Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161521/7/Bi/Se

Linz, 31.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B R, W, vertreten durch RA K M, V, vom 3. August 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 13. Juli 2006, VerkR96-373-2006-Hof, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 31. Juli 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt münd­licher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Eingangs-Wortfolge "am 11. April 2006 in der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Bahnhofstraße 7-9, 4150 Rohrbach," zu entfallen hat, die Geldstrafe wird jedoch auf 80 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

II.  Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 8 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 11. April 2006 in der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Bahnhofstraße 7-9, 4150 Rohrbach, als Zulassungs­besitzerin des Kraftwagens, Kz. ........., trotz schriftlicher Auffor­derung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Februar 2006, VerkR96-373-2006, zugestellt am 5. April 2006, nicht binnen zwei Wochen, dh bis 19. April 2006, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 9. Jänner 2006 um 11.50 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, sondern sie habe am 11. April 2006 mitgeteilt, keine bestimmte Person benennen zu können und dass vier mögliche Personen in Frage kämen.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 31. Juli 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Bw und eines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Die Zustellung der Ladung an den rechtsfreundlichen Vertreter der Bw erfolgte mit Fax am 9. Juli 2007. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Die Bw macht unter Verweis auf ihre Ausführungen, insbesondere vom 20. Juni 2006, geltend, die zitierte Rechtsprechung sei älteren Datums und als überholt anzusehen. Österreich müsse vielmehr europäisches Recht umsetzen, wozu ein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten unmittelbarer, nahestehender Verwandter gehöre.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der in Deutschland auf die Bw zugelassene Pkw, Kz. .........., am 9. Jänner 2006 um 11.50 Uhr in Ulrichsberg, Bezirk Rohrbach, auf der L589 bei km 6.440, Ortsgebiet, Fahrtrichtung Klaffer, von GI W I bei erlaubter Höchst­geschwindigkeit von 50 km/h mittels Radargerät MUVR 6FM, Nr. 511, mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen wurde eine tat­säch­lich gefahrene Geschwindigkeit von 76 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 24. Februar 2006, VerkR96-373-2006, mit der die Bw als Lenkerin des genannten Pkw wegen einer Geschwindigkeitsüber­schreitung von 26 km/h gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenver­kehrs­ordnung 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (45 Stunden EFS) bestraft wurde, wurde laut Rückschein am 3. März 2006 zugestellt. In ihrem Einspruch vom 15. März 2006 führte die Bw aus, sie habe sich von 2. bis 12. Jänner 2006 bei Verwandten in Aigen-Schlägl befunden und in dieser Zeit sei das Fahrzeug von verschiedenen Personen zur Arbeitssuche benutzt worden. Es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wer zum genannten Zeitpunkt das Fahrzeug geführt habe und sie ersuche, ihr durch ein Foto nachzuweisen, dass sie selbst das Fahrzeug geführt habe. In diesem Fall werde sie die Überweisung der Geldstrafe umgehend veran­lassen.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 20. Februar 2006, abgesendet am 30. März 2006, wurde die Bw als Zulassungs­besitzerin des genannten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dies Schreibens der BH Rohrbach mitzuteilen, wer das genannte Fahrzeug am 9. Jänner 2006, 11.50 Uhr, in der Gemeinde Ulrichsberg, L 589 bei km 6.440 in Richtung Klaffer, gelenkt habe oder die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne. Mitgeteilt wurde, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, dass er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwin­digkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten habe, wobei die Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Auch erfolgte der Hinweis, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Das Schreiben wurde der Bw am 5. April 2006 zugestellt.

Mit E-Mail vom 11. April 2006 an die Erstinstanz wiederholte die Bw sinngemäß ihre Ausführungen vom Einspruch und ergänzte, sie habe sich im Rahmen eines Arbeitspraktikums in Österreich aufgehalten und an diesem Tag zu dieser Zeit gearbeitet.

Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 20. April 2006, VerkR96-373-2006, wurde die Bw wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 14 Abs.1 KFG 1967 mit Geldstrafe von 100 Euro (50 Stunden EFS) bestraft. Die Zustellung erfolgte mit 8. Juni 2006.

