Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251285/67/Lg/RSt

Linz, 28.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII.°Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 14. März und am 19. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des DI D H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G B, Dr. T Z, E, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. Juli 2005, Zl. SV96-28-1-2004, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Ausländers R Z Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der Ausländer R G, A M und S H wird das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Geldstrafen werden jedoch auf dreimal je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf dreimal je 67 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass bei den Ausländern R G, A M und S H als Tatzeiträume "am 15. und 16.9.2004" statt der dort angegebenen Tatzeiträume einzusetzen sind. Die Worte "als Prokurist und" sowie die Worte "und an anderen Orten in Österreich" sind zu streichen.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf dreimal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.500 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 100 Stunden verhängt, weil er es "als Prokurist und als gemäß § 9 VStG (Bestellung gemäß § 28a Abs.3 AuslBG) nach außen hin berufenes Organ (gemäß Meldung des Zollamtes Wels)" der S Gesellschaft m.b.H., K, A-48 G, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von dieser Firma die Ausländer R G, kroatischer Staatsangehöriger, im August sowie am 15. und 16.9.2004, R Z, kroatischer Staatsangehöriger, am 15. und 26.9.2004, A M, türkischer Staatsangehöriger, vom 16.6.2004 bis 16.9.2004 und S H, ungarische Staatsangehörige, vom 16.7.2004 bis 16.9.2004 als Reinigungskräfte im Landeskrankenhaus V und anderen Orten in Österreich beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 29.9.2004 sowie auf Stellungnahmen des Bws vom 11.2.2005 und vom 2.5.2005.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass für die ausländischen Arbeitskräfte keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Unbestritten sei auch, dass die gegenständlichen Ausländer im Neubau des Krankenhauses V bei Reinigungsarbeiten angetroffen wurden. Für die Abgrenzung eines unbedenklichen Werkvertrages und einer Arbeitskräfteüberlassung sei § 4 AÜG maßgebend.

 

Der Bw habe im Schreiben vom 11.2.2005 angegeben, ein gemäß § 9 VStG berufenes Organ der Firma S zu sein, was die rechtsfreundliche Vertretung später bestritten habe. Tatsache sei, dass der Bw gemäß § 28a Abs.3 AuslBG per Bestelldatum 22.2.2004 der zentralen Koordinationsstelle beim Zollamt Wien als verantwortlicher Beauftragter gemeldet worden sei.

 

Die Arbeiter hätten kein Werk hergestellt; das Reinigen von Gebäudeteilen sei nicht als selbständiges Werk zu werten. Das Werk weise die Merkmale des § 4 Abs.2 Z2 (gemeint wohl: Z1) erster Satz AÜG auf. Weiters sei festzustellen, dass die Arbeiter mit Material des Werkunternehmers die Arbeit verrichtet haben. Ferner seien die Ausländer unter den Anweisungen eines Vorarbeiters der Firma S die Reinigungsarbeiten durchgeführt haben. Die Arbeiter seien organisatorisch in den Betrieb der Firma S eingegliedert gewesen. Sie hätten ausschließlich für diese Firma ihre Tätigkeiten verrichtet. Außerdem habe es fixe Arbeitszeiten gegeben. Hinsichtlich der Arbeitsanweisungen wird auf die Angaben des Vorarbeiters der Firma S, des D S, verwiesen. Hinsichtlich der Arbeitszeiten wird auf Angaben in den Personenblättern verwiesen. Hinsichtlich des fehlenden Werkscharakters wird auf den Charakter der Tätigkeit als Hilfsarbeiter hingewiesen. Irrelevant sei die Gewerbeberechtigung der Firma P.

 

Das von der rechtsfreundlichen Vertretung geschilderte Kontrollsystem sei unglaubwürdig, da der Bw selbst angegeben habe, dass ihm die Ausländer namentlich unbekannt gewesen wären und zwar trotz erfolgter Kontrolle der Ausländer vor Arbeitsbeginn. Außerdem sei der Verbleib der von den Ausländern angeblich vorgelegten gültigen Arbeitspapiere unbekannt.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

(1.) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei in Hinblick auf § 44a Z1 VStG mangelhaft. Es fehle jeglicher Hinweis auf die angenommene Beschäftigung in Form der Verwendung überlassener Arbeitskräfte. Die Umschreibung des Tatortes mit "anderen Orten in Österreich" und die Tatzeit "August" ohne Jahreszahl sei zu unpräzise (unter Hinweis auf Literatur und Judikatur).

 

(2.) Die im Spruch angeführten Tatzeiträume seien insofern falsch, als eine Tätigkeit für die S beim Landeskrankenhaus V allenfalls am 15.9. und 16.9.2004 begründet worden sei. Für die darüber hinausgehenden Tatzeiträumen und Tatorte liefere das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung durch die S.

 

(3.) Es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor:

 

Die Arbeitnehmer hätten zwar tägliche Arbeitszeiten angegeben. Diese beträfen aber ausschließlich ihre Tätigkeit für deren Arbeitgeber, die P KG, welche die Ausländer durchgehend als Arbeitgeber angegeben hätten. Diese Zeiten seien nicht als zeitliche Vorgaben der S für die Arbeitnehmer der P KG anzusehen.

 

Eine Tätigkeit beim LKH V "für" die S sei nur für 15.9. und 16.9.2004 aus den Akten ableitbar. Daraus könne niemals eine betriebliche Eingliederung abgeleitet werden.

 

Der Umstand, dass einer Gruppe von Arbeitnehmern, die ein Werk erstellen sollen, von einem Beauftragten der Bestellerfirma Weisungen erteilt werden, reiche zur Annahme von Arbeitskräfteüberlassung nicht aus. Weisungen des Werkbestellers, mit denen im Regelfall zu rechnen sei, zum Beispiel die Zuweisung von Räumlichkeiten, seien unbedenklich.

 

Vom Projektleiter seien lediglich die von der P KG in Eigenverantwortung zu reinigenden, abgrenzbaren Objektteile an Ort und Stelle präzisiert worden. Dadurch sei der Umfang des Werkvertrages als Subunternehmer festgelegt worden. Vom Vorarbeiter seien in einzelnen Ausländern keine konkreten Einzeltätigkeiten angeschafft worden. Im Ergebnis handle es somit um unbedenkliche Weisungen.

 

Die Reinigung eines Gebäudes (Objektes) – geschuldet sei der Erfolg des sauberen Gebäudes – sei als Werk einzustufen.

 

Die komplette Reinigung von getrennten Gebäudeteilen (zB Trakt A und Trakt B) durch zwei verschiedene Unternehmen sei als jeweils selbständiges Werk einzustufen. Allein aus der Reinigungstätigkeit könne somit nicht auf das Vorliegen von "bloßen Hilfstätigkeiten" und damit auf das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung geschlossen werden.

 

Nicht jede Benutzung von Geräten habe die Einstufung als Arbeitskräfteüberlassung zur Folge. Eine ergänzende Verwendung von Material oder Werkzeug des Werkbestellers, welche in der Praxis aus Zweckmäßigkeitsgründen oft unvermeidlich sei, sei nicht als Arbeitskräfteüberlassung zu werten. Gegenständlich habe die P KG auch eigene Reinigungsausrüstungen (zB Besen und Ähnliches) mitgeführt. Eine zwischenzeitige "Vermengung" des Reinigungsmaterials sei faktisch unvermeidbar. Daraus erkläre sich auch die (teilweise) Benutzung von Material der S durch einzelne Arbeitnehmer der P KG.

 

Für die Qualifikation als Arbeitskräfteüberlassung sei der Vertrag maßgebend. Der gegenständliche Subunternehmervertrag beschreibe den Gegenstand u.a. mit "Reinigungsarbeiten". Der Subunternehmer verpflichte sich, die Arbeiten termin- und fachgerecht auszuführen. Er hafte für die mängelfreie, ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung. Er sei nicht zur persönlichen Erbringung der Werkleistung verpflichtet sondern berechtigt, eigene Subunternehmer einzusetzen.

 

Der Subunternehmervertrag enthalte keinerlei Regelungen, wie der Subunternehmer den geschuldeten Erfolg herzustellen hat. Er sei daher bei der Organisation der dazu notwendigen Handlungen uneingeschränkt dispositionsfähig.

 

Der Subunternehmervertrag räume der S keinerlei Weisungsrecht, insbesondere im Hinblick auf die zur Durchführung der Reinigung erforderlichen fachlichen, organisatorischen und zeitlichen Dispositionen gegenüber den Arbeitnehmer der P KG oder deren Subunternehmer, ein.

 

Der Subunternehmervertrag weise daher die Charakteristika eines Werkvertrages auf.

 

Eine Vermutung der Tatbestandsverwirklichung bestehe nicht (Hinweis auf VwGH 3.12.1990, 90/19/0108).

 

(4.) Zum Verschulden wird ausgeführt, es sei ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen.

 

Die S habe bei jeder Beauftragung der P KG den Nachweis der aufrechten Genehmigung nach dem AuslBG für die im Zuge des jeweiligen Werkauftrages eingesetzten Arbeitnehmer der P KG verlangt. Dieser Aufforderung sei die P KG stets unverzüglich und vollständig nachgekommen und habe die jeweiligen Beschäftigungstitel nach dem AuslBG nachgewiesen. Der Nachweis sei entweder durch Übermittlung von Kopien der Beschäftigungstitel vor Ausführungsbeginn oder bei kurzfristigen Beauftragungen durch Vorzeigen der Genehmigung eines jeden einzelnen Arbeiters der P KG an Ort und Stelle erfolgt.

 

Diese Vorgangsweise sei auch im gegenständlichen Subunternehmervertrag festgehalten. Darin verpflichte sich die P KG, nur Personal einzusetzen, welches eine zeitlich und örtlich gültige Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung aufweise. Außerdem habe der Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn gegebenenfalls die jeweiligen Beschäftigungstitel nach dem AuslBG in Kopie vorzulegen.

 

Im gegenständlichen Fall habe die S vor Beginn der Tätigkeiten der P KG die Beschäftigungstitel nach dem AuslBG bei den zum Einsatz kommenden Dienstnehmern der P KG kontrolliert. Da es sich um eine kurzfristige Beauftragung der P KG gehandelt habe und die zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer vorab nicht definitiv festgestanden seien, sei jeder Arbeitnehmer der P KG, wie bei kurzfristigen Beauftragungen üblich, an Ort und Stelle aufgefordert worden, einen Beschäftigungstitel vorzuzeigen. Dieser Aufforderung seien sämtliche Arbeitnehmer der P KG nachgekommen. Die vorgezeigten Genehmigungen seien allesamt unbedenklich gewesen. Ein Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis habe mangels Mitführens solcher durch die Arbeitnehmer der P KG nicht durchgeführt werden können.

