Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161983/12/Zo/Da

Linz, 13.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H F, geb. , A, vom 25.1.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 15.1.2007, Zl. VerkR96-3001-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:         § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.:               §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 28.11.2006 um 16.20 Uhr in Ahorn auf der L1492 zwischen Strkm 6,400 bis 6,600 und in weiterer Folge auf dem Güterweg Teinschnak einen LKW der Marke MAN auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, ohne dass dieser LKW zum Verkehr zugelassen war.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass die Strafe unangebracht und nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er lediglich Schritttempo gefahren sei und den LKW nur auf Grund einer Notsituation in Betrieb genommen habe, weil er kein anderes Fahrzeug zur Verfügung habe. Er sei Zeit seines Führerscheinbesitzes unfallfrei gefahren und die Strafe würde lediglich zum Abkassieren dienen. Er sei nicht in der Lage, den Betrag zu zahlen und er stelle keinerlei Gefahr auf der Straße dar.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.7.2007, bei welcher der Berufungswerber gehört wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit einen LKW der Marke MAN auf der L1492. Es handelte sich um einen beinahe 40 Jahre alten LKW, welchen der Berufungswerber noch aus der Zeit seines Gewerbebetriebes besitzt. Er verwendet nach eigenen Angaben dieses Fahrzeug nur ganz selten, wenn er größere Erdmengen zum Transportieren hat. Damals musste er Erde von einem seiner Grundstücke zu einem anderen transportieren und dazu die Schallenberger Straße auf einer kurzen Strecke befahren. Ansonsten sei er nur auf Güterwegen gefahren. Der Berufungswerber hatte am LKW eine "10-km/h-Tafel" angebracht. Er ist auch nur ganz langsam, nämlich in Schritttempo, gefahren.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den gegenständlichen LKW auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Der Umstand, dass er am Fahrzeug eine "10-km/h-Tafel" angebracht hat, ändert nichts daran, dass Kraftfahrzeuge nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind im § 96 KFG eigene Regelungen vorgesehen. Diese sind aber nur dann anwendbar, wenn das Fahrzeug eine tatsächliche Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h hat. Es kommt also nicht darauf an, wie schnell der Berufungswerber tatsächlich gefahren ist oder ob er eine 10-km/h-Tafel am Fahrzeug angebracht hat, sondern darauf, ob das Fahrzeug auf Grund seiner technischen Ausführung in der Lage ist, eine Geschwindigkeit von 10 km/h zu überschreiten. Dies ist beim gegenständlichen LKW – auch wenn er bereits außergewöhnlich alt ist, mit Sicherheit der Fall. Das Fahrzeug darf daher nur auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist.

 

Der Berufungswerber mag diesbezüglich die Rechtslage verkannt haben, dies schließt aber sein Verschulden nicht aus, weil von jedem geprüften Kraftfahrer verlangt werden muss, dass er die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennt. Sonstige Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Der Berufungswerber weist zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen auf, welche als straferschwerend anzusehen sind. Strafmildernd ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nur auf einer ganz kurzen Strecke verwendete und mit entsprechend niedriger Geschwindigkeit gefahren ist, sodass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Pension von 730 Euro, keine Sorgepflichten und Schulden) konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Nach dem persönlichen Eindruck des zuständigen Mitgliedes des UVS bei der mündlichen Berufungsverhandlung erscheint diese Geldstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Er ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für weitere derartige Übertretungen entsprechend strengere Strafen verhängt werden müssten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum