Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150556/13/Lg/Hue/Ga

Linz, 24.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G D, R, 69 B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 6. Februar 2007, Zl. BauR96-41-2005/STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 7. Dezember 2004, 21.14 Uhr, die mautpflichtige A bei km 17 im Gemeindegebiet von A in Fahrtrichtung W benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass ihm mittels Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30. Jänner 2006, Zl. VwSen-150353/15/Lg/Hue/Hu, die Aufhebung des Bescheides mitgeteilt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei der Bw von keiner Stelle davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das strittige Verfahren weitergeführt werde. Da das angefochtene Straferkenntnis mehr als zwölf Monate nach dem letzten Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates datiere, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 18. Jänner 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 9. Dezember 2004 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mittels Schreiben vom 9. Februar 2005 benannte der Zulassungsbesitzer den Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 22. Februar 2005 bestritt der Bw am 30. April 2005 seine Lenkereigenschaft, da er zur Tatzeit nicht mehr beim Zulassungsbesitzer beschäftigt gewesen sei.

 

Aufgrund einer entsprechenden Nachfrage bestätigte der Masseverwalter des Zulassungsbesitzers am 30. Mai 2005 die Angaben bei der Lenkererhebung.

 

Dazu bestritt der Bw weiterhin seine Täterschaft, legte seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse dar und brachte im Wesentlichen vor, dass mittels Tachographenscheibe die Identität des Lenkers zur Tatzeit eruiert werden könne. Auch habe der Bw als Lenker eines Kfz kein Interesse und auch keinen Nutzen an einer Mautprellerei.

 

Der Einspruch des Bw vom 30. April 2005 wurde daraufhin mittels erstbehördlichem Bescheid vom 26. Juli 2005, Zl. BauR96-41-2005/Je, als verspätet zurückgewiesen. Der daraufhin erfolgten Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat durch das Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. VwSen-150353/15/Lg/Hue/Hu, stattgegeben.

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsakt befindet sich zusätzlich ein Sozialversicherungs­datenauszug vom 5. Februar 2007, in dem u.a. ein Arbeitsverhältnis des Bw bei der gegenständlichen Zulassungsbesitzerin bis zum 10. Dezember 2004 aufscheint.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 2 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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