Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130537/6/Gf/Mu/Ga

Linz, 11.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des RA Dr. C A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Mai 2007, Zl. 933/10-225400, wegen einer Übertretung des Oö. Park­gebühren­gesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

           

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Mai 2007, Zl. 933/10-225400, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am
21. Dezember 2004 von 15.44 Uhr bis 16.59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Park­ge­bühren­gesetzes 1988 i.d.F. LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einver­nommenen Aufsichts­organs als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien vier entsprechende Vormerkungen als erschwerend  zu werten gewesen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Mai 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Mai 2007 – und damit rechtzeitig – per e-Mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass es zwar richtig sei, dass er sein KFZ gegenüber dem im Spruch bezeichneten Haus abgestellt habe. Es habe sich dort aber um ein Halte- und Parkverbot nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gehandelt.

 

Da die Parkgebührenverordnung nicht auf solche Halte- und Parkverbotsbereiche erstreckt werden könne, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-225400; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

 

Nach § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b der Straßenver­kehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. I 94/2004 (im Folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" hält oder parkt.

 

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof steht in ständiger Recht­sprechung auf dem Standpunkt, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. z.B. VwGH v. 31. Juli 2003, 2003/17/0110).

 

Erlaubt ist demnach in einem solchen Bereich nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches (nicht jedoch auch ein unerlaubtes) Verhalten kann a priori überhaupt einer Gebührenpflicht unterliegen. Wenn in diesem Zusammenhang § 5 lit. d OöParkGebG anordnet, dass für Fahr­zeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, eine Parkgebühr nicht zu entrichten ist, so erweist sich demnach im Ergebnis für einen in einer Kurz­parkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit als gebührenpflichtig (nicht jedoch auch ein – von vornherein verbotenes – bloßes Halten oder Parken). Lediglich insoweit kann auch eine Verletzung der Gebührenpflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

 

3.2. Eine derartige Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall, wo der Rechtsmittelwerber selbst behauptet, sein KFZ im Bereich eines innerhalb der Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbotes (nämlich beim Vermessungspunkt 257.20 des vom Magistrat Linz übermittelten Verordnungsplanes) zwar geparkt, aber keine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben, gerade nicht vor.

 

Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK hätte der Rechtsmittelwerber daher richtigerweise nicht wegen einer Über­tretung des § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG, sondern vielmehr wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b StVO belangt werden müssen (für deren Ahndung die belangte Behörde freilich nicht zuständig ist).

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis auf­zuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vor­zuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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