 

Der Behörde sei es nicht gelungen, das grundsätzliche Bestehen eines entsprechenden Kontrollsystems zu widerlegen. Bestenfalls sei dies hinsichtlich einer ausnahmsweisen Unterlassung der Kontrolle möglich. Diesbezüglich seien sämtliche Argumente der Behörde widerlegbar.

 

Die Unkenntnis der Namen der Ausländer durch den Berufungswerber gründe sich darauf, dass diese Personen nicht mit der S in einem Arbeitsverhältnis gestanden seien und die Kontrolle beim LKH V vom Vorarbeiter S D durchgeführt worden sei. Die angesprochen Unkenntnis sei somit nicht auf die von der Behörde unterstellte Unterlassung einer Kontrolle zurückzuführen. Abgesehen von Fälschungen bestehe die Möglichkeit, dass echte Beschäftigungstitel, welche auf andere Arbeitnehmer der P KG lauten, vorgezeigt wurden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ausländer den Organen des Zollamtes Wels keine "unrichtigen" Beschäftigungstitel vorgezeigt haben. Dies schließe aber nicht aus, dass sie solche mit sich führten. Der Berufungswerber habe niemals behauptet, die vorgezeigten Beschäftigungstitel in Besitz genommen oder kopiert zu haben, sodass deren unterlassene Vorlage (bzw. eine Unkenntnis über den Verbleib) nicht verwunderlich sei. Die Begründung der Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Kontrollsystems sei daher nicht stichhaltig.

 

Darüber hinaus wird ausgeführt, die S unterhalte seit Anfang 2003 mit der P KG eine ständige Geschäftsbeziehung, im Rahmen derer es wiederholt zur Beauftragung der P KG als Subunternehmer der S gekommen sei. Bereits davor sei die P KG in einigen Fällen Subunternehmer der S gewesen. Bis zum gegenständlichen Vorfall sei es zu keinen Beanstandungen der P KG hinsichtlich des AuslBG gekommen. Auch sonst seien dem Berufungswerber keine Anhaltspunkte bekannt gewesen, die Verstöße gegen das AuslBG durch die P KG erahnen hätten lassen können. Infolge der einwandfreien Nachweiserbringung durch die P KG und der beanstandungslosen Abwicklung der Werkaufträge habe sich das Vertrauen der S in die P KG verstärkt. Nichts desto trotz habe die S die Kontrollen unverändert durchgeführt.

 

Vor diesem Hintergrund habe der Vorarbeiter S D gegenständlich keine weitergehenden Kontrollmaßnahmen durchgeführt und berechtigt auf das Vorliegen entsprechender Genehmigungen nach dem AuslBG vertraut. Weitere Überprüfungsmaßnahmen seien gegenständlich nicht zumutbar gewesen. Der Vorarbeiter habe nur die Möglichkeit gehabt, der P KG bzw. deren Arbeitnehmern den Beginn der Ausführung des Subauftrages gänzlich zu untersagen (Variante 1) oder den Arbeitnehmern der P KG aufzutragen, sämtliche Lichtbildausweise in Linz bzw. deren Wohnort zu holen (Variante 2). Ausgehend davon, dass die S beim gegenständlichen Reinigungsauftrag zeitliche Vorgaben einzuhalten gehabt habe, hätten beide Varianten dazu geführt, dass die Einhaltung dieser mit Sicherheit ausgeschlossen gewesen wäre.  Bei Variante 1 hätte die S den Reinigungsbereich des Subauftrags selbst mitzureinigen gehabt; bei Variante 2 hätte bereits die Fahrt nach L bzw. zu anderen Wohnorten derart viel Zeit in Anspruch genommen, dass der Subauftrag letztlich ebenfalls von der S selbst durchzuführen gewesen wäre.

 

Ferner wird ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dürfe nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulassen, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es müsse vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit auf eine angemessen Kontrolle zu beschränken (Hinweis auf Judikatur). Die Durchführung der Kontrollen durch den Berufungswerber selbst sei auf Grund der Vielzahl der von der S zu reinigenden Objekte unmöglich. Da im Betrieb der S für die Einhaltung des AuslBG ein wirksames, funktionierendes und den Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem bestehe (für die Arbeitnehmer der S erfolge eine Kontrolle durch das Sekretariat und die Lohnverrechnung), sei bereits dadurch ein Verschulden des Berufungswerbers ausgeschlossen. Da der Vorarbeiter S D ein zuverlässiger Arbeitnehmer sei, der die Kontrolltätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG immer gewissenhaft ausgeübt habe, sei daher nicht mit einem Fehlverhalten von S D zu rechnen gewesen. Der Berufungswerber habe berechtigt auf eine Kontrolle in festgelegten Form vertrauen dürfen. Selbst die Unterlassung einer Kontrolle – wie sie die Behörde unterstelle – vermöge ein Verschulden des Berufungswerbers nicht zu begründen, weil damit nicht im Geringsten zu rechnen gewesen sei. Der Berufungswerber habe berechtigt auf die uneingeschränkte Einhaltung des internen Kontrollsystem der S vertrauen dürfen.

 

Den Berufungswerber  treffe daher keine Verschulden.

 

(5.) Als Verfahrensfehler wird gerügt, dass die Behörde es unterlassen habe, die angebotenen Beweise zum Kontrollsystem, insbesondere die Einvernahme des zuständigen Niederlassungsleiters R P sowie der Vorarbeiter H H und S D als Zeugen aufzunehmen.

 

(6.) Zur Strafbemessung wird gerügt, dass die Begründung insofern widersprüchlich sei, als unrichtig die Verhängung der Mindeststrafe behauptet werde. Das Übersteigen der Mindeststrafe berücksichtige nicht den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Die so genannten "Erschwernisgründe" betreffend die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Arbeitskräfte der P KG" sei nicht dem Berufungswerber anzulasten. Es lägen daher keine Erschwernisgründe vor.

 

Das Verschuldensausmaß – sofern ein Verschulden überhaupt zu bejahen sei – sei jedenfalls äußerst gering. Die dem Berufungswerber zur Last legbare Sorgfaltswidrigkeit könne auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich passieren. Es sei daher allenfalls von unbewusster, leichter Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Da die Geschäftsbeziehungen mit der P KG mit sofortiger Wirkung beendet worden seien, sei ein spezialpräventiver Grund für eine Überschreitung der Mindeststrafe nicht gegeben. Außerdem sei darin eine innere Haltung des Berufungswerbers im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitsmarktrechtlichen Regelungen zu sehen.

 

Beantragt wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Wels vom 29.9.2004 sei der Zollbehörde ein verantwortlicher Beauftragter der S Gesellschaft mbH, K, 48 G, nicht mitgeteilt worden.

 

Am 16.9.2004 sei beim Neubau LKH V durch Organe des Zollamtes Wels, KIAB (W, S, S, B) bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass nachstehende angeführte Personen Reinigungsarbeiten im 1. Unterge­schoß durchführten. Der von der Firma S anwesende Vorarbeiter (Partieführer) S D, österreichischer Staatsangehöriger, habe angegeben, dass die Reinigungsarbeiten von der Firma S mit eigenem Personal sowie mit Leasingarbeitern der Firma P durchgeführt würden. Es sei festgestellt worden, dass beim angeleasten Personal keine entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Der Einsatz des Fremdpersonals bei der Arbeitsstelle LKH V sei laut niederschriftlicher Einvernahme des G R am 15.9. und 16.9.2004 erfolgt.

 

Es seien folgende Arbeiter tätig gewesen:

  1. S D, österr. Staatsangehöriger (Dienstnehmer der S GmbH),
  2. S H, türkischer Staatsangehöriger (Dienstnehmer der S GmbH),
  3. A A, türkischer Staatsangehöriger (Dienstnehmer der S GmbH),
  4. M A, türkischer Staatsangehöriger (Firma P KG),
  5. H S, ungarischer Staatsangehöriger (Firma P KG),
  6. G R, kroatischer Staatsangehöriger (Firma P KG),
  7. Z R, kroatischer Staatsangehöriger (Firma P KG);  er habe bei der Kontrolle eine falsche Identität als österreichischer Staatsangehöriger – S D, geb. 25.2.1963 – vorgegeben.

 

Das Fremdpersonal (Personal der Firma P) habe keine Arbeitspapiere vorlegen können. Z R habe nach Vorgabe einer falschen Identität als österreichischer Staatsangehöriger sich einer weiteren Überprüfung durch Flucht entzogen.

 

M A habe bereits im Zeitraum vom 28.10.2003 bis 25.5.2004 bei der Firma P KG mit entsprechender Beschäftigungsbewilligung gearbeitet.

 

G R sei zwecks Vorführung bei der Fremdenbehörde festgenommen und beim Gendarmerieposten V niederschriftlich einvernommen worden.

 

Dem Akt liegen Personenblätter von M A, H S und G R bei. Alle drei Ausländer gaben an für die Firma P zu arbeiten. R trug zusätzlich "S" ein.

 

Am GP V wurde G R vom 16.9.2004 durch Beamte des Zollamtes Wels einvernommen. Dieser gab an, im Auftrag von "R" (laut Einleitungstext der Anzeige R K) für die Firma P zu arbeiten. Er glaube das sei eine Leasingfirma. R sei der Vorarbeiter von P, der den Cousin des Befragten angerufen und gesagt habe, dass er Arbeit für ihn hätte. Wie von R angekündigt, sei der Befragte "gestern und heute" bei einer näher bezeichneten Tankstelle von S (laut Einleitungstext der Anzeige S K) abgeholt und nach V gefahren worden. Mitgefahren seien auch die Ungarin und M. Im Krankenhaus habe ihm S (laut Einleitungstext der Anzeige S D), der Vorarbeiter der Firma S die Arbeit angeschafft. Er habe gestern den Boden gewaschen und mit dem Staubsauger gearbeitet. Heute habe er den Boden gekehrt. Die Arbeitsgeräte (Staubsauger, Besen, sonstiges Reinigungsmaterial) hätten der Firma S gehört und seien dem Befragten vom Vorarbeiter S zur Verfügung gestellt worden. Der Befragte arbeite schon seit Mitte August für die Firma P an vier Tagen. R von der Firma P hätte ihn gestern ausbezahlen sollen. Er hätte ca. Euro 32 pro Tag bekommen sollen, da ein Stundenlohn von Euro 4,15 vereinbart gewesen sei. Zur Auszahlung sei es jedoch nicht gekommen, da R gesagt habe, er müsse zuerst mit dem Chef sprechen. Bei einem weiteren Ausländer habe es sich um den Bruder des Befragten, Z R gehandelt. Auch er sei von R von der Firma P angeworben worden und hätte, so wie der Befragte, gestern und heute beim Krankenhaus V Reinigungsarbeiten durchgeführt. Er bekomme dieselbe Entlohnung.

