Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162177/8/Ki/Da

Linz, 14.06.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Herrn A S, S, S, vom 23.4.2007 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht:

 

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird Folge gegeben. Die Verfahrenshilfe wird bewilligt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.4.2007, VerkR96-1419-2007 Ga, Herrn S für schuldig befunden, er habe am 16.1.2007 um 08.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Wels auf der A25 beim Parkplatz Terminal Wels gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" war. Er habe hiedurch § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG wurden eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) sowie gemäß § 37 Abs.2 FSG eine (primäre) Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Tagen verhängt.

 

2. Herr S hat mit Schriftsatz vom 23.4.2007 gegen dieses Straferkenntnis Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben und gleichzeitig um Gewährung einer Verfahrenshilfe ersucht.

 

Gemäß § 51a Z3 VStG hat über den Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über Aufforderung durch die Berufungsbehörde legte Herr S nunmehr ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vor, danach bewohnt er im eigenen Haus verschiedene Räumlichkeiten und hat für die Benützung monatlich an die Gemeinde 1.520,77 Euro, an Stromkosten 96,70 Euro und an Versicherungskosten 143,03 Euro (offensichtlich Versicherung für PKW) zu bezahlen. Er ist ohne Beschäftigung und seit 1. März 2007 ohne Einkommen.

 

Als Vermögen führt er an eine Liegenschaft in S sowie offensichtliche Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Anwesen in Höhe von 17 Euro. Bezüglich Schulden führt er aus, dass er bei der Raika S Schulden in Höhe von 7.600 Euro habe. Gegenüber Gattin und Tochter habe er Unterhaltspflichten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Vermögensbekenntnisses erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im konkreten Falle Herr S außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes auch noch die Kosten einer Verteidigung zu tragen.

 

Darüber hinaus liegt es auch im Interesse einer Verwaltungsrechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, wenn der Berufungswerber im vorliegenden Falle rechtsfreundlich vertreten ist.

 

Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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