Der Einspruch vom 20. Juni 2006 wurde geltend gemacht, dass die Bw eine ihr nahestehende Person, nämlich eine ihrer Töchter, benennen und damit der Strafver­folgung zuführen hätte müssen, was einen unzulässigen Verstoß gegen EU-Richtlinien darstelle. Sie berufe sich ausdrücklich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Dabei blieb die Bw auch nach Übersendung eines Radarfotos, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Ver­fassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tat­ort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Aus­kunft begehrenden Behörde (vgl E 31.1.1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Ver­wal­tungsübertretung - und zwar gemäß der Bestimmung des KFG 1967 und nicht wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes der Straßenverkehrsordnung 1960 - begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Aus­land hat.

Eine Rechtswidrigkeit dahingehend, dass ausgehend von einem Inlandsbezug eines einge­brachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem ande­ren Staat aufhältig ist, ge­richtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist, ist nicht zu erkennen. Der Inlandsbezug ist im ggst. Fall insofern gegeben, als das auf die Bw zugelassene Kraftfahrzeug auf öster­reichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem Kraftfahrzeug be­gangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechts­ord­nung begründet hat (vgl VwGH 11.5.1993, 90/08/0095 ua).

 

Die Bw hat die Lenkeranfrage vom 20. Februar 2006, zugestellt am 5. April 2006 nicht beantwortet, sondern ohne Namensnennung auf vier mögliche Personen verwiesen. Somit wurde eine Auskunft im Sinne des Ersuchens nicht erteilt und auch keine Person benannt, die die gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Der Umstand, dass die Bw auf das Schreiben überhaupt reagiert hat, vermag daran nichts zu ändern, dass sie durch die Nichterteilung der gewünschten Auskunft in objektiver Hinsicht den ihr vorge­worfenen Tatbestand erfüllt hat, zumal das Auskunftsbegehren eine ausdrückliche Belehrung über die maßgeblichen Rechts­vorschriften enthielt.     

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzu­schlie­ßen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraft­fahrzeuge - zur Aufrecht­erhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht aus­reichend ge­währ­leistet wäre. 

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Be­stimmun­gen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmiss­verständlich.

 

Zur Frage der Zulässigkeit der ggst Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Zulassungs­besitzer wird auf die Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 verwiesen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens kein Zweifel, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat. Die Spruchkonkretisierung ist kosmetischer Natur.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auch auf der Grundlage der Berufungsausführungen kein Anlass, an der Verfassungs- und Konventionsmäßigkeit der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu zweifeln, weshalb in Anbetracht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl 29.9.1988, G72/88, ua), des Verwaltungsgerichtshofes (vgl 15.9.1999, 99/03/0090) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl 8.4.2004, Nr. 38544/97 – Weh gegen Österreich; zuletzt 29.6.2007, Nr. 15809/02 und Nr. 25624/02 – H und F gegen das Vereinigte Königreich) eine Anfechtung dieser Bestimmung beim öster­reichischen Verfassungs­gerichtshof nicht in Betracht gezogen wird, auch wenn sich der EGMR mangels entsprechender Ausführungen nicht zur Prüfung einer Verletzung des Art. 6 Abs.2 oder des Art 8 EMRK veranlasst sah.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 seit Inkrafttreten der 26. KFG-Novelle, BGBl.I Nr.117/2005, am 28. Oktober 2005, also im Gegensatz zu den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zur Tatzeit im Jahr 2006, bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses – zutreffend – von unwidersprochen gebliebenen geschätzten finanziellen Verhält­nissen ausgegangen (1.000 Euro netto monatlich; kein Vermögen, keine Sorge­pflichten) und hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als mildernd berück­sichtigt; Erschwerungs­gründe waren nicht gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Durch das Verhalten der Bw wurde die verwaltungsstraf­rechtliche Verfolgung des tatsächlichen Lenkers, die zur Wahrung der Verkehrs­sicherheit auf österreichischen Straßen angesichts einer Missachtung der Geschwin­dig­keitsbestimmungen erforderlich gewesen wäre, verhindert. Berück­sichtigungs­würdige Argumente im Hinblick auf die Annahme eines gering­fügigen Verschuldens der Bw oder eines beträchtlichen Überwiegens von mildernden Um­ständen und damit eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG sind nicht aufgetaucht.

Die verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.  Die trotzdem erfolgte geringfügige Herabsetzung der Strafe ist begründet durch die längere Verfahrensdauer aufgrund des Abwartens der Entscheidung des EGMR im Fall H und F zur Erlangung entsprechender Rechtssicherheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Nichterteilung der Lenkerauskunft, Bestätigung, aber Strafherabsetzung wegen Abwarten der Entscheidung des EGMR

 

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