 

Vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sagte G R am 16.9.2004 aus, über seinen Cousin habe er erfahren, dass ein Vorarbeiter der Firma P mit dem Namen R eine Arbeitskraft benötige. Der Befragte habe zwei Tage bei einem Privathaus Rasen gemäht. Dafür habe er bis heute kein Geld erhalten.

 

Am 15.9.2004 sei der Befragte bei der erwähnten Tankstelle abgeholt und zur Baustelle beim LKH V gefahren worden. Mit von der Partie seien die Ungarin, der Türke M und der Bruder Z des Berufungswerbers gewesen. Der Befragte habe rund um den Neubau Unrat gesammelt und alles gesäubert. Dies habe ca. 1 Stunde in Anspruch genommen. Anschließend habe er im Keller mit einer Maschine den Boden gereinigt. Um 13.00 Uhr sei sein Bruder zur Firma S gefahren. Die anderen Arbeiter seien beim Krankenhaus geblieben. Um 15.30 Uhr sei er ebenfalls zur Firma Spitz gefahren.

 

Heute um 6.00 Uhr seien der Befragte, sein Bruder, die Ungarin und M wiederum nach V gefahren. Der Bruder des Befragten sei im Zuge der Kontrolle weggelaufen.

 

S K sagte vor dem GP Attnang-Puchheim aus, er habe in der Vergangenheit für die Firma P gearbeitet. Es sei ihm ein Lohn von 7 Euro versprochen worden, bekommen habe er aber nur 4,50 Euro. Der Chef, Herr P, habe ihm gesagt, wenn er nicht für 4,50 Euro arbeiten wolle, könne er wieder gehen. Im August habe er eine normale Arbeitsbewilligung bekommen. Er sei bei der Firma P geblieben. Seither habe er bei der Firma K in Linz gearbeitet (Rasen mähen) im Stadion Salzburg (Reinigungsarbeiten) und meistens bei der Firma S in Attang-Puchheim als Getränkesortierer. Er wohne in Amstetten und sei mit seinem privaten Fahrzeug nach Strengberg zur Firma P gefahren. Von dort sei er meist mit  R K (Vorarbeiter) mit einem Bus zur Arbeit gefahren worden. Im Bus seien die letzten zwei Wochen G R und M, die er von einer Tankstelle in Linz abgeholt habe, mitgefahren.

 

Die Arbeit sei den Besagten vom Vorarbeiter R K zugewiesen worden. R habe auch gesagt, wen er wo abholen müsse.

 

Er habe Herrn P hinsichtlich der fehlenden Arbeitsgenehmigung von G und M angesprochen, da er nicht gewusst habe, wie er sich bei einer Polizeikontrolle verhalten solle. Herr P habe gesagt, dies sei nicht das Problem von K.

 

"Gestern und heute" sei der Befragte jeweils mit dem Bus um 5.00 Uhr von S nach L gefahren, um G, Z und eine ungarische Frau abzuholen. Bis 10.00 Uhr habe er beim Krankenhaus V zusammen mit G, Z und der ungarischen Frau gearbeitet. Ab 10.00 Uhr sei er zur Firma S nach A gefahren. G, Z und die ungarische Frau seien in V geblieben.

 

Der Befragte bekomme noch immer Euro 4,50 pro Stunde, obwohl er laut Arbeitsbewilligung 6 Euro bekommen müsste. Er schreibe immer seine Stunden auf, bekomme aber nie die volle Summe. Auch die Fahrzeit werde selten angerechnet. Einen Lohnzettel habe er noch nie bekommen. Auch von seinen Arbeitskollegen wisse er, dass sie die Fahrzeit nicht bezahlt bekommen würden. Auch sie würden nur 4,15 Euro pro Stunde erhalten.

 

Mit Schreiben vom 25.10.2004 wurde K B, G, D-93 M, zur Rechtfertigung (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Gesellschaft mbH, Ka, 48 G) zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 17.1.2005 erfolgte ein gleichlautende Aufforderung an den Berufungswerber.

 

Mit Schreiben vom 11.2.2005 äußerte sich der Berufungswerber dahingehend, es habe sich um Personal der Firma P KG, L – Gemeinde S – gehandelt. Keiner der vier angegebenen Namen sei "uns" bekannt. Die Firma P KG habe als Subunternehmer "für uns" zeitweise verschiedene Hilfsarbeiten durchgeführt, um Arbeitsspitzen abzudecken. Auf Grund des gegenständlichen Vorfalls sei die Geschäftsverbindung im Jahr 2004 aufgekündigt worden.

 

Die internen Kontrollen seien seit Beginn des Jahres 2004 verschärft worden, um Schwierigkeiten zu verhindern. Alle eingesetzten Hilfskräfte würden vor Arbeitsantritt überprüft. Die Firma P müsse die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten melden und entsprechende Papiere seien vorzulegen. Dies könne auch mit verschiedenen Meldebestätigungen von Mitarbeitern der Firma P KG dokumentiert werden. Seitens "unserer" Objektleiter, Vorarbeiter und Niederlassungsleiter würden Mitarbeiter des Subunternehmers vor Arbeitsbeginn überprüft. Die "uns" vorgelegten Bewilligungen hätten im konkreten Fall auf eine entsprechende gültige Arbeitserlaubnis hingewiesen. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, inwieweit es sich tatsächlich um die jeweilige Person gehandelt habe, weil kein Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchgeführt worden sei, weil ein solcher nicht vorgezeigt worden sei.

 

Mit Stellungnahme vom 29.4.2005 rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, er sei als Prokurist der S Gesellschaft mbH mit dem Sitz in G, K, 48 G, FN 10 nicht nach § 9 VStG haftbar. Einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der S sei K B. Auch eine Haftung als gewerberechtlicher Geschäftsführer komme nicht in Betracht. Ein für die S verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28 Abs.3 AuslBG (gemeint: § 28a Abs.3 AuslBG) sei nicht rechtswirksam bestellt worden, wie aus der Anzeige des Zollamtes Wels hervorgehe.

 

Im Übrigen wird im Wesentlichen argumentiert wie in der Berufung. Beantragt wird die Einvernahme der Zeugen R P, Niederlassungsleiter, p.A. S, 46 L, H H, Angestellter, p.A. A, 47 A und S D, Arbeiter, p.A. T, 48 G.

 

Der Stellungnahme beigelegt ist eine Kopie des Subunternehmervertrages. Dieser hat folgenden Wortlaut:

SUBUNTERNEHMERVERTRAG

Zwischen

P KG

L

33 S

-     im folgenden Auftragnehmer genannt -

und der

S Ges.m.b.H,

K

48 G

-     im folgenden  Auftraggeber genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftraggeber beauftragt hiemit den Auftragnehmer als Subunternehmer nachstehende Leistungen zu erbringen:

zB: Gärtnerarbeiten, Hilfsdienste, Hausmeistertätigkeiten, Reinigungsarbeiten, sowie alle Arbeiten im Zusammenhang mit den aktuellen Gewerbeberechtigungen.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

1.                              Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesondert zu definierenden Arbeiten termin- und fachgerecht auszuführen und haftet für die mangelfreie, ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung.

2.             Der Auftragnehmer sichert zu, zum Zwecke der termin- und fachgerechten Ausführung des Auftrages über die allenfalls erforderlichen Arbeitskräfte zu verfügen.

Er verpflichtet sich, ausschließlich zuverlässiges Personal einzusetzen und entweder EU-Bürger oder solche Personen zu beschäftigen, die über eine zeitlich und örtlich gültige Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung aufweisen.

3.   Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Personen- und Sachschäden, die bei Erfüllung der vertraglichen Leistungen verursacht werden. Er verpflichtet sich ausdrücklich, den Auftraggeber, die vom Auftragnehmer verursachten bzw. verschuldeten Schäden, insoweit von der Haftung freizustellen. Der Auftragnehmer hat insofern eine ausreichende Versicherung abzuschließen.

Meldungen von Schadenersatzansprüchen an den Auftraggeber werden umgehend an den Auftragnehmer weitergeleitet, ansonsten die Haftung des Auftragnehmers entfällt.

4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.

§ 3 Auftragserfüllung

Grundsätzlich sind für den Nachweis der Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer vom Kunden unterschriebene Abnahmeerklärungen vorzulegen.

Soweit der einzelne Kunde eine Herabsetzung der Vergütung wegen unzureichender Leistung verlangt bzw. die vereinbarte Vergütung kürzt, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Kürzung an den Auftragnehmer weiterzugeben, dh vom vereinbarten Preis in aliquoter Höhe in Abzug zu bringen.

§ 4 Preisvereinbarung

Der Auftragnehmer übernimmt die Ausführung der genannten Leistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu folgenden Bedingungen:

-   Stundensatz für Frauen                              € 13,50 exkl MWSt.

-   -Stundensatz für Männer                      € 13,50 exkl. MWSt.

-   Pauschalentgelt pro Monat                         €........... exkl. MWSt.

-   Pauschale pro definierten Objekt und Leistung

Maschinenbeistellungskosten werden je Auftrag gesondert vereinbart.

Das vereinbarte Werkentgelt wird vom Auftragnehmer zu jedem Monatsletzten abgerechnet Im Falle der Stundenabrechnung hat der Auftragnehmer der Rechnung eine detaillierte und nachprüfbare Stundenaufstellung anzuschließen.

Gelegte Rechnungen sind binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig.

 

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am 1.09.2004 und wird auf unbestimmt Zeit abgeschlossen. Es kann von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsende aufgekündigt werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Auftragsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen aufzulösen, insbesondere wenn

1.  der Kunde den zugrunde liegenden Leistungsvertrag kündigt Im Falle einer Kündigung durch den Kunden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis I mit Ablauf des Leistungsvertrages, der zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden geschlossen wurde.         

2.  dem Auftraggeber durch den Kunden wegen mehrfacher Beanstandung eine Kündigung des Leistungsvertrages in Aussicht gestellt wird,

3.      der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Fristsetzung die in § 8 genannten Nachweise nicht vorlegt,

4.      der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 9 verstößt

Im Falle einer Kündigung ist nur die bis zur Beendigung des Vortrages dahin vertragsgemäß erbrachte, abgeschlossene und nachgewiesene Leistung zu vergüten. Weitere Vergütungsansprüche bestehen nicht

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers und seiner Kunden.

