Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161950/10/Zo/Bb/Ps

Linz, 24.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte GmbH F H & P, H, S, vom 18.1.2007, gegen das Straferkenntnis   des Bezirkshauptmannes von Ried vom 8.1.2007, Zl. VerkR96-2106-2006, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 101 Abs.5 KFG 1967" zu lauten hat.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro              (10 % der verhängten Strafe), für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8.1.2007, Zl. VerkR96-2106-2006, vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma F in L, H, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lkws, , und des Anhängers, , nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand bzw. die Ladung des Lkws und Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Die Fahrzeuge seien am 28.2.2006 um 09.20 Uhr in Ort im Innkreis, auf der A8 Innkreisautobahn bei km 62.400 von H H G gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass durch die Beladung die größte Breite gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.b KFG 1967 des Lkws und des Anhängers von je 2,55 Meter um je 42 cm überschritten wurde und keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.5 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig – durch seinen ausgewiesenen Vertreter -                                                                          eingebrachten Berufung vom 18.1.2007 bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die Behörde erster Instanz zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich ausgeführt habe, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. und der Zeugenaussagen objektiv erwiesen sei. Das angefochtene Straferkenntnis sei sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt. Diesem sei nicht zu entnehmen, ob und inwieweit er Herrn H G H wie auch die übrigen Mitarbeiter über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen sehr ausführlich und wiederholt informiert habe und ob die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch ihn selbst sowie durch Mitarbeiter wiederholt und systematisch überprüft werde. Weiters fehle die Feststellung, ob der Lenker auch die ausdrückliche Weisung hatte, seine kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und, ob und inwieweit er davon ausging und ausgehen habe können, dass der Lenker die Vorschriften einhalten würde. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, hätte sie erkennen können, dass die Verwaltungsübertretung nicht gegeben bzw. ihm nicht vorwerfbar sei.

Der Berufungswerber rügt ferner, dass die Behörde erster Instanz den von ihm beantragten Zeugen H G H sowie ihn selbst nicht einvernommen hat und sich mit der Einvernahme der Meldungsleger zufrieden gegeben habe. Auch bei der Begründung der Strafbemessung handle es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatlichen Begründung nicht Genüge tun könnten.

Der Berufungswerber beantragte zum Beweis dafür, dass der Lenker H G H als auch die übrigen Mitarbeiter wiederholt und sehr ausführlich über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen informiert werden und die Einhaltung dieser Verpflichtungen regelmäßig von ihm selbst, teilweise aber auch durch seine Mitarbeiter überprüft werde, die zeugenschaftliche Einvernahme von H G H sowie seine persönliche Einvernahme.

Jedenfalls habe er davon ausgehen können, dass seine Mitarbeiter sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten würden. Selbst wenn er allfällige Belehrungs- und Kontrollpflichten verletzt habe, was er weiterhin auf das Schärfste bestreite, so hätte er diese Handlungen am Sitz seines Unternehmens zu setzen gehabt. Er habe somit nicht im Inland im Sinne des § 2 Abs.2 VStG gehandelt und würden die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch keine Erfolgsdelikte im Sinne des § 2 Abs.2 VStG darstellen. Für eine inländische Strafbarkeit des vermeintlich deliktischen Verhaltens bzw. die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bleibe daher kein Raum.

Der Berufungswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat              (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Vornahme ergänzender Erhebungen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.7.2007, bei welcher die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstinstanz gehört und der Zeuge RI H der Landesverkehrsabteilung Oö. unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Der Berufungswerber selbst hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 28.2.2006 um 09.20 Uhr wurde Herr H G H als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen und des Anhängers, Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzer die Firma F mit Sitz in L, H, ist, in Ort im Innkreis auf der A 8 Innkreisautobahn, bei km 62.400 in Fahrtrichtung Wels, zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Sowohl der Lkw als auch der Anhänger war mit einer Landmaschine beladen, welche von der Firma K in S bei R nach Österreich (Freistadt) transportiert werden sollten. Anlässlich einer Vermessung des gegenständlichen Kraftwagenzuges mittels geeichtem Maßband wurde von Organen der Landesverkehrsabteilung Oö. festgestellt, dass die größte Breite des Lkws und Anhängers von je 2,55 m durch die Beladung um je 42 cm überschritten wurde und keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorlag. Es wurde sodann Anzeige gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma F wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 erstattet.

 

Der Berufungswerber war laut Gewerberegisterauszug der Gemeinde L vom 2.5.2006 zum Vorfallszeitpunkt Geschäftsführer der Firma F.

