Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110744/5/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei H O B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.11.2006, VerkGe96-182-1-2006, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.11.2006, VerkGe96-182-1-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D, am 5.10.2006 gegen 9.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: A S, Lenker: M U P, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (1.237 Packstücke Textilien) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle über eine gültige CEMT-Genehmigung (D-268) verfügt habe, welche vom Fahrer bei der Kontrolle auch vorgelegt worden sei. Befremdlich sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach Auskunft des Fahrers die genannte Genehmigung am Tattag (5.10.2006) trotz Vorlage von den kontrollierenden Beamten nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Angemerkt werde auch noch vorsorglich, dass Firmen mit Agenturverträgen und/oder bilateralen Verkehren nicht unter den Geltungsbereich der gegenständlichen EU-Verordnung fallen. Sinn und Zweck der Verordnung sei nämlich ausschließlich die Schaffung einer Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses. Demnach sei die EU-Fahrerbescheinigung insbesondere nicht auszustellen, wenn – wie hier – die grenzüberschreitende Beförderung unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern  mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)        Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)        Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen             Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)        Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für          den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)        aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des       Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der obzit. Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in, am 5.10.2006 mit dem Lastkraftwagen, Kz: (D), Anhänger Kz: (D) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland, durch den türkischen Fahrer M U P, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr., ausgestellt auf A S, (gültig vom 7.1.2004 bis 6.1.2009), drei Frachtbriefe, eine Tachographenscheibe sowie zwei Fahrzeug­scheine, vorgewiesen.  

 

4.3. Der Bw verweist sowohl in seinem Berufungsschriftsatz vom 11.12.2006 als auch in den ergänzenden Stellungnahmen darauf, dass der Fahrer den Kontrollbeamten anlässlich der Amtshandlung eine CEMT-Genehmigung mit der Nr. 268 vorgewiesen hätte. Als Beweis wurden nicht lesbare Kopien mit der Überschrift "CEMT-Genehmigung Nr. D-268, Blatt Nr. 13" vorgelegt. Diese vorgelegten Kopien stellen keine behördlich ausgestellte CEMT-Genehmigung dar, sondern vielmehr eine Kopie der Eintragungen auf Seite 13 des bei Verwendung von CEMT-Genehmigungen zu führenden Fahrtenbuches. Daraus lässt sich aber nicht etwa die Gültigkeit der CEMT-Genehmigung bezüglich der Verwendung innerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets ableiten bzw dass der gegenständliche Transport mit dieser durchgeführt wurde bzw durchgeführt hätte werden können.

Vielmehr wurde vom Lenker – entgegen der Ansicht des Bw – die 3. beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. vorgewiesen und rechtfertigte sich der Lenker im Zuge der Kontrolle dahingehend, dass er keine Fahrerbescheinigung habe und dass die Firma S, bei der er seit ca. zweieinhalb Monaten beschäftigt sei, keine beantragt habe.

Von den Kontrollbeamten wurden neben den bereits oben angeführten Kopien der Fahrzeugpapiere und Reisedokumente auch eine Ablichtung der vorgelegten Gemeinschaftslizenz angefertigt und der Anzeige angeschlossen. Darüber hinaus wurde im Vordruck der schriftlichen Anzeige angekreuzt, dass "keine Fahrerbescheinigung vorgelegt werden konnte" und "keine CEMT-Genehmigung vorgelegt werden konnte".   

 

Des weiteren wurde vom Bw anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich die Kopie der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. vorgelegt, weshalb keine Kopie der in Rede gestellten CEMT-Genehmigung vorgelegt wurde, kann dahingestellt bleiben.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht aufgrund der obigen Ausführungen keine Veranlassung, die glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Angaben der Kontrollbeamten sowie den der Anzeige angeschlossenen Ablichtungen, dass die grenzüberschreitende Güterbeförderung mittels Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde, in Zweifel zu ziehen. Es war daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Güterbeförderung weder mit einer CEMT-Genehmigung noch mit einer bilateralen Genehmigung durchgeführt wurde.

 

Weiters wurde vom Bw die Ansicht vertreten, dass der Lenker aufgrund eines Agenturvertrages eingesetzt wurde und er somit nicht verpflichtet wäre, dem Lenker eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

 

Diese Ansicht kann vom Oö. Verwaltungssenat schon deshalb nicht geteilt werden, da die Bestimmung des Art.3 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 ausdrücklich ausführt, dass die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt wird, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall, dass der Lenker M U P nicht im Unternehmen des Bw rechtmäßig beschäftigt ist, sondern vom Bw aufgrund Überlassung (Agenturvertrages) eingesetzt  wird, wird der Bw somit nicht von der Verantwortung entbunden, für den (rechtmäßig) eingesetzten Fahrer eine Fahrerbescheinigung bei der zuständigen Behörde zu erwirken.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Bw angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen, da vom Bw keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden. So kann auch die Weigerung der zuständigen deutschen Behörde, dem Bw Fahrerbescheinigungen auszustellen, nicht als Entlastungsbeweis geltend gemacht werden.

 

Diesbezüglich wird der Bw auf die Bestimmung des Art.9 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 484/2002 hingewiesen, wonach Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde, durch die ihm eine Fahrerbescheinigung verweigert wird, Rechtsmittel einlegen kann. Es ist daher zumutbar, dass der Bw einen Rechtszug in Anspruch nimmt und ausschöpft.

Es hat daher der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5.  Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Sie hat mangels Angaben durch den Bw persönliche Verhältnisse von netto 1.500 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diese persönlichen Verhältnisse wurde vom Bw auch in der Berufung nicht geändert und kamen keine geänderten Umstände hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde und ist diese angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat gerechtfertigt und zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Allein die Unbescholtenheit des Bw macht noch nicht ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe aus.

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

Es war daher die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.   

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Agenturverträge, keine CEMT-Genehmigung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 17.12.2008, Zl.: 2007/03/0162-10

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