§ 7 Abwerbungsverbot

1.              Der Auftragnehmer unterliegt während der Laufzeit dieses Vertrages keinem Wettbewerbsverbot. Er verpflichtet sich jedoch, während der Laufzeit dieses Vertrages jegliche Konkurrenz mit dem Auftraggeber im Hinblick auf den Hauptauftrag zu unterlassen und keine Abwerbungsversuche zu unternehmen,

2.      Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, die Abwerbung von Personal des Auftraggebers und umgekehrt zu unterlassen.

3.      Für den Fall des Verstoßes gegen Zif. 1.) verpflichten sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresnettoumsatzes zu bezahlen.

4.    Für den Fall des Verstoßes gegen Zif. 2.) verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 pro Arbeitnehmer zu bezahlen und umgekehrt.

§ 8 Nachweise des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer legt vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachstehende Urkunden und Nachweise in Kopie unaufgefordert dem Auftraggeber vor:

1.      Unbedenklichkeitsbescheinigung  der zuständigen Gebietskranken­kasse und  der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

2.    Nachweis, dass der Auftragnehmer bei der Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufrecht sozialversichert ist und all seine Dienstnehmer, deren er sich allenfalls zur Erfüllung dieses Auftrages bedient, bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ordnungsgemäß angemeldet sind.

3.      Im Falle der Verwendung von Mitarbeitern, welche unter das Fremdengesetz fallen, die jeweiligen Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligungen und Arbeitserlaubnis in Kopie

4.       Kopie des Gewerbescheines des Auftragnehmers

5.      Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung und Einzahlung der laufenden Prämie

Über Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer auch jederzeit aktualisierte Nachweise vorlegen.

§ 9 Weitergabe des Auftrages

Der Auftragnehmer ist nicht zur persönlichen Erbringung der Werkleistung verpflichtet.

Der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, zur Erfüllung des gegenständlichen Auftrages auch andere Subunternehmer einzusetzen.

Der Auftragnehmer Ist jedoch verpflichtet, bei der Auswahl dieser Subunternehmer sorgfältig vorzugehen und nur solche Personen damit zu betrauen, welche den Anforderungen dieses Vertragsverhältnisses gerecht werden.

Der Auftragnehmer ist weiters verpflichtet, seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Subunternehmen vollständig nachzukommen.

In allen Fällen befreit die Beauftragung eines Subunternehmers jedoch nicht den Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer ist für Handlungen und Unterlassungen seiner Subunternehmer, seiner Vertreter, seiner Angestellten und seiner sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen voll verantwortlich.

Im Falle der Beauftragung von Subunternehmen hat der Auftragnehmer unbeschadet seiner eigenen Verantwortung die Subunternehmer durch entsprechende vertragliche Regelungen zu verpflichten, die Verpflichtungen dieses Vertragsverhältnisses zu übernehmen und zu erfüllen. Die Vorlage der gemäß § 8 erforderlichen Nachweise sind vom Subunternehmer zusätzlich auch direkt gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen.

Der Auftragnehmer soll, soweit dies möglich ist, die Bedingungen dieses Vertrages auf das Verhältnis zwischen sich und dem Subauftragnehmer für anwendbar erklären.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1.               Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung grundsätzlich frei ist. Eine Einschränkung besteht diesbezüglich nur durch Auftrags- und Terminvorgaben, die vom Kunden des Auftraggebers durch den zugrunde liegenden Auftrag an den Auftraggeber oder darüber hinaus vom Kunden vorgegeben werden.

2.             Auftragnehmer und Auftraggeber sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, so wie unternehmerische Chancen wahrnimmt und hiefür Eigenwerbung betreibt. Der Auftragnehmer bestätigt in diesem Zusammenhang, dass er über ein eigenes Büro verfügt, das zur Erfüllung der Ihm übertragenen Aufgaben ausgestattet ist. Der Auftragnehmer ist daher weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig vom Auftraggeber

3.             Der Auftragnehmer bestätigt, dass er nach den Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungs­gesetzes (GSVO), insbesondere aufgrund dessen § 2, pflichtversichert bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Der Auftragnehmer führt alle in diesem Zusammenhang anfallenden Sozialversicherungsbeitrage fristgerecht ab und hält den Auftraggeber daraus schad- und klaglos.

§ 11 Änderung des Vertrages

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile.

Im Falle der Nichtigkeit einer Bestimmung tritt eine solche Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Es bestehen keine Nebenabreden.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis ist H/N.

G,...........................................                                   S, 17.8.04

P KG

S Ges.mbH                                                               P KG      ................... ""


 

 

 

 

 

Im Schreiben vom 21. Juni 2005 nahm das Zollamt Wels dahingehend Stellung, dass ersucht werde, das Strafverfahren gegen den Berufungswerber fortzuführen. Zum Zeitpunkt der Anzeigelegung sei dem Amt nicht bekannt gewesen, dass der Berufungswerber der zentralen Koordinationsstelle beim Zollamt Wels als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28a Abs.3 AuslBG per Bestelldatum 22.1.2004 gemeldet worden sei. Somit falle der zur Anzeige gebrachte Verstoß nach dem AuslBG in dessen Verantwortung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, der gegenständliche Subauftrag an die Firma P habe "zB die Grobreinigung des ersten Untergeschoßes und Feinreinigungsarbeiten in einem Teilbereich des ersten Untergeschoßes und Außenreinigungsarbeiten, soweit wir das Gebäude zu reinigen hatten" umfasst. Unter Außenreinigungsarbeiten seien Müllsammlung und Grobschmutzentfernung zu verstehen.

 

Die Verwendung des Ausdrucks "Hilfsarbeiten" in der Rechtfertigung vom 11.2.2005 durch den Bw sollte zum Ausdruck bringen, dass die Firma P der Firma S half, einen Personalengpass zu bewältigen.

 

Bei dem im Akt aufscheinenden Subunternehmervertrag vom 17.8.2004 handle es sich um eine Schablone, deren Laufzeit mit 1.9.2004 begonnen habe. Innerhalb der Geltungsdauer des Subunternehmervertrages seien verschiedene Arbeitsstellen in Betracht gekommen. Mit konkreten Vertragsabschlüssen habe der Bw nichts zu tun gehabt. Was die Firma P zu tun gehabt habe, habe der Niederlassungsleiter P mit P (glaublich telefonisch) ausgemacht. Subunternehmerverträge unterschreibe der Bw, P wäre dazu nicht berechtigt gewesen.

 

Terminprobleme habe es mit P nie gegeben. Abzüge von der Rechnung habe es schon gegeben, wenn nicht ordentlich gereinigt worden sei.

 

Zum Kontrollsystem führte der Bw aus, es bestehe im Konzern im Hinblick auf die öffentliche Auftragsvergabe ein Interesse, dass die "Ausländerbeschäftigungsangelegenheiten penibel gehandhabt" werden. Die Konzernzentrale sei in Regensburg. Von dort aus würde stichprobenartig kontrolliert, ob das System funktioniert, das heißt, ob in Gmunden Kontrollen durchgeführt werden.

 

Jeder Niederlassungsleiter bekomme eine schriftliche Dienstanweisung, wonach "die Subunternehmer die entsprechenden Unterlagen vorweisen müssen". Der Niederlassungsleiter sei dafür verantwortlich, dass diese Nachweise auch in Evidenz gehalten werden. Stichprobenweise werde das Vorhandensein der Nachweise überprüft. Ein Subunternehmervertrag habe etwa eine Laufzeit von einem Jahr; zu Beginn schaue man sich die Unterlagen an. Der Bw habe mehrfach Unterlagen der Firma P gesehen. Diese würden in Ordnern abgelegt.

 

Der Zeuge P (damals Niederlassungsleiter der Firma S, G) sagte aus, er habe den Subauftrag an die Firma P vergeben. Den Subunternehmervertrag habe nicht der Zeuge sondern der Bw unterschrieben. Dieser Subunternehmervertrag habe sich nicht nur auf das LKH V bezogen sondern allgemein auf mehrere Aufträge.

 

Mit P (gelegentlich mit K) habe der Zeuge im Fall des Auftretens von Kapazitätsengpässen telefoniert; dies sei die typische Situation, in der man Subunternehmer heranziehe. Solche Telefonate seien ein bis zwei Tage "vorher" (gemeint: vor dem Einsatz des Subunternehmers) geführt worden. Bei der Einschaltung von Pleuten habe es sich immer um Tagesaufträge gehandelt. Andererseits sagte der Zeuge, er wisse nicht mehr, ob die Pleute am 15. und 16. September 2005 das erste mal beim LKH V waren; nach dem gegenständlichen Vorfall jedenfalls nicht mehr.

 

Wenn der Zeuge die Firma P angerufen habe, habe er gesagt "das und das ist zu machen". Später schwächte der Zeuge ab, er "glaube... schon... gesagt zu haben, dass etwas Bestimmtes zu reinigen ist". An den konkreten (gegenständlich relevanten) Auftrag könne sich der Zeuge nicht mehr erinnern. "Zum Beispiel" habe er P gesagt, "dass er die Außenanlagen reinigen muss". Der Zeuge wisse aber nicht mehr, "ob sich dieses Telefonat auf die Außenanlagen bezog oder auf die Kellerreinigung oder sonst etwas." Meist habe P Grobarbeiten gemacht. Später sagte der Zeuge, gegenständlich seien Außenanlagen zu reinigen und Grobreinigungen zu machen (gewesen) und zwar in Teilbereichen. Unter Grobreinigung versteht man das Wegräumen von Abfällen bis hin die Räume besenrein zu machen."

 

Im LKH V habe sich der Auftrag allerdings "täglich geändert". Das heißt, es habe eine Grobplanung für die Reinigung gegeben. Konkret sei aber der Bauleiter gekommen und habe gesagt, welche Räume vorgezogen werden müssen. "Dieser bestimmte die Reihenfolge." Der direkte Ansprechpartner des Bauleiters sei S D gewesen. S D habe den Pleuten gezeigt, welche Bereiche sie machen sollten. Es habe ohne weiters sein können, "dass der Bauleiter während der Arbeit kam und sagte er (P) muss sofort etwas anderes tun. Es war dann praktisch so, dass der Bauleiter zu D sagte, ich brauche dort und dort die Leute und D sagte das dann den Pleuten, dass sie eben dort und dort reinigen müssen. P oder K wurde in solchen Fällen nicht einbezogen."

