Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162277/5/Sch/Se

Linz, 06.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 18.6.2007 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.5.2007, VerkR96-499-2007, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

  I.  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 1.
      behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt insoweit die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-­                 kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.5.2007, VerkR96-499-2007, wurde über Herrn A H, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, gemäß § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt, weil er am 22.2.2007 um 16:05 Uhr im Gemeindegebiet von Kleinzell im Mühlkreis auf der B 127 bei Strkm. 32,950 sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass der von ihm gelenkte Kraftwagenzug (gemeint: das Sattelkraftfahrzeug) mit dem behördlichen Kennzeichen ...... am Sattelzugkraftfahrzeug und ...... am Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim angeführten Kraftwagenzug (Sattelkraftfahrzeug) die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 3.690 kg überschritten worden sei (Faktum 1.).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Über Ersuchen der Berufungsbehörde wurde seitens des technischen Amtsachverständigen Ing. W I vom Amt der Oö. Landesregierung eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die festgestellte Überladung des Sattelkraftfahrzeuges aus fachlicher Sicht gestützt werden könne.

 

Der Amtsachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 2.7.2007, VT-010191/1248-2007-Inr, aus:

 

"Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde ein Sattelkraftfahrzeug auf der nicht selbsttätigen Brückenwaage der Lagerhausgenossenschaft Rohrbach, Außenstelle Niederwaldkirchen, verwogen. Da die Wiegebrücke für eine Einzelverwiegung des Sattelkraftfahrzeuges zu kurz war, wurde das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger nacheinander verwogen, und das Gesamtgewicht durch Addition der beiden Einzelwiegungen ermittelt.

 

Im Amtsblatt für das Eichwesen finden sich die Verwendungsbestimmungen für Brückenwagen. Unter Anderem ist hier festgelegt, dass zum Zwecke der Bestimmung der Masse (Gewicht) von Fahrzeugen diese nur in der Weise verwogen werden dürfen, dass sich alle Räder eines Fahrzeuges gleichzeitig auf der Brücke oder auf mehreren Brücken befinden (Verbot der "achsweisen Wägung" für die Bestimmung der Gesamtmasse von Fahrzeugen).

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Sattelkraftfahrzeug, welches aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger besteht. Die beiden Fahrzeuge sind über den Sattelzapfen miteinander verbunden und bilden so das Sattelkraftfahrzeug.

 

Das Sattelkraftfahrzeug besteht nun aus 5 Achsen, welche sich nach den Vorgaben des Amtsblattes für das Eichwesen gleichzeitig auf der Wiegebrücke befinden müssten, da es bei der Einzelverwiegung zu unlässigen, das Wiegeergebnis nachhaltig beeinflussenden Zug- und Schubspannungen zwischen den beiden Einzelfahrzeugen kommen könnte.

 

Inwieweit das durch den Meldungsleger ermittelte Gesamtgewicht nun vom tatsächlich Gesamtgewicht abweicht, kann auf Grund verschiedenster Einflussgrößen nicht gesagt werden. Als unwahrscheinlich dürfte aber ein Fehlverwiegung von ca. 4000 kg erscheinen."

 

Die Ausführungen des Amtsachverständigen sind schlüssig und daher der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Wenngleich wohl eine Überladung in dem festgestellten Ausmaß, wie vom Sachverständigen schon ausgeführt, nicht auf die unzulässige nacheinander erfolgte Verwiegung von Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger zurückführbar sein wird, ändert dies nichts daran, dass eben das festgestellte Wiegeergebnis nicht mehr als hinreichendes Beweismittel gelten kann. Insbesondere für die Strafbemessung ist es von Bedeutung, ein unzweifelhaftes Wiegeergebnis zugrunde legen zu können.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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