Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150570/10/Lg/Gru

Linz, 03.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J S, T, 42 P, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­haupt­mannes von Linz-Land vom 27. März 2007, Zl. BauR96-331-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen FR am 8. April 2005 um 8.17 Uhr die mautpflichtige A bei km 17, Raststation A, Fahrtrichtung W benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass es richtig sei, dass der Bw sein KFZ am Tattag zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auf dem Autobahnrastplatz A geparkt habe. Ausdrücklich sei jedoch festzuhalten, dass die am 6.4.2007 (gemeint wohl: 6.4.2005) gekaufte Vignette noch am selben Tag ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe angebracht worden sei. Die Rechnung über diese gekaufte Vignette sei bereits mit Einspruch vom 13.7.2005 der Behörde vorgelegt worden. Es sei nicht nachvoll­ziehbar, dass er die Vignette zwar gekauft, jedoch nicht unverzüglich angebracht hätte. Im Tatzeitraum sei die Vignette gut sichtbar an der Windschutzscheibe aufgeklebt gewesen und es bestehe daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu Recht.

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 8.4.2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am KFZ keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

Nach Strafverfügung vom 27. Juni 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und übermittelte eine Rechnungskopie über den Vignettenkauf vom 6.4.2005.

 

In einer Stellungnahme der Asfinag vom 25.7.2005 wird neben einer Wiedergabe und Erläuterung der bestehenden Rechtslage darauf hingewiesen, dass im Zuge einer Vignettenkontrolle durch die vereidigten Mautaufsichtsorgane zum Tatzeitpunkt am KFZ keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Ein Beleg über einen Vignettenkauf könne nicht als Bestätigung für deren Anbringung gewertet werden. Der Möglichkeit der Ersatzmautzahlung innerhalb von 14 Tagen mittels am Fahrzeug hinterlassenem Erlagschein sei nicht Folge geleistet worden, weshalb eine Anzeige eingeleitet worden sei.

 

Dazu wiederholte der Bw mit Schreiben vom 7.8.2005 seine bisher vorgebrachten Rechtfertigungsgründe. Weiters wurde darauf verwiesen, dass am besagten Tag (8.4.2005) am gegenständlichen KFZ keine Ersatzmautzahlung in Form eines Zahlscheines in Höhe von 120,-- Euro vorgefunden worden sei, was bezeugen würde, dass das KFZ ordnungsgemäß mit einer Vignette versehen gewesen sei.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, dass er sich am Vortag des Tattages seinen neu gekauften Wagen abgeholt habe, um tanken zu fahren. Dabei habe er sich die Vignette gekauft, die er auch aufgeklebt habe. Am Vorfallstag habe er beabsichtigt, nach Wien zu fahren und dabei habe er in A Station gemacht. Auf die Frage des Verhandlungsleiters bezüglich eines Zweitautos sagte der Bw, dass seine Lebensgefährtin ein Auto, aber auch eine eigene Vignette besitze. Die gegen­ständliche Vignette habe er für sein eigenes Auto gekauft, welches er beruflich brauche, da er selbständig sei.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan sagte aus, dass er damals mit einem Kollegen gemeinsam Kontrolle an diesem besagten Rastplatz gemacht habe. Auf einem weißen F D sei keine Vignette angebracht gewesen, weshalb eine Ersatzmautforderung geschrieben und diese nach Begutachtung des KFZ von vorne und von der Seite am Fahrzeug hinterlassen worden sei. Gleichzeitig wies der Zeuge darauf hin, dass in seiner Zahlungsaufforderung, die einem Protokoll der Betretung gleichkomme, als Tatzeit 10.17 Uhr vermerkt sei, im Straferkenntnis hingegen 8.17 Uhr aufscheine.

Die relevante Kopie der Aufforderung zur Ersatzmautleistung wurde zum Akt genommen.

 

Der Zeuge verwies noch darauf, dass sich die Vorgehensweise bei den Kontrollen dahingehend geändert habe, dass heute lückenlos die fraglichen Situationen fotografiert würden.

 

Der Bw beantragte, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­­strafverfahren einzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Eine Verwaltungsstraftat wird u.a. durch die Tatzeit definiert. Wenn – wie hier – die vorgeworfene Tatzeit von der tatsächlichen Tatzeit in relevanter Weise abweicht (gegenständlich beträgt die Diskrepanz zwei Stunden!), so ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat (hier: um 8.17 Uhr) nicht begangen hat. Da außerdem eine auf die vorgeworfene Tatzeit bezogene verfolgungs­verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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