 

Die Preisvereinbarung sei so gewesen, dass der Zeuge P neben einem Fertigstellungstermin "Vorgabestunden" gegeben habe. Der Zeuge habe aus seiner Berufserfahrung heraus gewusst, welcher Stundenaufwand angemessen war. Dies sei das Limit gewesen, das P bezahlt bekommen habe. Es sei daher nicht notwendig gewesen, die Stunden aufzuzeichnen. Bei der Preisberechnung sei der im Subunternehmervertrag stehende Stundensatz zur Anwendung gekommen. Die Preisvereinbarung mit P sei daher so erfolgt, dass der Zeuge P gesagt habe, was zu tun sei; dafür habe der Zeuge P ein gewisses Stundenquantum gegeben, nachdem im Subunternehmervertrag stehenden Stundensatz.

 

Wenn sich in Folge von Anforderungen des Bauleiters der Auftrag kurzfristig geändert habe, habe der Zeuge sich (gemeint: nachträglich) informiert, welche Räume die Pleute tatsächlich gemacht hätten. Dies habe der Zeuge dann in seine Stunden "umgerechnet". Gemäß dieser Berechnung sei P bezahlt worden.

 

Wie viele Pleute gegenständlich im LKH V waren, wisse der Zeuge nicht. Es sei vorgekommen, dass der Vorarbeiter Ps telefonisch gefragt habe, wie viele Leute er schicken soll; dann habe der Zeuge gesagt "kommst du halt mit vier bis fünf Leuten", und zwar "weil ich... das einschätzen konnte, was in diesem Fall zweckmäßig war, um termingerecht fertig zu werden. Es ist daher schon möglich, dass ich einmal zu K gesagt habe, ich brauche fünf bis sechs Leute".

 

Was die Pleute konkret zu reinigen hatten, sei ihnen von S D gesagt worden. Dieser habe den Auftrag gehabt, dafür zu sorgen, dass die Subunternehmer ihren Bereich alleine machen (gemeint: nicht gemeinsam mit S-Leuten).

 

Es sei vereinbart gewesen, dass die Pleute eigenes Gerät und Arbeitsmaterial mitbringen müssen.

 

Wenn es Qualitätsmängel gegeben habe, sei den Pleuten vor Ort gesagt worden, dass sie "das nochmal putzen müssen odgl.". Wenn die Pleute nicht mehr dagewesen seien, sei P der Mangel in Abzug gebracht worden oder er habe nachreinigen müssen.

 

P sei verpflichtet gewesen (und habe dies auch getan), dass er die arbeitsmarktrechtlichen Papiere ausländischer Arbeitskräfte "immer wieder faxen bzw. erneuern musste". Diese seien dergestalt in das Büro des Zeugen gelangt. Welche Leute P dann geschickt habe, wisse der Zeuge nicht. Der Zeuge habe die Identität der Leute nicht kontrolliert. S D sei vom Zeugen angewiesen gewesen, die Identität zu kontrollieren; "er sollte darauf schauen, ob sie einen Lichtbildausweis oder irgendetwas mithaben".

 

Der Bw habe stichprobenartig kontrolliert, ob der Zeuge – weisungsgemäß – die arbeitsmarktrechtlichen Papiere von den Subunternehmern eingefordert hatte.

 

Der Zeuge Ing. P führte aus, Gegenstand seines Unternehmens sei Hausservice, Grünanlagenpflege, Hilfsdienste persönlicher Art uam., jedenfalls nicht Leasing.

 

Den gegenständlichen Auftrag habe er telefonisch von P oder H erhalten. Es sei dem Zeugen gesagt worden, welcher "genauer bezeichnete Teilbereich" im LKH V zu reinigen gewesen sei. Der Zeuge wisse allerdings nicht mehr, um welchen Teil es sich dabei gehandelt habe, auch nicht, ob es sich dabei um Grob- oder Feinreinigung gehandelt habe.

 

Auch zur Frage, wie die Mitarbeiter seiner Firma informiert wurden, welche Tätigkeit sie verrichten sollten, äußerte sich der Zeuge dahingehend, dies nicht mehr zu wissen (nachdem er zuvor behauptet hatte, die diesbezügliche Information über seinen Vorarbeiter K weitergegeben zu haben).

 

Der gegenständliche Auftrag wäre teilweise nach Aufwand, teilweise nach Pauschale berechnet worden. Ob er für die gegenständlichen Arbeiten eine Rechnung gelegt hatte, wisse der Zeuge (nach zunächst anderslautender Äußerung) nicht mehr.

 

Die Leute der Firma P hätten mit Material und Werkzeug der Firma P gearbeitet.

 

Mit den gegenständlichen Ausländern habe der Zeuge nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet. Eine Dienstaufsicht durch die Firma S habe es nicht gegeben.

 

Hinsichtlich Haftung und Gewährleistung sei auf den Subunternehmervertrag zu verweisen.

 

Der Zeuge weise seine Leute an, die arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen immer mit sich zu führen. Mit den gegenständlichen Ausländern habe der Zeuge nichts zu tun gehabt. Der Bw habe sich damals im Ausland aufgehalten, sein Vorarbeiter K habe "die Sache geschaukelt".

 

Der Zeuge H H führte aus, er habe damals in der Firma S gearbeitet, er sei aber mit dem konkreten Auftrag nicht befasst gewesen. Er wisse, dass dann, "wenn wir zuwenig Leute hatten bzw. wir sahen, dass wir mit den eigenen Leuten nicht fertig werden" er dies P gesagt habe, der dann einen Teil des Auftrags (zB die Hälfte eines Stockwerks) an einen Subunternehmer vergeben habe.

 

Der Zeuge K sagte aus, damals habe ihn P angerufen und gesagt, er brauche fünf bis sechs Leute. Der Zeuge habe den Chef (P) anzurufen versucht, er habe ihn jedoch nicht erreicht.

 

P habe gesagt, er brauche Leute. Es sei keine Rede davon gewesen, dass ein bestimmter Trakt oä. zu putzen sei. P habe den Namen des Vorarbeiters genannt, mit dem sich der Zeuge "zusammenreden müsse". P habe nach eigener Angabe zuvor mit P telefoniert.

 

Nach dem Telefonat mit P habe er S (K) gesagt, sie müssten "schauen, dass wir ein paar Leute auftreiben". S habe glaublich M A gekannt. Die anderen drei Leute habe der Zeuge "gewusst", da sie zuvor um Arbeit angefragt hätten. Normalerweise habe der Chef die Leute eingestellt, er sei aber nicht dagewesen. Wegen der Dringlichkeit habe der Zeuge selbst gehandelt. Der Zeuge habe den Leuten keinen konkreten Stundenlohn versprochen.

 

Den Treffpunkt habe der Zeuge organisiert. Er habe die Stelle ausgewählt, weil Z und G in der Nähe gewohnt hätten.

 

Ob die Ausländer arbeitsmarktrechtliche Papiere hatten, wisse der Zeuge nicht. Der Zeuge habe die arbeitsmarktrechtlichen Papiere der Ausländer nicht kontrolliert. Die Ausländer hätten ihm jedenfalls "nichts gezeigt. Mir war das ganz egal." Der Zeuge habe den Ausländern auch nicht gesagt, "sie sollten irgendetwas vorweisen, wenn sie gefragt werden". Es sei aber von den Geschäftspartnern der Firma P "die Forderung" gewesen, "dass etwas vorgewiesen werden muss". "Die meisten" hätten "ja ohnehin irgendetwas in der Hand gehabt... wenn mir jemand ein Papier zeigt, dann kenne ich mich sowieso nicht aus". Z habe gegenüber dem Zeugen zwei Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall behauptet, er habe arbeitsmarktrechtliche Papiere. Der Zeuge habe Z gesagt, er sollte das P sagen, ihn gehe das nichts an.

 

Der Zeuge sei später selbst zum LKH V gefahren, um mit dem dortigen Vorarbeiter zu sprechen. Dort sei dem Zeugen "der Abschnitt bekanntgegeben" worden, "den wir putzen". Andererseits sagte der Zeuge, bei seinem Eintreffen hätten die Pleute schon gearbeitet. "Unsere Leute" hätten "vom Keller hinauf reinigen" müssen. Schließlich sagte der Zeuge, seine Kontrolle in V habe den Sinn gehabt, nachzusehen, ob die Leute überhaupt dort angelangt sind und ob aus der Sicht des Auftraggebers "alles passt". Danach sei der Zeuge "wieder gefahren". Was die Pleute zu tun hatten, hätten sie vom Vorarbeiter der Firma S erfahren. Der Zeuge hätte sich "sowieso nicht ausgekannt, was zu tun ist." Die Subunternehmerschaft funktioniere eben so, "dass wir Leute hinschicken und dort wird ihnen gesagt, was sie tun müssen."

 

Der Zeuge S D sagte aus, er sei damals der zuständige Vorarbeiter für die S-Leute gewesen. P habe ihm gesagt, dass die Pleute kommen würden und dass sie "uns ein Bisschen helfen" würden. Sie hätten "einen Arbeitsplatz nach dem anderen machen" sollen. Ein Arbeitsplatz sei "normalerweise draußen kehren" gewesen. P habe dem Zeugen gesagt, die Pleute sollen "draußen" kehren und zusammenräumen.

 

Der Bauleiter (dezidiert: nicht P) habe dem Zeugen überraschend gesagt, der Keller und der erste Stock müssten fertig werden. Daraufhin habe der Zeuge die S-Leute in den ersten Stock und die Pleute in den Keller "gegeben". Es habe sich im Keller um "einen Nordbereich von ca. 400 m2" gehandelt. Die Pleute hätten dort die Grobreinigung zu machen gehabt. Im Keller sei ein Problem mit einem Fleck aufgetaucht. Zur Bewältigung des Problems habe der Zeuge einen S-Mann zu den Pleuten geschickt. Dies sei knapp vor der Kontrolle gewesen. Sonst hätten die S-Leute und die P-Leute getrennt von einander gearbeitet.

 

Befragt nach der Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere sagte der Zeuge, er sei von der Firma beauftragt gewesen, die arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu kontrollieren. M A habe eine Asylkarte vorgewiesen. Die anderen Ausländer hätten "ein Papier in DIN A4 Format (gehabt), wo der Name draufsteht". Was sonst noch draufstand, wisse der Zeuge nicht; andererseits sagte er, es sei auf "den Zetteln Arbeitsbewilligung oder Arbeitsamt" draufgestanden. "Normalerweise" sei der Zeuge "schon" geschult worden, welche arbeitsmarktrechtlichen Papiere es gibt. Auf die Frage, welche arbeitsmarktrechtlichen Papiere der Zeuge kennt, vermochte er keine sinnvolle Auskunft zu geben. Der Zeuge fügte hinzu, an diesem Tag habe Stress geherrscht.

