Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162087/10/Zo/Jo

Linz, 30.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des M K, geboren , R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12.02.2007, Zl. VerkR96-1092-2007, wegen einer Übertretung des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.07.2007 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

       II.      Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 375 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

      III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 37,50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e sowie 19 und 20 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 06.11.2006 gegen 09.25 Uhr in Kematen am Innbach, auf der A8 in Fahrtrichtung Graz das Sattelkraftfahrzeug
, bei Strkm. 24,900 gelenkt und mit diesem folgende gefährliche Güter mit einer Gesamtmenge von 227 kg (brutto) befördert habe:

UN 1759, ätzender fester Stoff, N.A.G. 8, III

UN 1263, Farbzubehörstoffe 3, III

UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. 9, III

UN 2924 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, N.A.G. 3, III

UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. 3, III

 

und dabei nicht die in den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitgeführt habe, zumal kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier nach Kapitel 5.4.1.1 ADR mitgeführt wurde, obwohl nach Kapitel 8.1.2.1 lit.a ADR in der Beförderungseinheit die nach Abschnitt 5.4.1 ADR vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe mitgeführt werden müssen. Es habe das Beförderungspapier für den Stoff UN 1993 gefehlt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.3 Gefahrgutbeförderungsgesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG eine Geldstrafe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 321 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass für die fehlenden Beförderungspapiere die Firma "D T L" in M verantwortlich sei. Der Fahrer dürfe bei dem Ladevorgang, der von der Rampe aus geschehe, nicht dabei sein und habe keinen Zutritt zu der Lagerhalle. Wenn der Ladevorgang abgeschlossen ist, dürfe der Fahrer einige Meter wegfahren um die Türen zu schließen, während dessen kommen Arbeiter dieser Firma und bringen eine Plombe auf dem Auflieger an. Somit habe der Fahrer weder eine Möglichkeit zu überprüfen, ob die richtigen Papiere für die Ware ausgestellt worden sind, noch für die Ladungssicherung zu sorgen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.07.2007. An dieser haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur angeführten Zeit das angegebene Sattelkraftfahrzeug und transportiere mit diesem die im Spruch angeführten Gefahrgüter. Bei einer Kontrolle auf der A8 bei Strkm 24,900 wurde festgestellt, dass für das Gefahrgut mit der UN Nr. 1993 (1 Kanister) kein Beförderungspapier mitgeführt wurde. Trotz mehrmaliger Durchsicht der Unterlagen konnten weder der Lenker noch der Polizeibeamte bei der Kontrolle für dieses Gefahrgut ein Beförderungspapier finden.

 

Der Lenker gab bereits bei der Kontrolle an, dass er sich nicht in der Halle aufhalten durfte, in welcher die Beladung vorgenommen worden sei. Weiters sei eine Firmenplombe angelegt worden, diese habe er erst in Ort im Innkreis abgenommen, da er dort erstmals abgeladen habe.

 

Zur Verhandlung ist anzuführen, dass diese auf Ersuchen des Berufungswerbers zweimal verschoben wurde, weil er angeblich erkrankt war. Bezüglich des ersten Verhandlungstermines übermittelte er per Telefax eine unleserliche Bestätigung, bezüglich des zweiten Termines teilte er seine Verhinderung telefonisch mit und sicherte die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung an dem bei diesem Telefonat vereinbarten neuerlichen Verhandlungstermin zu. Zu dem dritten Verhandlungstermin ist er ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z6 lit.a GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2-4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 18 Abs.2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs.2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt und ist, wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß Unterabschnitt 8.1.2.1 lit.a ADR müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

Die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und gegebenenfalls das Containerpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2.

 

Abschnitt 5.4.1 ADR regelt das Beförderungspapier und legt fest, welche Informationen in diesem enthalten sein müssen.

 

5.2. Aufgrund der unbestrittenen Anzeige steht fest, dass der Berufungswerber unter anderem 1 Kanister Gefahrgut der UN Nr. 1993, entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. 3, III beförderte, obwohl er für dieses Gefahrgut kein Beförderungspapier mitführte.
§ 13 Abs.3 GGBG verlangt vom Lenker, dass er das im ADR vorgeschriebene Beförderungspapier mitführt. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass das vom Lenker mitgeführte Beförderungspapier auch tatsächlich den Bestimmungen des ADR entspricht. Dies insbesondere dahingehend, dass – so wie in Unterabschnitt 8.1.2.1 verlangt – alle beförderten gefährlichen Güter im Beförderungspapier genannt sind. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass sicherlich Fälle denkbar sind, in denen Angaben im Beförderungspapier nicht den tatsächlich beförderten Gefahrgütern entsprechen, ohne dass der Lenker dies in zumutbarer Weise feststellen kann. Wenn sich aber bei der Ladung ein Gefahrgut befindet, welches durch die UN Nr. eindeutig gekennzeichnet ist und dieses Gefahrgut auf dem Beförderungspapier gar nicht aufscheint, so muss der Lenker dies bei einer Sichtprüfung feststellen. Eine derartige Sichtprüfung muss vom Lenker auch verlangt werden, weil er ansonsten die ihn beim Transport treffenden Verpflichtungen nicht erfüllen könnte. Wenn der Lenker – so wie in diesem Fall – auch beim Beladevorgang selbst nicht zusehen konnte, so musste er doch nach seinen eigenen Angaben von der Laderampe wegfahren und dann die Türen schließen. Er hätte jedenfalls vor dem Schließen der Türen die Ladung überprüfen können. Im konkreten Fall ist zusätzlich zu beachten, dass er nach seinen eigenen Angaben die Firmenplombe bei einer Entladestelle in Ort im Innkreis vor der gegenständlichen Verkehrskontrolle geöffnet hatte, um dort (teilweise) abzuladen. Jedenfalls dort hätte er Gelegenheit gehabt, die Ladung zu überprüfen und hätte dabei das fehlende Beförderungspapier feststellen müssen. Nachdem er dies unterlassen hat, ist ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 GGBG sind für derartige Übertretungen drei verschiedene Strafrahmen anzuwenden, je nachdem, in welche Gefahrenkategorie die gegenständliche Übertretung fällt. Im konkreten Fall hat ein Gefahrgut im Beförderungspapier zur Gänze gefehlt. Dieses vollständige Fehlen ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil die Einsatzkräfte bei einem "Störfall" nicht wissen können, dass dieses Gefahrgut geladen ist und daher die notwendigen Maßnahmen nicht ergreifen können. Das vollständige Fehlen eines Gefahrgutes im Beförderungspapier ist daher geeignet, eine große Gefahr oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt herbeizuführen, weshalb es in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Der gesetzliche Strafrahmen für die konkrete Verwaltungsübertretung beträgt zwischen 750 Euro und 50.000 Euro.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Dem Berufungswerber ist lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Als strafmildernd ist einerseits seine bisherige aktenkundige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, weiters darf nicht übersehen werden, dass es sich um eine geringe Menge (1 Kanister) des Gefahrgutes der Verpackungsgruppe III handelte und von diesem Gefahrgut keine außergewöhnlichen Gefahren ausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und wegen des völligen Fehlens von Erschwerungsgründen ist § 20 VStG anzuwenden, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe auf 375 Euro herabgesetzt werden kann. Die Verhängung dieser Strafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber hat der erstinstanzlichen Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht widersprochen, weshalb diese auch im Berufungsverfahren herangezogen wird. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Herabsetzung auf die halbe Mindeststrafe angemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem im Gesetz vorgesehenen Verhältnis zwischen maximaler Geldstrafe und maximaler Ersatzfreiheitsstrafe.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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