Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150589/2/Lg/Hue

Linz, 17.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der B E, 87 K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Juni 2007, Zl. BZ-BauR-7036-2007e Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Zulassungsbesitzers S GmbH zu vertreten habe, dass am 15. Jänner 2007 gegen 14.31 Uhr das Kfz über 3,5 t mit dem Kennzeichen KF im Gemeindegebiet W auf der A, Mautabschnitt W bis zu km 14. gelenkt worden sei, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 1084472 festgestellt worden. Für das tatgegenständliche Kennzeichen sei kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt worden, sodass die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung brachte die Bw im Wesentlichen vor, dass sie lediglich Gesellschafterin des Zulassungsbesitzers und der Vater der Bw (D K) Geschäftsführer des Unternehmens und auch Lenker des LKW sei.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie der Anzeige der A vom 7. März 2007 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen LKWs die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Die Aufforderung der Erstbehörde vom 9. März 2007, zugestellt am 12. März 2007, um Bekanntgabe des Lenkers gem. § 103 KFG blieb seitens des Zulassungsbesitzers unbeantwortet.

 

In einem von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug scheinen die Bw und D K als Gesellschafter der Firma S GmbH (Zulassungsbesitzer) auf.

 

Daraufhin wurde gegen die Bw das gegenständliche Strafverfahren nach dem BStMG eingeleitet und die Strafverfügung vom 8. Mai 2007 zugestellt. Im Einspruch dagegen brachte die Bw vor, dass sie lediglich stille Gesellschafterin sei und man sich direkt an die Firma wenden solle. Einem zusätzlichen Schreiben der Bw vom 19. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass der namentlich genannte Vater der Bw Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit und auch Zulassungsbesitzer sei und man sich an diesen wenden solle.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das erstbehördliche Ermittlungsverfahren ist zunächst dahingehend zu bemängeln, dass auch nach der Bekanntgabe des Lenkers des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit innerhalb der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist (offensichtlich) gegen diesen Lenker kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem BStMG eingeleitet wurde.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch in der gegenständlichen Berufung wurde die Tätereigenschaft durch die Bw bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft der Bw schließen lässt. Die Tätereigenschaft der Bw ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf die Regelung des

 § 103 Abs.2 KFG (Auskunftserteilungspflicht des Zulassungsbesitzers hinsichtlich des Lenkers) bzw. die diesbezügliche Strafbewehr (§ 134 Abs.1 KFG) sei hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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