Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161872/2/Zo/Da

Linz, 11.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S F, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, L, vom 21.12.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 5.12.2006, Zl. VerkR96-1759-2006, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "12.7.2006" richtig zu lauten hat "13.7.2006" sowie dass der Wortlaut: "in Linz, Hauptbahnhof, Bahnhofplatz nächst Nr. 2" zu entfallen hat.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu III.:          §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges verletzt habe, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen ... der BPD Linz auf Verlangen vom 12.7.2006, S0020976/LZ/06/XXX, binnen 2 Wochen nach der am 14.7.2006 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer den oben angeführten PKW am 6.5.2006 um 15.36 Uhr in Linz, Hauptbahnhof, Bahnhofplatz nächst Nr. 2 gelenkt hat, der Bundespolizeidirektion Linz die verlangte Auskunft nicht erteilt, sondern mit Telefax vom 18.7.2006, bei der BPD Linz am 18.7.2006 eingelangt, unter Beischluss eines verfahrensunabhängigen Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.7.2006, BauR96-122-2004/Je mitgeteilt habe, dass sie diese Angelegenheit als erledigt betrachte.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung schilderte die Berufungswerberin den Verfahrensgang wie folgt:

Die BPD Linz habe mit Strafverfügung vom 22.6.2006, S0020976/LZ/06XXX eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) wegen einer Übertretung des § 52c Z24 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt. Die Berufungswerberin habe rechtzeitig Einspruch erhoben. In Zusammenhang mit diesem Schreiben wurde sie am 13.7.2006 von der BPD Linz aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ  am 6.5.2006 um 15.36 Uhr gelenkt habe. Daraufhin habe sie auf Grund eines Irrtums in der Form reagiert, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachtete, weil ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. BauR96-122-2004/JE an ihren Gatten irrtümlich ihr zugestellt worden sei. Mit diesem Schreiben habe die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eingestellt worden sei und sie habe dieses Schreiben irrtümlich auf das gegen sie anhängige Verfahren bezogen.

 

Am 10.10. habe die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Verfahren 0020976/LZ/06XXX übermittelt, woraufhin sie sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach übersendet habe, wobei sie immer noch davon ausgegangen sei, dass die Angelegenheit als erledigt anzusehen sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe gegen sie wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt und sie habe dagegen rechtzeitig Einspruch erhoben, im Wesentlichen mit dem Argument, dass § 103 Abs.2 KFG im Widerspruch zu Art.6 Abs.1 MRK stehen würde. Dies insbesondere deshalb, weil sie zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage "Angeklagte" im Sinne der MRK war. Mit Schreiben vom 4.12.2006 habe die Behörde ihr mitgeteilt, dass das von der BPD Linz zu Zl. S0020976/LZ/06XXX eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 52c Z24 StVO eingestellt wurde. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs.2 KFG verstoße gegen die im Art.6 Abs.1 MRK normierte Unschuldsvermutung. Die Berufungswerberin sei zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens "angeklagt" gewesen und hätte sich daher selbst bezichtigen müssen. Die spätere Einstellung des ursprünglich geführten Verwaltungsstrafverfahrens würde daran nichts ändern. Weiters habe die Erstinstanz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt und nicht erkannt, dass die Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage auf ein entschuldbares Versehen zurückzuführen sei. Sie habe lediglich irrtümlich wegen des Schriftstückes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Lenkeranfrage nicht beantwortet. Auch deshalb hätte das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden müssen, da sie ja die Aufforderung der Behörde nicht völlig ignoriert habe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Polizeiinspektion Linz-Hauptbahnhof erstattete am 6.5.2006 Anzeige gegen den Lenker (die Lenkerin) des PKW mit dem Kennzeichen , weil dieser am 6.5.2006 um 15.36 Uhr in Linz, Hauptbahnhof, Bahnhofplatz nächst Nr. 2, das Vorschriftszeichen "Halt" missachtet habe. Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ. Gegen sie wurde von der BPD Linz am 22.6.2006 wegen dieses Vorfalles mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Sie erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und ersuchte um einen Termin, um die Situation vor Ort zu besichtigen.

 

Die BPD Linz forderte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 13.7.2006, Zl. S0020976/LZ/06/XXX gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, der Behörde binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug (den Anhänger) mit dem Kennzeichen  am 6.5.2006 um 15.36 Uhr in Linz, Hauptbahnhof, Bahnhofplatz nächst 2, gelenkt hat. In diesem Schreiben wurde auf die Strafbarkeit einer unvollständigen, falschen oder fehlenden Auskunftserteilung hingewiesen. Die Berufungswerberin beantwortete dieses Schreiben mit Telefax vom 18.7.2006, wobei sie ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Aktenzeichen BauR96-122-2004/JE vom 5.7.2006, welches an ihren Gatten gerichtet war, und die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 20 Abs.2 und § 29 Abs.2 Z2 BStMG betroffen hatte, beilegte. Die Berufungswerberin gab an, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachten würde.

