Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162096/15/Bi/Se

Linz, 23.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Friedrich F P, H, vertreten durch Herrn RA Dr. P R, L, vom 12. März 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 19. Februar 2007, VerkR96-4107-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Juli 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) und 2) behoben und das Verwaltungs­strafverfahren jeweils eingestellt wird.

      In den Punkten 3), 4), 5), 6) und 7) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  In den Punkten 1) und 2) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

     In den Punkten 3), 4), 5), 6) und 7) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz jeweils den Betrag von 10 Euro, insgesamt 50 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV, 4) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967, 5) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 6 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 6) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 6 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 7) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 6 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 170 Euro (72 Stunden EFS), 2) 150 Euro (63 Stunden EFS) und 3), 4), 5), 6) und 7) jeweils 50 Euro (21 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Mai 2006, 10.20 Uhr, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges LKW ......., Anhänger ....., in Kematen/Innbach, Autobahn Freiland bei km 24.900,

1) als Zulassungsbesitzer des Kfz nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste Gesamt­gewicht des Lkw von 10.500 kg durch die Beladung um 1.310 kg überschritten worden sei.

2) als Zulassungsbesitzer des Kfz nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt und durch geeignete Mittel so gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutsch­hemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung, bestehend aus diversen einzelnen Packstücken, nicht ausreichend gesichert gewesen sei.

3) als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Anhängerwagen ein Reifen der zweiten Achse links in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe.    

4) als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgeben­den Teile nicht den Vor­schriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachge­mäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütter­ungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftver­unreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass beim Energievorrats-/Druckluftbehälter ein schwerer Mangel vorgelegen habe.

5) als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Anhänger­wagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnutzung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es sei festgestellt worden, dass die Bremsanlage folgenden Mangel aufgewiesen habe: zu langer Hebelweg beim Gestänge.

6) als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Anhänger­wagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnutzung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es sei festgestellt worden, dass der Bremskraftregler folgenden Mangel aufgewiesen habe: Seil gerissen, funktionslos.

7) als Zulassungsbesitzer des angeführten Anhängers nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S. H. verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass beim Anhänger­wagen die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen habe, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnutzung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es sei festgestellt worden, dass bei der Wirkung der Betriebsbremse ein schwerer Mangel vorgelegen habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 57 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Juli 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechts­freundlichen Vertreters RA Dr. R, des Zeugen S H (H) und der technischen Amtssachverständigen Ing R E und Ing E H durch­geführt. Der Vertreter der Erstinstanz war ebenso entschuldigt wie der als Zeuge geladene Meldungsleger AI F H (Ml), auf dessen Zeugen­einvernahme ausdrücklich verzichtet wurde. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.    

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft, weil zwar der Ml aber nicht der SV Ing. E einvernommen worden sei. Außerdem sei entgegen seinem Antrag kein Amtssachverständiger beigezogen worden, insbesondere zum Vorwurf der unzureichenden Ladungssicherung zur Frage, warum die vorgenommene Sicherung nicht gesetzesgemäß gewesen sei.  Das sei eine Fachfrage und der Ml sei kein Sachverständiger. Das im Akt befindliche Schreiben vom 2. Mai 2006 stamme vom Zeugen H. und sei an ihn gerichtet. Zu bedenken sei aber, dass der Zeuge, offensichtlich um seine Entlassung oder Auflösung seines Dienstverhältnisses wegen der ihm dann zustehenden Abfertigung zu erzwingen, aus eigenem ohne Anlass die Überprüfung des von ihm gelenkten Kraftwagenzuges bei der Überprüfungsstelle des Amtes der Oö. Landesregierung in Kematen/Innbach am 4.5.2006 veranlasst habe. Die Erstinstanz habe trotz geeigneter Beweismittel unberechtigt einen angebotenen Beweis abgelehnt und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel herbeigeführt. Seine Argumente seien nicht geprüft worden; es seien nur Gesetzesstellen wiedergegeben, aber nicht dargelegt worden, durch welche konkreten Handlungen, Maßnahmen und Umstände er gegen diese verstoßen haben solle.

In der Anzeige seien handschriftliche Änderungen vorgenommen worden, zu denen er die detaillierten Messergebnisse im Punkt 1) angefordert habe. Der Ml habe nur darauf verwiesen, dass die Verwiegung mit einer geeichten Brückenwaage erfolgt sei. Zum angenommenen höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Lkw gebe es kein Beweisergebnis; das angegebene Gewicht bzw die Summe beider Gewichte stimme nicht.

Im Punkt 3) sei die Erstinstanz trotz der im mittleren Bereich der Lauffläche vorge­schriebenen Profiltiefe plötzlich davon ausgegangen, dass ein Reifen der zweiten Achse links in der Mitte der Lauffläche nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen habe. Die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG führe dazu aus "2. Achse links zu geringe Profiltiefe, teilweise 1 mm". Soweit weitere Beweisergebnisse vorge­legen hätten, seien ihm diese nie zur Verfügung gestellt worden, sodass das Parteiengehör diesbezüglich nicht gewahrt worden sei.  

