Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161902/2/Bi/Se

Linz, 11.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W O, M S, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 20. Oktober 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. Oktober 2006, VerkR96-10756-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (169 Stunden EFS) verhängt, weil er es unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung vom 3. Oktober 2005 (also in der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis 18. Oktober 2005) bekanntzugeben, wer das Motorrad Aprilia, schwarz lackiert, mit dem Kennzeichen ...... am 14. Mai 2005 um 10.39 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Form  verfassungsrechtlicher Überlegungen geltend, weil er als Zulassungsbesitzer kein Recht habe, die Lenkerauskunft zu verweigern, und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

In der Berufungsergänzung vom 16. November 2006 weist der Bw darauf hin, dass ihn die Behörde bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2005 zur Lenkerauskunft aufgefordert habe, sodass die Nichtbeantwortung der zweiten Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht strafbar sei. Eine Verfolgungshandlung diesbezüglich sei nie gesetzt worden. Die nunmehrige Bestrafung sei auch deshalb rechtswidrig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass an den Bw offenbar zwei Aufforderungen zur Lenkerauskunft ergangen sind, nämlich die vom 2. Juni 2005 (unterschrieben am 14. Juni 2005) und später noch einmal die vom 3. Oktober 2005 (unterschrieben am 3. Oktober 2005). Bei der ersten Lenkererhebung befindet sich kein Nachweis über eine Absendung oder Zustellung an den Berufungswerber im Akt, jedoch passt die Bevoll­mächtigungs­anzeige und der Aktenübersendungsantrag des Rechtsvertreters mit Bezug § 103 Abs.2 KFG (Fax vom 4. Juli 2006) zur Aktenzahl VerkR96-10756-2005, von der dieser sonst keine Kenntnis haben hätte können.

 

Aus dem Akt ergibt sich auch keine Verfolgungshandlung bezogen auf die erste Lenkererhebung.

Ein Zustellnachweis (betreffend den Berufungsweber zu Handen seines Rechts­vertreters) liegt offenbar nur von der zweiten Lenkererhebung vom 3. Oktober 2005 vor und das ggst Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 wurde bezogen auf die zweite Lenkererhebung bzw die Nichterteilung einer Auskunft danach geführt.

 

Dass ein Zulassungsbesitzer bei einer zweiten Lenkererhebung nicht mehr zu einer Auskunftserteilung verpflichtet ist, ergibt sich aus VwGH 14.7.2000, 2000/02/0084; 25.2.2004, 2004/02/0217.

In rechtlicher Hinsicht war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nichtbeantwortung der 2. Aufforderung nach § 103/2 KFG nicht strafbar -> Aufhebung

 

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