Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280897/4/Wim/Pe/Be

Linz, 02.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn KR L D, vom 7.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.1.2006, VerkGe96-138-2005-Fux, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber  (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art.6 Abs.1 der EG-VO 3820, gemäß 2) § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820 und gemäß 3) § 28 Abs.1a Z2 AZG iVm Art.7 Abs.1 der EG-VO 3820 jeweils iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) und 2) in der Höhe von jeweils 700 Euro und zu 3) in der Höhe von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz­freiheitsstrafen zu 1) und 2) in der Dauer von jeweils 105 Stunden und zu 3) in der Dauer von 60 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 180 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig mit Datum des Poststempels vom 8.2.2006 folgende Berufung eingebracht:

„Ich erhebe hiemit in offener Frist Berufung gegen das Straferkenntnis vom 23. Jänner 2006 dem Grunde und Höhe nach.

Herr H T war in unserem Unternehmen in der Zeit von 04.05.05 bis 17.12.05 beschäftigt, wurde hin- und ausreichend belehrt und hat sich trotz eindeutiger Belehrung nicht an die Vorgaben gehalten, wodurch das Dienstverhältnis beendet werden musste.

Um eine ausführliche Berufungsbegründung abgeben zu können, ergeht höflich das Ersuchen an die Behörde, die zur Bestrafung geführten Tachografenscheiben zumindest in Kopie zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig eine angemessene Frist für die ausführliche Berufungsbeantwortung einzuräumen.

Hochachtungsvoll

eigenhändige Unterschrift“

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung, nach Ablauf der vom Bw eingeräumten Frist bis zum 28.2.2006 zur Vorlage eines begründeten Berufungsantrages, samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 6.3.2006 zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5.6.2007 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Mängelbehebungs­auftrages, die fehlende Berufungsbegründung bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels nachzureichen. Dieses Schreiben wurde am 11.6.2007 von einem Arbeitnehmer des Bw übernommen und endete die Frist sohin am 25.6.2007.

 

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde keine Berufungsergänzung vorgenommen.

 

3.3. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten, da im Wesentlichen vom Bw vorgebracht wurde, dass der die Begründung nachreichen werde.

 

Da jedoch bis dato die Berufung nur einige Gemeinplätze aufweist und kein begründeter Berufungsantrag nachgereicht wurde und auch sonst keine weitere Reaktion des Bw erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

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