 

Bezüglich des Beladevorganges gab der im Rechtshilfeweg durch die Kreispolizeibehörde Gütersloh einvernommene Zeuge und Lenker zur Tatzeit,  H G H im Wesentlichen an, bei der Beladung des Lastzuges dabei gewesen zu sein. Die geladenen Maschinen hätten auf jeder Seite lediglich etwa 15 -20 cm über die Fahrzeugumrisse hinausgeragt. Zum Besitz einer Ausnahmegenehmigung befragt, gab er an, dass die Firma F über eine generelle Ausnahmegenehmigung für den Transport von Maschinen verfüge und er deshalb angenommen habe, dass diese für Europa und damit auch in Österreich Gültigkeit hätte. Bei der Kontrolle sei ihm aber mitgeteilt worden sei, dass diese Genehmigung in Österreich nicht gültig sei. Des weiteren erklärte der Zeuge, dass es in der Firma interne Schulungen, wie z.B. über Ladungssicherung, Fahrzeugbenutzung, Verkehrssicherheit und ein Sicherheitstraining gäbe, wann er das letzte Mal an einer Schulung teilgenommen habe, wisse er aber nicht mehr so genau.

 

Der Berufungswerber gab vor der Kreispolizeibehörde Steinfurt zum Tatvorwurf als Beschuldigter vernommen an, dass durch schriftliche und mündliche Arbeitsanweisungen und Arbeitsverträge sichergestellt werde, dass die beschäftigten Fahrer die kraftfahrrechtlichen Vorschriften beachten. Das gelte auch für Auslandsfahrten. Der gegenständliche Transport sei ohne Überbreite angemeldet worden. Es würde ein Fahrzeug mit "Bewilligung für Österreich" in der Firma geben und wäre selbstverständlich so ein Fahrzeug auch eingesetzt worden, wenn die Überbreite bekannt gewesen wäre.

 

Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Beamte RI H gab, obwohl ihm die gegenständliche Amtshandlung nicht mehr erinnerlich war, er aber aufgrund seiner damaligen Aufzeichnungen noch Angaben machen konnte, an, dass die Beladung mit einem Maßband gemessen worden sei, wobei auch der Lenker anwesend gewesen sei. Sowohl auf dem Zugfahrzeug als auch auf dem Anhänger seien zwei gleiche landwirtschaftliche Maschinen geladen gewesen. Beide Fahrzeuge seien zu breit gewesen bzw. habe die Ladung jeweils über das Fahrzeug hinaus geragt. Nach einer Nachschau in seinen Aufzeichnungen führte der Zeuge näher aus, dass dabei eben eine Breite von 2,97 m abgelesen worden sei. Der Lenker habe eine Ausnahmebewilligung für Deutschland mitgeführt, für Österreich habe er keine Bewilligung vorweisen können.

 

Die Vertreterin des Berufungswerbers verwies auf die Bestimmungen des § 101 Abs.2 und 6 KFG iVm § 59 KDV, wonach bei der Beförderung unteilbarer Güter bzw. von Geräten die größte Breite des Fahrzeuges seitlich um jeweils 20 cm, insgesamt daher um 40 cm überschritten werden dürfe, ohne dass eine Bewilligung erforderlich wäre. Im gegenständlichen Fall sei diese Grenze lediglich um 1 cm pro Seite überschritten worden, sodass eine Bestrafung nicht erforderlich sei. Seitens der Rechtsvertreterin wurde weiters die verhängte Strafe im Ausmaß von 350 Euro – insbesondere unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, welche einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstelle  - als viel zu hoch empfunden. Selbst wenn den Berufungswerber ein geringfügiges Verschulden treffen würde, seien die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben. Im Übrigen bestehe, wie sich auch aus der Aussage des Zeugen H ergeben würde, ein ausreichendes Kontrollsystem. Es wurde beantragt, der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verwies auf die Begründung im Straferkenntnis sowie auf den Akteninhalt und beantragte die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