 

Der Zeuge habe die Ausländer nach Ausweisen gefragt, diese hätten aber gesagt, keine Ausweise mit sich zu haben. M A habe dem Zeugen "nachher" einen "Asylausweis" gezeigt.

 

Ob der Zeuge beauftragt war, Aufzeichnungen (insbesondere etwa Stundenaufzeichnungen) hinsichtlich der Pleute zu machen, wisse er nicht mehr. Die Pleute hätten später zu arbeiten begonnen als die S-Leute (nämlich um 8.00 Uhr). Am Tag vor der Kontrolle hätten die Pleute glaublich um 16.00 Uhr zu arbeiten aufgehört und die S-Leute später.

 

Der Zeuge H S (von der Firma S) sagte aus, der Vorarbeiter habe den Pleuten bei der Ankunft den Bereich gezeigt, den sie machen mussten. Der Zeuge glaubte, dass die Pleute im Keller gearbeitet hätten, die S-Leute im ersten Stock. Andererseits sagte der Zeuge, nicht zu wissen, welche Firma welchen Arbeitsbereich konkret zu erledigen hatte. Eine gemeinsame Arbeit des Personals der Firma P und der Firma S habe es nicht gegeben. Die Aussage A's, dass mit den Pleuten immer jemand von der Firma S mitgearbeitet habe, sei unzutreffend. Die Pleute hätten ihr eigenes Material verwendet.

 

Der Zeuge M A sagte aus, K habe ihm gesagt, dass es Arbeit für ein bis zwei Tage gebe. Bei der besagten Tankstelle in der Frankstraße in Linz sei der Treffpunkt gewesen. K sei nicht dort gewesen. Ob er später zum LKH V kam, wisse der Zeuge nicht.

 

Die Arbeitsaufteilung vor Ort habe S (D) vorgenommen. Die Pleute hätten keinen eigenen Vorarbeiter mitgehabt. Am ersten Tag seien Möbel umgestellt und geputzt worden. Es sei bei den Pleuten immer eine Person von der Firma S dabei gewesen zum Zweck laufender Kontrolle aber auch zum Zweck der Mitarbeit. Die Endkontrolle habe S vorgenommen.

 

Die Pleute seien von S D nicht nach einer Beschäftigungsbewilligung odgl. gefragt worden. Sie hätten mit Werkzeug der Firma S gearbeitet.

 

Der Zeuge Z R sagte aus, am 15. und 16. September 2004 nicht im LKH V gearbeitet zu haben. Sein Bruder sei, wie er telefonisch mitteilte, diesbezüglich aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten missverstanden worden. Es seien nicht vier sondern drei Leute (G R, M A und eine Ungarin) mit dem Auto nach V gebracht worden.

 

Der Zeuge K bestätigte, dass Z R nicht in V dabei gewesen sei. Hingegen sagte der Zeuge D aus, dass Z R sehr wohl bei der Kontrolle am 16. 9. 2004 dabei gewesen sei. Ebenso der Zeuge M A.

 

Der Zeuge S K machte widersprüchliche Angaben darüber, ob an den beiden Tagen er nur bis A oder weiter bis zum LKH V gefahren sei bzw. wer genau mit von der Partie war. Er verfüge über keine entsprechend genaue Erinnerung mehr. Am Kontrolltag sei er zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls nicht mehr im LKH V gewesen sondern bereits in der Firma S in A. Seine Aussage vor dem Gendarmerieposten A bestätigte der Zeuge andererseits als richtig; die Situation sei an einem der Tage so gewesen. Einmal sei er mit G R alleine im LKH V arbeiten gewesen. Insgesamt sei er ein oder zweimal im LKH V gewesen.

 

Als der Zeuge im LKH V gearbeitet habe, habe ein Vorarbeiter der Firma S gesagt, was zu tun sei. Der Zeuge habe dort Grobreinigung (zusammenräumen und besenrein putzen) gemacht. Die arbeitsmarktrechtlichen Papiere seien nicht kontrolliert worden. Eine Zusammenarbeit mit S-Leuten habe es nicht gegeben (auch diesbezüglich machte der Zeuge zunächst eine in gegenteiliger Richtung interpretierbare Aussage). Die Kontrolle der Arbeit sei durch einen Vorarbeiter der Firma S erfolgt. Im Bus seien "vielleicht ein Besen oder ein oder zwei Kübel" gewesen; sicher keine Putzmittel.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zum Sachverhalt:

 

Der Tätigkeit der gegenständlichen Ausländer lag eine Vereinbarung zwischen der Firma P und der Firma S zugrunde. Diese Vereinbarung wurde einerseits in einem Telefonat zwischen P und P getroffen, andererseits lag ihr der sogenannte "Subunternehmervertrag" zugrunde.

 

Subunternehmer wie gegenständlich die Firma P wurden im Fall von Kapazitätsengpässen (also dann, wenn bei Spitzenbedarf mit eigenem Personal nicht das Auslagen gefunden wurde) herangezogen (so P u.a.). Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung zwischen P und P ist insofern unklar, als beide Zeugen Erinnerungsschwächen in dem Sinne aufwiesen, dass hinsichtlich einer konkreten Tätigkeit, von der die Rede gewesen sein soll, nur diffuse Angaben gemacht werden konnten.

 

Fraglich ist zunächst schon, ob in dem Telefonat zwischen P und P überhaupt eine konkrete Tätigkeit angesprochen wurde (im Telefonat zwischen K und P war dies nicht der Fall – so K; Gegenteiliges wurde nicht behauptet), weil dies bei einer bloßen Personalanforderung nicht notwendig wäre und noch in der Berufung lediglich auf den Subunternehmervertrag Bezug genommen wird unter dem Hinweis, dass "Reinigungsarbeiten" Vertragsgegenstand waren bzw. die Auskunft des Bws in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ungenau ist ("zB [!] die Grobreinigung des ersten Untergeschosses und Feinreinigungsarbeiten in einem Teilbereich des ersten Untergeschosses und Außenreinigungsarbeiten, soweit wird das Gebäude zu reinigen hatten") und außerdem im Widerspruch zur (glaubwürdigen) Aussage von S D steht, wonach der Auftrag zur Kellerreinigung durch den Bauleiter erfolgte. Geht man dennoch im Zweifel davon aus, dass im Gespräch zwischen P und P von irgendeiner Tätigkeit die Rede war, so bleibt der konkrete Inhalt auch dann unklar, wenn man sich an die – zögerliche – Aussage Ps hält, wonach die "Außenanlagen zu reinigen und Grobarbeiten zu machen waren und zwar in Teilbereichen". Die Definition des Auftrags von P gegenüber S D, beschränkte sich nach Letzterem allerdings darauf, dass die Pleute "draußen kehren und zusammenräumen" sollten. Eine präzisere Umschreibung des Auftrags ist nicht hervorgekommen. Von Bedeutung ist, dass, wegen der Bedarfsfestlegung durch den Bauleiter, "sich der Auftrag täglich änderte" (so P), das heißt die tatsächliche Tätigkeit ohnehin schwer absehbar und daher aus der Sicht der Vertragspartner nicht wesentlich war. Tatsächlich bestätigte S D, dass die gegenständliche Tätigkeit auf eine überraschende Intervention des Bauleiters zurückzuführen war. Erst danach stand der konkrete Auftrag fest, wobei es sich, wie aus der zitierten Formulierung des Zeugen P zu schließen ist, bei dieser Vorgangsweise um keine selten auftretende Sonderkonstellation handelte. Was die Pleute konkret zu tun hatten, erfuhren sie nicht von Seiten der Firma P sondern von dem Vorarbeiter der Firma S, S D.

 

Die tatsächliche Tätigkeit der gegenständlichen Ausländer bestand, entsprechend der Aussage von S D zunächst darin "draußen zusammenzukehren und zusammenzuräumen". Später wurden sie von S D in den Keller geschickt, um die Grobreinigung im "Nordbereich von ca. 400 m2" zu machen.

 

In Folge der unklaren Abgrenzung der konkreten Aufgabe des P-Personals im Rahmen des Telefonats zwischen P und P erscheint zweifelhaft, wie eine solche Auftragsumschreibung mit einem Stundenquantum samt Fertigstellungstermin korrespondieren sollte, zumal mit Änderungen durch den Bauleiter gerechnet wurde. Im Zweifel ist zugunsten des Bws anzunehmen, dass ein gewisses Volumen an Arbeitsstunden i.S.d. von P behaupteten "Limits" als "Vorgabe" der Fa. S in die Vereinbarung Eingang fand.

 

Die gegenständlichen Ausländer vollbrachten Arbeiten, die der Art nach auch im Tätigkeitsbereich der Firma S lagen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Pleute getrennt von S-Leuten arbeiteten. Diesbezüglich liegen divergierende Zeugenaussagen vor (S D, H S vs. M A).

 

Was das verwendete Werkzeug und Material betrifft, ist festzuhalten, dass eine "ergänzende Verwendung" von Material und Werkzeug der Firma S durch die Ausländer in der Berufung eingeräumt wurde. Die Zeugenaussagen divergieren in dieser Hinsicht (für die Verwendung ausschließlich eigenen Materials und Werkzeugs: H S; verneinend: M A: S K). Ähnlich der Berufung ist daher von einer teilweisen Verwendung von Material und Werkzeug der Firma S durch die Pleute auszugehen.

 

Die konkrete Tätigkeit der Ausländer wurde vom Vorarbeiter der Firma S angeordnet (die Berufung spricht in dieser Hinsicht ausdrücklich von "Weisungen", zB in Form der Zuweisung von Räumlichkeiten). Diesbezüglich sind alle Aussagen übereinstimmend. Ebenso wurde die Arbeit der Ausländer von S D kontrolliert. Im Falle von Beanstandungen hätten die Ausländer nachreinigen müssen bzw., falls dies zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wäre ein Abzug bei der Rechnung vorgenommen worden (so P).

