Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390149/14/Ste/FJ

Linz, 06.07.2007

 

 

 

 

                                             E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des M H, L, 50 L, gegen das Strafer­kennt­nis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 13. März 2006, GZ 100247-JD/06, wegen einer Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II: § 66 VStG

                                                                          

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2007, B 1082/06-9, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 2. Mai 2006, VwSen-390149/2/SteRi, mit dem die Berufung des Berufungswerbers (Bw) gegen das oben genannte Straferkenntnis erledigt wurde, mit der Begründung aufgehoben, dass den Bw in Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Administrativ- und dem Verwaltungsstrafverfahren, tatsächlich keine Verpflichtung traf, Auskunft über die verwendeten Funkanlagen und deren Betrieb zu geben. Die Nichterteilung der Auskünfte war deshalb, aufgrund des Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung, auch nicht strafbar und vom Oö. Verwaltungssenat wäre daher der vor ihm angefochtene erstinstanzlichen Bescheid, bei verfassungskonformer Interpretation der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Norm, dahingehend abzuändern gewesen, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen wäre. Durch die Bestrafung der Nichtbefolgung des Auskunftsbegehren sei der Bw in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

 

2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich, dass die dem Bw mit den oben genannten Straferkenntnissen vorgeworfenen Taten nicht strafbar war.

 

Die Strafverfahren waren daher einzustellen.

 

 

3. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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