückzulegenden Wegstrecke und vor allem wegen der damals dort existierenden Baustelle wesentlich mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, als möglich gewesen wäre.

 

Zusätzlich wurde während der Verhandlung über eine Frau G von der Raststätte A die telefonische Auskunft eingeholt, dass die Zeugin M vom 7. Juni bis zum 3. September (2004) in A tätig gewesen sei. Für die Zeit danach wisse Frau G aufgrund einer Umfrage beim Personal, dass Frau M in der Raststation V tätig gewesen sei. Bezüglich genauerer Auskünfte müsse man dort anrufen.

 

Die Bw gab bekannt, dass sie damit einverstanden ist, dass die entsprechende Information aus S vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach der gegenständlichen Verhandlung eingeholt wird. Weiters war die Bw damit einverstanden, die mündliche Verhandlung zu schließen, wobei ihr die Auskünfte der Raststation S (V) und der A sowie die Kopie des Tonbandprotokolls zur Stellungnahme übermittelt werden.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

 

5. Mittels Fax vom 15. Juni 2007 übermittelte die A nach Beendigung der öffentlichen mündlichen Verhandlung Kopien von den von der Meldungslegerin in der Zeit von 8.08 Uhr und 14.11 Uhr am Tattag verfassten 6 Ersatzmautangebote bzw. Anzeigedaten. 5 dieser Ersatzmautangebote weisen als Tatort A auf; eine Bestätigung über die Bezahlung der angebotenen Ersatzmaut um 8.08 Uhr weist als Tatort die A, km 37, auf.

 

Aufgrund weiterer Anfragen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelte die Fa. L am 18. Juni 2007 die Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung der Zeugin A M zwischen dem 29. November und dem 26. Dezember 2004. Aus dieser Aufzeichnung ist ersichtlich, dass die Zeugin zwischen dem 3. und dem 7. Dezember 2004 ihren Dienst in der "L"-Raststation in A versehen hat.

 

Diese Ermittlungsergebnisse wurden der Bw zur Kenntnis gebracht. In einer abschließenden Stellungnahme vom 3. Juli 2007 brachte diese vor, dass es sich bei der Tätigkeit der Zeugin M in der Zeit zwischen dem 3. und 7. Dezember 2004 um eine aushilfsweise Beschäftigung gehandelt haben müsse, da die Zeugin ansonsten an der Raststätte V ihren Dienst versehen habe. Die sonstigen Aussagen der Zeugin M seien jedoch, unabhängig davon, dass sie sich bezüglich des Dienstortes am Tattag geirrt habe, inhaltlich richtig und würden mit den Angaben der Bw übereinstimmen. Die Bw sei bemüht gewesen, eine Autobahnvignette zu erwerben, wobei ihr jedoch mangels entsprechender Möglichkeit ein Kauf bei der Raststation nicht möglich gewesen sei. Die Bw habe sich, nachdem sie ihren 84jährigen Vater versorgt habe, zur nächstgelegenen Tankstelle begeben, um dort eine Vignette zu kaufen. Zwischenzeitlich sei es zur "Bestrafung" gekommen, wobei darauf hingewiesen werde, dass das "Lösen" einer Ersatzmaut nicht mehr notwendig gewesen sei, zumal die Bw ihrerseits bereits eine Jahresvignette gekauft hätte.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

6.2. Betreffend des in Frage gestandenen konkreten Tatortes steht zwischenzeitlich aufgrund der eingeholten A-Unterlagen und der Stellungnahme der Fa. L unbestritten fest, dass es sich gegenständlich um den in der Anzeige und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatort (A, km 17, Raststation A, Fahrtrichtung S) gehandelt hat und die Zeugin M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung diesbezüglich einem Irrtum unterlegen ist. Weiters unbestritten ist, dass die Bw gegenständlich die Lenkerin war, der gegenständliche Parkplatz mautpflichtig ist und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war.

 

§ 11 Abs. 1 BStMG normiert, dass vor der Benützung einer Mautstrecke die Maut durch Anbringen einer Mautvignette zu entrichten ist. Zum Zeitpunkt der Benützung einer Mautstrecke war – unbestritten – eine gültige Vignette am Kfz nicht aufgeklebt, weshalb die Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, welchen Aufwand die Bw (nachträglich) betrieben hat, um eine Vignette zu erwerben, da sie bereits vor dem Benützen einer Mautstrecke für die Entrichtung der Maut Sorge zu tragen gehabt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin A M, deren Richtigkeit vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angezweifelt wird, entlasten die Bw deshalb nicht.

 

Die Bw bringt vor, dass sie zum Zeitpunkt der "Inempfangnahme" des Ersatzmautangebotes bereits im Besitz einer gültigen Vignette war, weshalb eine "Vornahme der Entrichtung der Ersatzmaut nicht mehr in Betracht kam". Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht auf den Kauf einer Vignette (im Übrigen erst eine knappe Stunde nach der Beanstandung) sondern auf das (ordnungsgemäße) tatsächliche Aufkleben ankommt und – unbestritten – zur angegebenen Tatzeit (noch) keine Vignette aufgeklebt war. Die Nichteinzahlung der Ersatzmaut ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (i.d.S. klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, Seite 5).

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Bw (wie zu ihren Gunsten angenommen sei) das Befahren einer Mautstrecke (zunächst) entgangen war, Fahrlässigkeit (nicht Schuldlosigkeit) begründet, da ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit das Auffahren auf eine mautpflichtige Strecke nicht entgehen hätte dürfen (vgl. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw unerheblich sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Auch kann sich die Tatsache, dass die Bw nicht die Autobahn benützen wollte, nicht strafmildernd auswirken. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit das Auffahren auf eine Mautstrecke nicht entgehen hätte dürfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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