Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521667/5/Kof/Da

Linz, 04.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W Wf vertreten durch Herrn Rechtsanwalt  Mag. R S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.6.2007, VerkR21-115-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

I.       

Betreffend

·   die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich Festsetzung der   Entziehungsdauer      sowie

·   das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen   und   Invalidenkraftfahrzeugen

ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in  Rechtskraft   erwachsen.

 

II.      

Betreffend die Anordnungen,

·   ein  amtsärztliches  Gutachten   und

·   eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme

beizubringen, wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:    § 17 Abs.1 FSG-GV

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG sowie der FSG-GV dem/den  nunmehrigen  Berufungswerber  (Bw)

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten – vom 16.2.2007 bis  einschließlich  16.2.2008  –  entzogen

-          für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen  verboten und

-          verpflichtet  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer

·  ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von  Kraftfahrzeugen    sowie

·  eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme

beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete  Berufung  vom  18.6.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 3.7.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde  teilgenommen  haben.

 

Nach  ausführlicher  Erörterung  der  Sach- und Rechtslage  hat  der  Bw  betreffend

·        die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich der Festsetzung der Entziehungsdauer     sowie

·        das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen einschließlich der Festsetzung  der  Verbotsdauer

die  Berufung  zurückgezogen.

 

Betreffend

·        die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich der Festsetzung der Entziehungsdauer    sowie

·        das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen

ist  somit  der  erstinstanzliche  Bescheid  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Betreffend die Verpflichtung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrs-psychologische Stellungnahme beizubringen, wurde die Berufung aufrecht erhalten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle dann zu verlangen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von  5 Jahren  die  Lenkberechtigung  dreimal  entzogen  wurde.

 

Da dem Bw innerhalb der letzten 5 Jahre die Lenkberechtigung bislang "nur" zweimal  entzogen  wurde,  wird  betreffend  die  Anordnungen

·        ein  amtsärztliches Gutachten   und

·        eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme

beizubringen, der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Zu I. und II.:     Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

§ 17 Abs.1 FSG-GV; verkehrspsychologische Untersuchung;

 

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