4.2. Der Umstand, dass sich der Zeuge und Meldungsleger nicht mehr genau an den Vorfall erinnern konnte, erklärt sich zwanglos daraus, dass zum einen seit der Amtshandlung und der Berufungsverhandlung ein Zeitraum von beinahe eineinhalb Jahren vergangen ist, zum anderen ist die Beanstandung einer vorschriftswidrigen Beladung kein so außergewöhnlicher Vorgang im Dienstalltag eines Polizisten, dass er aus diesem Grund allenfalls länger in Erinnerung bleiben könnte. Dass der Zeuge Einsicht in seine damaligen Aufzeichnungen nahm und aufgrund dieser noch Angaben zum Vorfall machen konnte, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit in diesem Fall nicht und es können seine Angaben - auch so wie sie sich aus der Anzeige bzw. den erstinstanzlichen Einvernahmen ergeben - der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Grundsätzlich muss einem geschulten und im Verkehrs­überwachungs­dienst stehenden Polizeibeamten zugemutet werden, die Vermessung eines Kraftfahrzeuges mittels geeichtem Maßband korrekt durchführen und Überbreiten feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können.

 

Auch der Lenker, welcher bei der Vermessung anwesend war, bestätigt im Ergebnis die Überbreite. Ob diese 15 - 20 cm pro Seite (als 30 – 40 cm) oder 42 cm (jeweils) beim Zugfahrzeug und Anhänger betragen hat, ist rechtlich nicht von Bedeutung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines     Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 101 Abs.5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1. Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten,   unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2.  wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.  

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit.c, § 39 Abs.3 und § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

5.2. Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist die F, eine juristische Person. Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt unbestritten Geschäftsführer dieser GmbH etabliert in L, H. Dies ergibt sich aus dem Auszug der Gemeinde Ladbergen vom 2.5.2006. Er hat aus seiner Funktion als Geschäftsführer damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt.

 

Die Bestimmung des § 59 KDV findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da gemäß § 59 Abs.5 letzter Satz KDV die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges seitlich jeweils "nur dann" um 20 cm hinausragen darf, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wies die gegenständliche Fahrzeugkombination samt Ladung tatsächlich aber je eine Breite von 2,97 m auf. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen damit ins Leere.

 

Der Berufungswerber wendet ferner - im Zusammenhang mit seiner Rüge der Unzuständigkeit der belangten Behörde - ein, dass die Handlungen für die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes des Kraftwagenzuges am Sitz seines Unternehmens zu setzen gewesen wären. Er habe somit nicht im Inland im Sinne des § 2 Abs.2 VStG gehandelt und auch keine Erfolgsdelikte verwirklicht.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung als Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort des "Lenkens" des Fahrzeuges anzusehen ist (vgl. etwa  VwGH 19.11.2004, 2002/02/0087). Dass die gegenständliche Fahrzeugkombination zum Tatzeitpunkt in Österreich in Ort im Innkreis gelenkt wurde, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Einwand des Berufungswerbers ist somit unberechtigt und eine inländische Strafverfolgung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ohne jeglichen Zweifel zulässig.     

 

Für die Beladung eines Kraftfahrzeuges verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG) und einem allenfalls vorhandenen Anordnungsbefugten (§ 101 Abs.1a KFG) der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG).

Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem im Sinne des § 9 VStG als Verantwortlicher desselben kommt im Sinne des § 103 Abs.1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung eines Fahrzeuges zu. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass eine Verletzung der Beladevorschriften hintangehalten werde. Hierfür reichen bloße Belehrungen und Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, die Aufnahme einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, bloße stichprobenartige Kontrollen etc. nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 3.7.1991, 91/03/0005).

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (vgl. VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass sein Unternehmen zwar verschiedene Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten, jedoch konnte er im Sinne der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Letztlich bringt der Berufungswerber nur vor, dass der Transport ohne Überbreite angemeldet war. Warum der Lenker ihn auf die Überbreite nicht hingewiesen hat, kann er nicht erklären.

 

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich und auch zulässig, da der Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist durch seinen ausgewiesenen Vertreter Akteneinsicht genommen hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der Erstinstanz, welchen er nicht widersprochen hat, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro, besitzt ein durchschnittliches Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Auch seit dem Vorfall sind keine weiteren Verkehrsübertretungen bekannt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.  

 

Diesen Umstand berücksichtigend, erscheint eine Reduzierung der ursprünglich festgelegten Strafhöhe auf das im obigen Spruch festgelegte Ausmaß geboten und vertretbar. Die nunmehr festgelegte Strafe stellt ein Mindestmaß dar, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Die Strafe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, zumal gerade bei derartigen Transporten gesetzliche Bestimmungen im Interesse der Verkehrssicherheit genau einzuhalten sind, damit eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszuschließen ist. Im Hinblick auf das nicht geringfügige Verschulden konnte mit einer Ermahnung das Auslangen nicht gefunden werden.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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