Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230706/5/BR

Linz, 22.04.1999

 

VwSen-230706/5/BR Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Jänner 1999, Zl. S 40.881/98-2, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz der Einspruch vom 22. Dezember 1998 gegen die am 15. Dezember 1998 durch Hinterlegung als zugestellt zu wertenden Strafverfügung vom 9. Dezember 1998 zurückgewiesen.

1.1. Die Erstbehörde begründete dies im Ergebnis mit der Postaufgabe des Einspruches erst am 4. Jänner 1999. Die Einspruchsfrist sei bereits am 29. Dezember 1998 abgelaufen. In der fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß er mit schwerer Angina im Bett gelegen sei und daher am 15. Dezember 1998 nicht in der Lage gewesen wäre das Schriftstück (gemeint die Strafverfügung) bei der Post abzuholen.

2. Mit dieser Darlegung vermag der Berufungswerber jedoch eine unterbliebene bzw. rechtsunwirksame Zustellung nicht darzutun. Ebenfalls erweist sich dieses Vorbringen doch durch die Tatsache der Behebung des Schriftstückes bereits am 16. Dezember 1998 als kaum zutreffend.

3. Aus der Aktenlage geht hervor, daß betreffend die Strafverfügung vom 9. Dezember 1998 erstmals am 11. Dezember 1998 ein (erster) Zustellversuch unternommen wurde. Ein zweiter Zustellversuch an der Adresse des Berufungswerbers erfolgte sodann am 14. Dezember 1998. Am 15. Dezember 1998 wurde die Sendung schließlich zur Abholung für den Berufungswerber beim Postamt bereitgehalten. Dort wurde sie vom Berufungswerber laut Mitteilung des Postamtes, vom 11. März 1999, bereits am 16. Dezember 1998 behoben.

Der Berufungswerber vermag daher mit seinem Vorbringen einen Zustellmangel nicht darzutun.

Ebenfalls läßt sein Vorbringen auch nicht erkennen, daß sonstige zwingende Hindernisse an der rechtzeitigen Einspruchserhebung vorgelegen haben könnten. Diese würden sich lediglich auf ein Hindernis an der Postaufgabe des Einspruches in der Zeit vom 22. bis 29. Dezember 1998 reduzieren lassen. Auf diesen hier nicht verfahrensrelevanten Umstand sei lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen hingewiesen. Der Strafverfügung war auch eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

3.1. Dem Berufungswerber wurden mit h. Schreiben vom 23. März 1999 die obigen Fakten nochmals zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen dieses Parteiengehörs Gelegenheit zu einer Stellungnahme eröffnet. Auch dieses Schreiben wurde ihm am 29. März 1999 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, von ihm aber nicht abgeholt. Er äußerte sich demnach auch nicht binnen der ihm eröffneten Frist. Insbesondere legte er mit den vorgenannten Ausführungen nicht dar warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll den bereits noch innerhalb der offenen Frist am 22. Dezember 1998 verfaßten Einspruch bis zum 29. Dezember 1998 (also innerhalb der offenen Frist) der Post zur Beförderung zu übergeben.

Die hier vorliegende Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird wohl auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand interpretiert werden können, worüber jedoch die Erstbehörde zu entscheiden hätte.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist - wie von der Erstbehörde zutreffend dargetan wurde - mit dem Ablauf des 29. Dezember 1998. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte demnach der Berufungswerber den bereits am 22. Dezember 1998 geschriebenen Einspruch der Post zur Beförderung zu übergeben gehabt. Tatsächlich geschah dies erst am 4. Jänner 1999. Der Einspruch langte folglich am 5. Jänner 1999 bei der Erstbehörde ein.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war der 15. Dezember 1999).

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Einspruchserhebung und die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.)

Der Berufung mußte hier aus den vorgenannten Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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