Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161829/14/Zo/Da

Linz, 13.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. , A, vom 8.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 28.11.2006, Zl. VerkR96-1606-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 23.5.2006 um 15.50 Uhr als Lenker des PKW auf der B127 bei Strkm 22,380, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Es sei festgestellt worden, dass er am Dachträger Eternittafeln geladen hatte und diese nur mit 2 Stricken gesichert gewesen seien.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die Platten sicherheitstechnisch gut verwahrt habe und immer unter Bedachtnahme auf die Straßen- und Sichtverhältnisse und den Eigenheiten des Kraftfahrzeuges unterwegs gewesen sei. Er fahre seit 50 Jahren unfallfrei und habe alles sicher verwahrt gehabt. Zurrgurte würde es erst seit 30 Jahren geben, vorher sei eben mit Stricken gesichert worden und das habe er auch gemacht. Er sei auch vor dem Überqueren der Donau von zwei Gendarmeriestreifen überholt worden, welche ihn aber nicht beanstandet hätten. Bei der Kontrolle sei er vom Polizisten zu einer Waage gebracht worden, welche sich nicht auf seiner Fahrtstrecke befunden habe, obwohl auch entlang seiner Fahrtstrecke eine öffentliche Waage gewesen wäre.

 

Der Berufungswerber machte weiters Ausführungen, wonach er von anderen Personen ausgegrenzt und verfolgt werde sowie gegen Polizeibeamte, wobei er sich auf bereits einige Zeit zurückliegende Vorfälle bezog, welche in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim vom 23.5.2006, die Stellungnahme eines Sachverständigen vom 30.10.2006 und das erstinstanzliche Straferkenntnis sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2007, bei welcher der Berufungswerber gehört wurde sowie der Meldungsleger AI A als Zeuge einvernommen wurde. Weiters hat der Sachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. W I, bei dieser Verhandlung ein Gutachten erstellt und erörtert.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Kombi der Marke VW Polo und beförderte mit diesem auf dem Dachträger 10 Eternitplatten mit einer Größe von jeweils ca. 2 x 1 m. Er hatte diese Eternitplatten mit mehreren Stricken an den Dachträgern niedergebunden. Der Berufungswerber ist mit seinem Fahrzeug langsam gefahren. Bereits vor der gegenständlichen Kontrolle wurde er von zwei Polizeifahrzeugen überholt, wobei ihn diese nicht beanstandet haben. Die Kontrolle selbst erfolgte auf der B127 bei Strkm 22,380. Der Zeuge führte dazu aus, dass ihm eben die Beladung mit den Eternitplatten aufgefallen ist. Der Polo war stark eingefedert, weshalb er eben eine Anhaltung durchführte und eine Verwiegung veranlasste. Dabei hat sich auch eine geringfügige Überladung des Fahrzeuges ergeben. Die Eternitplatten waren mit 2 Stricken an den Dachträgern festgebunden.

 

Zu dieser Art der Ladungssicherung führte der Sachverständige aus, dass die Ladung so zu sichern ist, dass im normalen Fahrbetrieb der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Dazu gehören aber auch extreme Fahrsituationen wie Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver, schlechte Wegstrecken sowie Kombinationen dieser. Deshalb ist die Ladung gegen Verrutschen nach vorne mit 0,8 g, das entspricht 80 % des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 0,5 g, das entspricht 50 % des Ladungsgewichtes zu sichern.

 

Die maximal zulässige Dachlast des gegenständlichen Fahrzeuges beträgt 50 kg. Die gegenständliche Ladung hatte jedoch ein Gewicht von mindestens 300 kg, wodurch die zulässige Dachlast des Fahrzeuges um ein Vielfaches überschritten wurde. Auf Grund dieser hohen Überschreitung der maximalen Dachlast bestehen aus technischer Sicht Bedenken, dass der Dachträger sowie die Befestigungen dieser extremen Dachlast bei einer Vollverzögerung überhaupt standgehalten hätten. Die Trägheitskraft in Fahrtrichtung hätte in diesem Fall 240 kg betragen.

 

Bezüglich der Art der Sicherung durch 2 Stricke, quer über die Ladung, führte der Sachverständige aus, dass diese Stricke eine Sicherung lediglich quer zur Fahrtrichtung übernehmen konnten. Für die Ladungssicherung in Fahrtrichtung bzw. nach hinten hätten sie wie beim kraftschlüssigen Niederzurrverfahren derart vorgespannt werden müssen, dass über die dadurch erwirkte Reibungskraft die Platten dauerhaft in Position gehalten worden wären. Ein derartiges Niederzurrverfahren kann aber ohne geeignete Zurrmittel nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil ohne Ratsche nicht die benötigte Vorspannkraft erzielt werden kann. Es war daher die Ladung in Fahrtrichtung und nach hinten nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert.

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass bei dieser in Fahrtrichtung und nach hinten unzureichend gesicherten Ladung in Verbindung mit der vielfach überschrittenen maximalen Dachlast auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag.

 

Zu diesem Gutachten räumte der Berufungswerber ein, dass die Stellungnahme des Sachverständigen nachvollziehbar ist und aus technischer Sicht durchaus stimmen mag, für ihn würde sie aber nicht zutreffen, weil er eben entsprechend langsam gefahren sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Die Vorschriften über die Ladungssicherung gelten auch für den Transport von Gütern mittels Dachträgern. Auch in diesem Fall ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, die Ladung so zu verwahren, dass ein Herabrutschen der Ladung im normalen Fahrbetrieb ausgeschlossen werden kann. Es ist allgemein bekannt, dass Eternitplatten untereinander nur eine ganz geringfügige Reibung aufweisen und sehr leicht verrutschen, weshalb ein bloßes Niederbinden mit Stricken nachvollziehbar nicht ausreicht, um ein Verrutschen der Platten während der Fahrt zu verhindern. Dazu kommt im gegenständlichen Fall die massive Überschreitung der zulässigen Dachlast, weshalb im konkreten Fall sogar Bedenken bestanden, ob die Dachträger selbst bzw. deren Befestigung einer Vollbremsung standgehalten hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und gut nachvollziebar, auch der Berufungswerber konnte diesen bei der Verhandlung nicht widersprechen. Zu seinen Vorbringen, dass er seine Fahrgeschwindigkeit der Beladung angepasst hat, ist anzuführen, dass die Notwendigkeit einer Vollbremsung oder eines starken Ausweichmanövers auch bei einer vorsichtigen und vorausschauenden Fahrweise nie ganz ausgeschlossen werden kann. Die Notwendigkeit für ein derartiges Fahrmanöver kann sich z.B. auf Grund eines Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers ergeben. Natürlich sind bei niedrigen Geschwindigkeiten auch die bei derartigen Fahrmanövern auftretenden Fliehkräfte geringer, unabhängig davon ist aber auf Grund der wesentlichen Überschreitung der zulässigen Dachlast und der fast völlig fehlenden Sicherung in Fahrtrichtung im gegenständlichen Fall die Ladung nicht ausreichend gesichert gewesen. Der bloße Umstand, dass der Berufungswerber die Ladung nicht tatsächlich verloren hat, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Sicherung auch für alle voraussehbaren Verkehrsverhältnisse ausreichend gewesen ist. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die Erstinstanz hat daher den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies nur zu 3 % ausgenutzt. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor, als straferschwerend sind mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass die Ladung völlig unzureichend gesichert war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (730 Euro Pension, keine Sorgepflichten sowie Schulden) durchaus angemessen und erscheint notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Es war die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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