 

Bezüglich des Kontrollsystems ist von der Darstellung des Bws auszugehen, wonach die Niederlassungsleiter angewiesen waren, sich zu Beginn der Laufzeit eines Subunternehmervertrags die arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorlegen zu lassen und in Evidenz zu halten. Dies wurde seitens des Bws stichprobenartig kontrolliert. Die arbeitsmarktrechtlichen Papiere waren vom Subunternehmer zu faxen bzw. gegebenenfalls zu erneuern; S D war angewiesen, die Identität der Leute der Subunternehmer zu kontrollieren (so P). Entsprechend dem Berufungsvorbringen sei im Zweifel zu Gunsten des Bws angenommen, dass, wie bei kurzfristigen Beauftragungen vorgesehen, S D angewiesen war, sowohl die arbeitsmarktrechtlichen Papiere als auch die Identitätsnachweise zu kontrollieren. Im Hinblick auf gegenteilige Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint zweifelhaft, ob S D überhaupt versucht hat, die arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu kontrollieren. Im Zweifel sei ein solcher Versuch zugunsten des Bws angenommen. S D war – wie aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Tage tretenden Wissensdefiziten zu erschließen ist: mangels entsprechender Schulung – allerdings nicht in der Lage, arbeitsmarktrechtliche Papiere als solche zu identifizieren. Überdies ließ er die gegenständlichen Ausländer arbeiten, ohne dass diese sich ausweisen konnten und zwar nicht nur am ersten sondern auch am zweiten Arbeitstag, das heißt, obwohl die Gelegenheit bestanden hätte, die Ausländer (am ersten Arbeitstag) aufzufordern, die Ausweise am nächsten Tag mitzubringen.

 

Hinsichtlich des Ausländers Z R ist allerdings unklar, ob dieser während der vorgeworfenen Tatzeit für die Firma P im LKH V arbeitete. Dafür sprechen die Auskünfte seines Bruders G R und von S K im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und die Aussagen von S D und M A in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dagegen spricht die dezidierte Verneinung durch den Betroffenen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Bestätigung dieser Aussage durch K. Berücksichtigt man, dass der gegenständliche Ausländer bei der Kontrolle nicht durch die Kontrollorgane identifiziert werden konnte, legt man entsprechend dem für den Unabhängigen Verwaltungssenat verbindlichen Unmittelbarkeitsgrundsatz auf die Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gewicht und berücksichtigt man zudem, dass aufgrund der denkbaren mehrfachen Tätigkeit der Firma P für die Firma S Verwechslungen nicht gänzlich auszuschließen sind, so sprechen zwar einerseits gute Gründe für eine Bejahung der Ausgangsfrage, erweist sich aber andererseits, dass doch ein nicht unerheblicher Rest an Unsicherheit bleibt. Da im Hinblick auf den letztgenannten Umstand nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einer Überlassung des betreffenden Ausländers ausgegangen werden kann, war diesbezüglich – im Zweifel – ein Freispruch zu fällen. Vermerkt sei außerdem, dass bei diesem Ausländer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (ebenso wie in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Aufforderung zur Rechtfertigung) – durch keine Beweisergebnisse gedeckt – (auch) der 26.9.2004 als Tattag angegeben ist, sodass sich die Frage der Anwesenheit dieses Ausländers auf den 15.9.2004 reduziert, mithin dessen auffällige Anwesenheit am 16.9.2004 nicht in Anschlag zu bringen ist, welche aber Anlass für die belastenden Zeugenaussagen gegeben haben könnte.

 

Hinsichtlich der Tatzeiträume von R G, A M und S H ist zu vermerken, dass hinsichtlich der Zeiträume vor dem 15. und 16.9.2004 eine Überlassung an die S GesmbH nicht durch Ermittlungsergebnisse gedeckt ist. Dementsprechend ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren. Dasselbe gilt für die Beschäftigung "an anderen Orten in Österreich".

 

In rechtlicher Hinsicht:

 

Maßgebend für die Abgrenzung eines (im Hinblick auf das AuslBG unbedenklichen) Werkvertrags und einer Arbeitskräfteüberlassung ist auch im Bereich des AuslBG die Regelung des § 4 Abs.2 AÜG iVm § 2 Abs.2 lit.3 und Abs.3 lit.c AuslBG. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof eine reichhaltige Judikatur entwickelt:

 

Maßgebend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht das äußere Erscheinungsbild des Sachverhalts. Unmaßgeblich ist daher, in welche zivilrechtliche Form das Verhältnis gekleidet ist (vgl. VwGH 14.9.2006, Zl. 2006/09/0030, 28.10.2004, Zl. 2003/09/0047, 25.2.2004, Zl. 2002/09/0161 u.a.m.). Ob eine Arbeitskräfteüberlassung aufgrund eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrags möglich erscheint und ob diese Auffassung aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil es darauf nach dem Gesetzestext nicht ankommt (vgl. zB. VwGH 10.3.1998, Zl. 95/08/0345). Maßgeblich für diese Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider eine Beschäftigung sprechender Umstände, die nicht isoliert von einander gesehen dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. zB. VwGH 4.9.2006, Zl. 2006/09/0030, 28.10.2004, Zl. 2003/09/0047).

 

Arbeitskräfteüberlassung liegt auch dann vor, wenn Arbeitskräfte unter den in § 4 Abs.2 AÜG genannten Bedingungen Arbeitsleistungen im Betrieb eines Werkbestellers in Erfüllung eines Werkvertrags erbringen und/oder es sich um bloß untergeordnete Arbeiten handelt, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Unternehmer übernommenen, zu seinem Betrieb gehörenden vertraglichen Verpflichtung dienen (vgl. statt vieler VwGH 21.9.2005, Zl. 2004/09/0059 unter Hinweis auf VwGH 21.6.2000, Zl. 99/09/0024 mit Vorjudikatur). Einfache, manipulative Tätigkeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf erbracht werden, können kein selbständiges Werk darstellen (vgl. zB. VwGH 27.10.1999, Zl. 98/09/0033, 3.9.1998, Zl. 95/09/0172). Angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrags über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die in unmittelbarem zeitlichen Ablauf erbracht werden müssen, ist Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen (vgl. zB. VwGH 2.10.2003, Zl. 2001/09/0067 m.w.N.). Liegen derartige untergeordnete, im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf zu erbringende Arbeitsleistungen vor, ist es unerheblich, mit welchen "Werkzeugen" diese Arbeiten erbracht werden bzw. die "Kontrolle" des Ausländers in dem Vorliegen bloßer "Ausführungsanweisungen" des Vorarbeiters der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft erschöpfte oder nicht (so VwGH 21.9.2005, Zl. 2004/09/0059, 28.10.2004, Zl. 2003/09/0058 u.a.m.).

 

Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Wege einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AuslBG stattfindet und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Es kann Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs.2 AÜG auch vorliegen, wenn keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in den Betrieb des Werkbestellers besteht, stellt dieses Tatbestandsmerkmal (im Sinne der Z3 der genannten Bestimmung) doch nur eines von vier möglichen Merkmalen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte dar (vgl. VwGH 20.11.2003, Zl. 2000/09/0173 m.w.n.). Wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs.2 Z1 bis 4 AÜG gegeben ist, ist Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen. Selbst im Falle zivilrechtlicher als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts im Sinne des § 4 Abs.1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG zur Gänze erfüllt (so VwGH 10.3.1998, Zl. 95/08/0345).

 

Eine Qualifikation als Arbeitskräfteüberlassung gem. § 4 Abs.2 AÜG setzt nicht voraus, dass der Überlasser über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt bzw. der Vertrag den Vorschriften des AÜG betreffend einen Überlassungsvertrag erfüllt.

 

Beurteilt man den Sachverhalt im Lichte der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs.2 AÜG iVm dem AuslBG, so ist zunächst zu prüfen, ob ein "Werk" im Sinne dieser Bestimmung vorlag. Der Subunternehmervertrag kommt – mangels Umschreibung eines konkreten Werks – schon dem äußeren Anschein nach nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 15.9.2004, Zl. 2001/09/0122). Zieht man für die Erteilung eines Auftrags im Sinne eines Werkvertrags das Telefonat zwischen P und P in Betracht, so erscheint vor allem beachtenswert, dass es sich gegenständlich um einfache Tätigkeiten handelte, die im unmittelbarem zeitlichen Ablauf erbracht werden mussten. Der schlichte Charakter der gegenständlichen Tätigkeiten (Kehren, Zusammenräumen, Grobreinigung) ist evident und wird durch die Wortwahl des Bws ("Hilfsarbeiten") bestätigt. Schon unter diesem Blickwinkel steht die "Werkvertragsfähigkeit" des Auftrags in Frage. Gerade in solchen Konstellationen sind an die Definition des Werks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (ex post - Ableitungen aus den faktischen Arbeitsleistungen der Ausländer kommen aus auf der Hand liegenden Gründen nicht in Betracht) strenge Anforderungen zu stellen, damit von einem (vereinbarten) Werk überhaupt die Rede sein kann. Der Auftrag der Firma S an die Firma P war jedoch alles andere als deutlich abgegrenzt und zwar sowohl wenn man sich an die Definition Ps hält, als auch an jene S D. Dazu kommt, dass solche Informationen im Zuge der Beauftragung stets unter Vorbehalt der Änderung durch Interventionen des Bauleiters standen, woraus folgt, dass die Vereinbarung von Art (eine bestimmte Art der Reinigung) und Ort (betreffend einen räumlich klar abgegrenzten Bereich) der Tätigkeit kein wesentlicher Vertragsbestandteil war. Eine entsprechende Definition des Werks wird im Übrigen auch nicht durch die Vorgabe eines "Limits" im Sinne Ps (also eines maximalen Arbeitsstundenvolumens) bewirkt, bedeutet dies doch bloß eine mengenmäßige Umschreibung, mit der sichergestellt wird, dass eine vorausgesetzte Arbeitsgeschwindigkeit der Arbeitskräfte nicht unterschritten wird. Daher war das System auch anwendbar, wenn eine (allenfalls) ursprünglich ins Auge gefasste Aufgabenstellung durch den Bauleiter abgeändert wurde.

 

Dass dem so ist, wird durch die Schilderung (mehrfach, zB. durch den Bw) des eigentlichen Vertragszwecks unterstrichen. Im Wesentlichen ging es um eine Erweiterung der Personalkapazität bei Spitzenbedarf.

 

Dafür spricht auch, dass die Abrechnung nach Stundensätzen erfolgen sollte. Dass der Stundenaufwand nach Feststehen der tatsächlichen Arbeit durch P geschätzt werden sollte (nachdem es allenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine – vorläufige – Schätzung gab) stellt eine Berechnungsmodalität dar, die am Grundsätzlichen (nämlich an der Berechnung des Stundenaufwands) nichts ändert.