 

Daraufhin wurde der Verwaltungsakt an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gem. § 29a VStG abgetreten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach führte vorerst Erhebungen wegen des Grunddeliktes (Missachten der Stopptafel) durch und brachte diese der Berufungswerberin zur Kenntnis. Diese antwortete dahingehend, dass sie Unterlagen über die Abhandlung und Einstellung des behaupteten Vorfalles übersandte. Die Angelegenheit sei damit für sie erledigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verhängte über die nunmehrige Berufungswerberin mit Strafverfügung vom 14.11.2006, Zl. VerkR96-1759-2006, eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden), weil diese trotz Anfrage der BPD Linz vom 12.7.2006, Zl. S0020976/LZ/06/XXX, als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen  die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt habe. Die Zulassungsbesitzerin hat dagegen rechtzeitig einen Einspruch eingebracht, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach das Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Grunddelikt einstellte und bezüglich des Nichterteilens der Lenkerauskunft das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Aufgrund des Akteninhaltes ist offenkundig, dass die Berufungswerberin die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat, weil sie eben lediglich mit Schreiben vom 18.7.2006 mitgeteilt hat, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachte. Hinsichtlich ihres Verschuldens macht die Berufungswerberin einen Irrtum geltend.

Dazu ist auszuführen, dass die Lenkeranfrage von der BPD Linz stammte und das Aktenzeichen S0020976/LZ/06/XXX lautete. Der Berufungswerberin war offenbar klar, auf welchen Vorfall sich diese Lenkeranfrage bezieht, weil ihr bereits vorher wegen dieses Vorfalles eine Strafverfügung zugestellt worden war und sie gegen diese Einspruch erhoben hatte, wobei sie einen Lokalaugenschein vorgeschlagen hatte. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Berufungswerberin eben wusste, dass die gegenständliche Lenkeranfrage mit dem angeblichen Missachten einer Stopptafel in Linz auf dem Bahnhofplatz am 6.5.2006 in Zusammenhang steht. Die Berufungswerberin behauptet, dass sie diesen Vorfall mit einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.7.2006, Zl. BauR96-122-2004/JE verwechselt hat, wobei dieses Schreiben an ihren Gatten gerichtet war und dabei mitgeteilt wurde, dass ein Strafverfahren nach § 20 Abs.2 und § 29 Abs.2 Z2 BStMG eingestellt worden war. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Schreiben einerseits von einer anderen Behörde stammt, andererseits auch eine völlig andere Aktenzahl aufweist und außerdem an den Gatten der Berufungswerberin gerichtet ist. Bei gehöriger Aufmerksamkeit musste der Berufungswerberin daher klar sein, dass dieses Schreiben keinerlei Zusammenhang mit der Lenkeranfrage der BPD Linz vom 13.7.2006 haben kann. Bei allfälligen Zweifeln hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich telefonisch zu erkundigen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hätte der Berufungswerberin klar sein müssen, dass das Schreiben an ihren Gatten, welches von einer anderen Behörde stammte und ein anderes Aktenzeichen hatte, ihre Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht beeinflusst. Es ist ihr daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Bezüglich des behaupteten Verstoßes gegen Art.6 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen O'Halloran und Francis am 29.6.2007 in einer großen Kammer klar gestellt hat, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gegen Art.6 EMRK verstößt. Auch in diesem Fall war der Beschwerdeführer "angeklagt" i.S.d. Art. 6 MRK (vgl. P. 35 des Urteils). Die gegenständlichen Entscheidungen ergingen zwar zur britischen Rechtslage, diese ist diesbezüglich mit § 103 Abs.2 KFG 1967 aber vergleichbar. Im Hinblick auf dieses beim EGMR anhängige Verfahren wurde eben auch mit der Entscheidung in der gegenständlichen Sache bis zur Entscheidung durch den EGMR zugewartet.

 

Die Änderungen im Spruch waren erforderlich, um die der Berufungswerberin vorgeworfene Übertretung entsprechend zu konkretisieren. Auf Grund der Anführung des Aktenzeichens, der anfragenden Behörde sowie des Datums der Zustellung in der Strafverfügung musste der Berufungswerberin auch von Anfang an klar sein, wegen welcher Lenkeranfrage sie verfolgt wurde. Es konnte daher das falsche Datum korrigiert werden. Der Ort, an welchem sich das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt befunden hat, konnte entfallen, weil dieser nicht notwendiger Bestandteil einer entsprechenden Anfrage ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Im konkreten Fall stellt die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin einen erheblichen Strafmilderungsgrund dar. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Erstinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass die Berufungswerberin durch ihr Verhalten ein konsequentes Vollziehen der Verkehrsvorschriften verhindert hat. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) und Abwägung der dargestellten Strafbemessungsgründe erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe zu hoch. Diese konnte daher wesentlich herabgesetzt werden, eine noch weitere Herabsetzung war aber sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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