Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521629/2/Sch/Se

Linz, 06.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, vom 8.5.2007 gegen Auflagen des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.4.2007, Fe701/2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oa. Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz die Lenkberechtigung des Herrn E  H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, L, gemäß §§ 3 Abs.1, 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz (FSG) für die Klassen A und B befristet und durch mehrere Auflagen eingeschränkt.

 

Im einzelnen wurde verfügt, dass die Lenkberechtigung bis 19.4.2009 befristet ist. Auflagen wurden in der Form erteilt, dass der Berufungswerber beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille zu tragen habe. Weiters habe er sich spätestens bis zum 19.4.2009 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Kontrolluntersuchung auf Alkoholabhängigkeit in Form einer fachärztlichen Begutachtung durch einen Psychiater.

 

Überdies habe er sich in Abständen von 3, 6, 9, 12, 18 und 24 Monaten einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und bis spätestens 19.7., 19.10. 2007, 19.1, 19.4., 19.10 2008 und am 19.4.2009 der Behörde Befunde über Kontrolluntersuchungen auf Alkoholabhängigkeit in Form der alkoholrelevanten Laborparameter (Y-GT, GOT, GPT, MCV, CDT) eines Facharztes für Labormedizin vorzulegen.

 

2. Gegen Teile dieses Bescheides, nämlich die vorgeschriebene Kontrolluntersuchung auf Alkoholabhängigkeit, die fachärztliche Begutachtung durch einen Psychiater und die Durchführung je einer ärztlichen Kontrolluntersuchung in Abständen von 3, 6, 9, 12, 18 und 24 Monaten richtet sich die ggst. Berufung und hätten diese ersatzlos wegzufallen.

 

Im Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 2. Satz AVG) gegeben.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Eingangs ist festzuhalten, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers von der Führerscheinbehörde bereits in der Vergangenheit eingeschränkt worden ist und auch diesbezügliche Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat abgeführt wurden (das jüngste abgeschlossen mit Erkenntnis vom 9.2.2006, VwSen-521211/5/Sch/Hu). Auch hier ging es um vorgeschriebene Untersuchungen auf alkoholrelevante Laborparameter.

 

Der Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat insofern Folge gegeben, als die Untersuchungstermine um zwei reduziert wurden und auch die von der Erstbehörde angeordnete Inanspruchnahme einer Alkoholnachsorge nicht für erforderlich bzw. hinreichend begründbar angesehen wurde.

 

Diese Berufungsentscheidung im Sinne des Rechtsmittelwerbers war nach der damaligen Sachlage gerechtfertigt. Sie muss aber rückblickend insofern relativiert werden, als der Berufungswerber entgegen der Prognose des Oö. Verwaltungssenates offenkundig nicht gänzlich in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum in der Weise einzuschränken, dass er unproblematische Laborbefunde erwirkt. Inzwischen fanden Kontrolluntersuchungen in diese Richtung wiederum statt, die hinsichtlich CDT Werte von 1,77% (Befund vom 21.3.2006) und 2,21% (Befund vom 14.6.2006) erbracht haben. Die übrigen Werte sind normkonform.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrerrehabilitation vom 28.3.2007 belegte eine bedingte Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kfz der Klassen A und B. Demnach sei derzeit die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sehr knapp ausreichend gegeben. Empfohlen wurden die Einhaltung einer Alkoholabstinenz und die Befristung der Lenkberechtigung.

 

Der Berufungswerber hat sich zudem einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung unterzogen, wobei Facharzt Dr. A A in seiner Stellungnahme nach erfolgter Untersuchung am 29.3.2007 zu dem Schluss kommt, dass beim Berufungswerber eine Alkoholkrankheit vorliege. Für notwendig erachtet wurde eine Behandlung psychisch-therapeutischer Art, ebenso eine absolute Alkoholkarenz. Der Facharzt spricht sich zudem für 2-monatige Laboruntersuchungen aus.

 

Auf dieser Grundlage wurde das amtsärztliche Gutachten vom 19.4.2007 erstellt. Die vom Amtsarzt für erforderlich erachteten Maßnahmen haben schließlich Eingang gefunden in den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

 

4. Wenn der Berufungswerber nunmehr drei Auflagepunkte für nicht begründbar erachtet, so ist eingangs festzuhalten, dass es sich nach Ansicht der Berufungsbehörde ohnedies nur um zwei handeln wird, da die Kontrolluntersuchung auf Alkoholabhängigkeit in Form der fachärztlichen Begutachtung durch einen Psychiater zu erfolgen haben wird, in dessen Fachgebiet bekanntlich eine derartige Aussage fehlt.

 

Die ärztlichen Kontrolluntersuchungen betreffend alkoholrelevante Laborparameter haben durch einen Facharzt für Labordiagnostik zu erfolgen. Die entsprechenden Befunde sind dann an die Behörde weiterzuleiten.

 

Im gegenständlichen Fall sind beide Maßnahmen aufgrund der Vorgeschichte des Berufungswerbers jedenfalls erforderlich. Dieser bringt es offenkundig trotz Beobachtung seiner Alkoholgewohnheiten durch die Führerscheinbehörde nicht zustande, diesbezüglich völlig unauffällig zu werden. Die Prognose der Berufungsbehörde im Erkenntnis vom 20.12.2004, VwSen-520790/2/Sch/Pe, ist offenkundig nicht Realität geworden.

 

Aus zahlreichen einschlägigen Verfahren bei der Berufungsbehörde und entsprechender fachlicher Begutachtung der Vorgänge durch medizinische Amtsachverständige der Oö. Landessanitätsdirektion kann ausgesagt werden, dass bei einer Alkoholkrankheit absolute Abstinenz als Voraussetzung für Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gefordert wird. In Anlehnung an die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, herausgegeben durch das BMVIT, ist bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch (schädlicher Gebrauch von Alkohol) nur von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur dann auszugehen, wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt und regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen (MCV, GOT, Gamma-GT, GPT, CDT) durchgeführt werden. Dort werden folgende Befristungslängen empfohlen: im ersten Jahr eine Beibringung von Laborparametern innerhalb von 3 Monaten, bei optimalem Verlauf kann in den nächsten Folgejahren auf eine Befundvorlage jeweils im Abstand von 6 Monaten übergegangen werden. Da es sich bei Alkoholkrankheit im weiteren Sinn um eine Diagnose handelt, die lebenslängliche Abstinenz erfordert, ist die Vorgabe regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen auf jeden Fall erforderlich.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass es sich beim Rechtsmittelwerber offenkundig um einen Führerscheinbesitzer handelt, der wohl noch längere Zeit unter entsprechender Beobachtung bleiben muss, wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit bei ihm durchaus belegen. Eine neuerliche Abänderung des erstbehördlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde, wie in dem erstgenannten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates, lässt sich derzeit nicht mehr schlüssig begründen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für die Berufung ist eine Eingabegebühr von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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