 

Hinsichtlich der Ziffer 1 des § 4 Abs.2 AÜG ist festzuhalten, dass, wenn auch kein kongruenter Betriebsgegenstand vorliegt, so doch im hier relevanten Bereich das gleiche Betriebsergebnis erzielt wird (zur Relevanz dieses Merkmals vgl. VwGH 4.9.2006, Zl. 2006/09/0030, 28.10.2004, Zl. 2003/09/0047). Andererseits ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer der Firma S und der Firma P grundsätzlich in getrennten Bereichen arbeiteten und insofern eine Unterscheidbarkeit der Leistungen gegeben war. Aus dieser Abgrenzbarkeit ergibt sich auch die Durchführbarkeit der Haftungsregelung (§ 4 Abs.2 Z4 AÜG).

 

Eine Dienstaufsicht fehlte. Bei Vorliegen eines klar abgrenzbaren Werks könnte auch von Fehlen einer Fachaufsicht ausgegangen werden. Gegenständlich steht aber fest, dass der Arbeitseinsatz der Ausländer durch den Vorarbeiter der Firma S gesteuert wurde, wobei die Anpassung an die Bedürfnisse der Bauleitung geradezu im System lag. Diese "Ausführungsanweisungen des Auftraggebers" sind unter solchen Voraussetzungen funktionell (nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) Weisungen in einem Dienstverhältnis gleichzusetzen. Auf diese Art und Weise wird auch eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des "Werkbestellers" bewirkt (§ 4 Abs.2 Z3 AÜG). Für unternehmerische Dispositionen bleibt im Rahmen einer solchen Organisation und in Anbetracht des schlichten Charakters der Tätigkeit (in diesem Zusammenhang erscheint auch beachtlich, dass von der Firma P kein Vorarbeiter vor Ort war) kein Raum. Im Hinblick darauf, dass selbst während der kurzfristigen Tätigkeit der Ausländer die Qualität ihrer Leistungen kontrolliert wurde, ist von einer Kontrolldichte auszugehen, die zumindest "stille Autorität" indiziert.

 

§ 4 Abs.2 Z2 AÜG ist durch die Mitverwendung von Material und Werkzeug der Firma S nicht erfüllt (arg.: "vorwiegend"). Darauf kommt es nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der gegenständlichen Art der Tätigkeit auch nicht an.

 

Bei einer Gesamtabwägung der maßgebenden Umstände ist davon auszugehen, dass die für eine Arbeitskräfteüberlassung sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Dies ist in erster Linie auf die fehlende Abgrenzbarkeit eines vor der Leistungserbringung in einem Werkvertrag vereinbarten Werks in Verbindung mit der Durchführung von Tätigkeiten, deren Notwendigkeit sich erst im Zuge der Arbeit der Ausländer ergab (und die daher nicht vereinbart waren) in Verbindung mit dem schlichten Charakter der Tätigkeiten zurückzuführen, der außerdem in Anbetracht der Anordnung der konkreten Tätigkeit im Zuge der Arbeit als untergeordnet zu qualifizieren ist.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Was das Verschulden betrifft, so wurde vom Bw zutreffend erkannt, dass der Ausschluss des Verschuldens nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems verlangt, welches vom Bw eigeninitiativ darzulegen ist.

 

Näherhin sind folgende Richtpunkte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten:

 

·        Der Beschuldigte hat das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystemes darzutun und nachzuweisen (so etwa VwGH 21.1.2004, Zl. 2001/09/0215).

·        Von einem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise der Arbeitgeber Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (Hinweis auf VwGH 17.11.2004, Zl. 2003/09/0109). Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso dessen ungeachtet die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern war (VwGH 23.11.2005, Zl. 2004/09/0169).

·        Wie der Verwaltungsgerichtshof in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zugreifen (VwGH 17.11.2004, Zl. 2003/09/0109 m.w.N.).

·        Bei Delegation von Kontrollschritten (etwa der Übertragung der Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere an ein Personalbüro) bedarf es der effektiven Überwachung der lückenlosen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Verantwortlichen (vgl. VwGH 4.9.2006, Zl. 2005/09/0073).

·        Das Erfordernis der Überwachung der lückenlosen Anwendung des Kontrollsystems durch den Verantwortlichen gilt auch bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsprüfungen aller an der Baustelle eingesetzten Arbeiter (eines Überlassers) i.V.m. der Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten (des Beschäftigers) vor Arbeitsaufnahme (VwGH 22.2.2006, Zl. 2002/09/0207, 21.1.2004, Zl. 2001/09/0222 u.a.m.).

·        Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieblichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des AuslBG hätte verhindert werden können, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen des mit der Überprüfung der arbeitsmarktbehördlichen Papiere betrauten Poliers nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, nicht aus (vgl. VwGH 19.12.2002, Zl. 2001/09/0080, m.w.N.).

·        Auch wenn der Gesetzgeber bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen die Möglichkeit einer internen Aufgabenteilung und somit die Möglichkeit, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderer Personen des Unternehmens selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene (Geschäftsführer-) Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, zugelassen hat, ist der Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn ihm im konkreten Einzelfall der Nachweis gelingt, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dieser nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann jedoch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs.2 VStG nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wurde; vielmehr bedarf es des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Person, die nicht verantwortlich Beauftragter i.S.d § 9 Abs.2 VStG ist) Vorsorge getroffen worden ist. Es muss im Einzelnen angegeben werden, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden sind. Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" reichen nicht aus, sofern nicht auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (VwGH 19.9.2001, Zl. 90/09/0258).

·        Das Vertrauen in eine Vereinbarung mit dem Überlasser reicht nicht aus (vgl. zB. VwGH 23.11.2005, Zl. 2004/09/0161).

 

Entsprechend den Ausführungen des Bws ist von einem mehrstufigen Verantwortungszusammenhang (Konzernleitung – Bw – Niederlassungsleiter – Vorarbeiter) auszugehen. Ferner ist, wie aus der Berufung deutlich wird, zwischen einer allgemeinen Vorgangsweise und kurzfristigen Beauftragungen zu unterscheiden. Ein Kontrollsystem setzt Kontrollen zwischen sämtlichen Hierarchiestufen voraus. Näherhin hatte der Bw darzulegen, wie bei kurzfristigen Beauftragungen die Kontrolle des Niederlassungsleiters (hier: Ps) durch den Bw und die Kontrolle des Vorarbeiters (hier: S D) durch die übergeordneten Hierarchiestufen erfolgte. Ferner hatte der Bw darzulegen, dass die angeführten Kontrollmaßnahmen grundsätzlich tauglich waren, Verstöße gegen das AuslBG hintan zu halten. Um Missverständnissen vorzubeugen ist nochmals hervorzuheben, dass ein Kontrollsystem ein System von Kontrollen (einschließlich eines entsprechend intensiven Informationssystems) voraussetzt, und daher Kontrollen nicht durch Vertrauenstatbestände (etwa in Form der Bekanntheit der Verlässlichkeit eines Mitarbeiters oder eines Geschäftspartners) substituierbar sind.

 

Im Verhältnis zwischen dem Bw und dem Niederlassungsleiter wurde zwar stichprobenartig die Evidenthaltung von Kopien der arbeitsmarktrechtlichen Papiere von Subunternehmerpersonal kontrolliert. Eine solche Kontrolle ist nur dann zielführend, wenn gesichert ist, dass der Subunternehmer tatsächlich mit den angegebenen Personen arbeitet. Da bei kurzfristigen Auftragsvergaben erfahrungsgemäß ein erhöhtes Risiko von Personalfluktuation gegeben ist, ist gerade in diesem Bereich auf die Gediegenheit des Kontrollsystems zu dringen. Eine Anweisung, dass lückenlose Kontrollen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere in Verbindung mit einer Identitätsabgleichung auf unterster Stufe durchgeführt werden, reicht für eine Absicherung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems nicht aus. Vielmehr hätte der Bw auch diesbezüglich Kontrollmaßnahmen darzutun gehabt – u.zw. was beide Stufen (Bw – Niederlassungsleiter, Niederlassungsleiter-Vorarbeiter) betrifft. Kontrollen des Bw im Verhältnis zum Niederlassungsleiter wurden – was kurzfristige Auftragsvergaben betrifft – nicht dargetan. Im Verhältnis zwischen Niederlassungsleiter und Vorarbeiter wurde lediglich eine Weisung behauptet, nicht jedoch, dass der Niederlassungsleiter die Befolgung dieser Weisung durch den Vorarbeiter kontrollierte. Von einer lückenlosen Kontrollkette im Gefälle zwischen dem Bw und dem Vorarbeiter kann daher keine Rede sein. Was den Vorarbeiter betrifft, so hat das Ermittlungsverfahren gravierende Mängel hinsichtlich dessen Wissen um die unterschiedlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere ergeben, so dass allein dieser Umstand die Effektivität des Kontrollsystems von Grund auf in Frage stellt. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass eine effiziente Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere an Hand von Originalen der Ausfertigungen (nicht bloß von Ablichtungen) voraussetzt (vgl. VwGH 12.1.1999, Zl. 98/09/0231). Dazu kommt, dass der Vorarbeiter gegenständlich die Identitätsabgleichung nicht nur am ersten Arbeitstag sondern auch am zweiten Arbeitstag unterließ, was selbst seine angebliche Zuverlässigkeit qualifiziert in Frage stellt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass infolge des dringenden Arbeitskräftebedarfs – der ja im Fall der kurzfristigen Auftragserteilung stets gegeben ist – die Bindung des Arbeitseinsatzes von Fremdpersonal an die Identitätsfeststellung "untunlich" (odgl.) gewesen wäre.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das vom Bw dargestellte Kontrollsystem den Effektivitätsanforderungen in Gestalt der Ausprägung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt. Dies begründet das Verschulden des Bws in Form der Fahrlässigkeit. Da gerade in der Branche der S-GmbH die Beschäftigung von Ausländern häufig und bei kurzfristigen Aufträgen wegen der Gefahr des unbemerkten Eindringens illegaler Arbeitskräfte an das Kontrollsystem besondere Anforderungen zu stellen sind, fällt die Sorgfaltswidrigkeit des Bws entsprechend schwer ins Gewicht.

 

Was die Bemessung der Strafhöhe betrifft, so kann entsprechend dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mit der Mindestgeldstrafe (und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) das Auslangen gefunden werden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen; die Unbescholtenheit des Bws reicht für die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das in der Mangelhaftigkeit des Kontrollsystems liegende Verschulden nicht als entsprechend geringfügig einzustufen.

 

Die Kostenaussprüche gründen in den zitierten gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.02.2008, Zl.: B 1594/07-5

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