In den Punkten 4) bis 7) habe er die Beiziehung eines AmtsSV beantragt, dessen Gutachten zur Beurteilung der Vorwürfe erforderlich gewesen wäre.

Insgesamt wird nach Aufnahme der beantragten Beweise Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Argumente der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkennt­nisses berücksichtigt, der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und die beiden Amtssachverständigen jeweils zuständigkeits­bedingt zum Vorwurf einer unzureichen­den Ladungssicherung und den Mängeln am Anhänger befragt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge S.H. war am 4. Mai 2006 Arbeitnehmer des Bw und hatte als verantwort­licher Kraftfahrer mit dem von ihm ständig gelenkten Lkw-Zug, Lkw ........ (höchst zulässiges Gesamtgewicht 10.500 kg) und Anhänger (höchst zulässiges Gesamt­gewicht 2.800 kg), beide erstzugelassen am 7.5.1996, bei der Fa N, für die das Unternehmen des Bw als Transporteur tätig ist, am Firmensitz in Niederwald­kirchen Garagen­tore abzuholen und nach Kirchdorf/Krems zu bringen. Die Garagen­tore waren in einzelne Packstücke aufgeteilt, die wiederum einzeln verpackt und auf von der Fa N konstruierten Gestellen fixiert waren. Bei der Fa N sind die technischen Daten der auf den Bw zugelassenen, beim Transport dauernd eingesetzten Fahrzeuge bekannt und werden Art und Umfang der Ladung von der Fa N nach Bedarf festgelegt.

Bei der Berufungsverhandlung hat sich ergeben, dass schon vor dem Vorfall im Unternehmen des Bw eine Diskussion über konkrete für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung erforderliche Maßnahmen im Gang war, wobei der Zeuge H. die Auffassung vertrat, die bei Transporten für die Fa N seit einigen Jahren übliche Landungssicherung sei nicht ausreichend. Aus diesem Grund fuhr er am 4.5.2006 aus eigenem Antrieb mit dem von der Fa N in seinem Beisein beladenen Lkw-Zug von Niederwaldkirchen zur Kontrollstelle Kematen/Innbach, um den Lkw-Zug dort überprüfen zu lassen. Der Zeuge hat, wie er in der Verhandlung erläuterte, über die von der Fa N beladenen und einzelgesicherten Gestelle zusätzlich einen weiteren Sicherheitsgurt festgezogen, wobei er auch darauf achtete, dass die Ladung dabei nicht beschädigt wurde.

 

Bei der vom Ml durchgeführten Kontrolle wurde zunächst der Lkw-Zug einzeln mit den dort befindlichen geeichten Brückenwaagen verwogen. Dabei stellte sich laut Wiegeprotokoll heraus, dass der Lkw ein Gesamtgewicht von 11.860 kg - höchstes zulässiges Gesamtgewicht 10.500 kg, hatte, dh um 1.360 kg überladen war. Weiters wurde die Ladungssicherung vom Ml als unzureichend befunden und als solches zur Anzeige gebracht, wobei sich im Akt keine Konkretisierung diesbezüglich befindet. In der Berufungsverhandlung hat der AmtsSV Ing H, dem nur Fotos vom beladenen Lkw-Zug zur Verfügung standen, eine konkrete Äußerung mangels ausreichender Erkennbarkeit von Formschlüssigkeit der Gestelle und von Ladungs­sicher­ungs­hilfsmitteln nicht abzugeben vermocht.

 

Ing E begutachtete am 4.5.2006 den Lkw-Zug im Zuge einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG an Ort und Stelle und bemängelte am Anhänger die Profiltiefe eines Reifens der 2. Achse links, bei dem nur mehr 1 mm Profiltiefe vorhanden war;  der Energievorrats-/Druckluftbehälter wurde wegen schwerer Rostschäden bean­standet; das Bremsgestänge wies einen zu langen Hebelweg auf; der automatisch lastabhängige Bremskraftregler war funktionslos, weil das Brems­seil an zwei Stellen von der Ladebrücke heruntergerissen war; die Bremswirkung der Betriebs­bremse war auf beiden Seiten ungleich im Ausmaß von mehr als 20 %. In der Verhandlung erläuterte der SV, dass diese Mängel ua möglicherweise auf einen Fehler in der Bauweise des Anhängers zurückzuführen sein könnten.

Das Beweisverfahren hat dazu ergeben, dass der Anhänger bereits mehrmals überprüft und von der Werkstätte des Bw repariert wurde, der Fehler aber letztlich nicht gefunden und daher nicht behoben werden konnte. Durch die ungleiche Brems­wirkung der Betriebsbremse auf beiden Seiten kam es zu einem Blockieren eines Reifens und damit zu einer ungleichen Abnutzung des Profils dieses Reifens. Auch wurde der genannte Reifen bereits mehrmals in der Werkstätte ersetzt. Der Zeuge H bestätigte, dass ihm ein Blockieren eines Reifens beim leeren Anhänger wohl auffalle und der Anhänger nach Genehmigung des Bw immer wie in die Werkstätte gebracht worden war, jedoch letztlich am Vorfallstag der Fehler offenbar immer noch vorhanden war. Festgestellt wurde, dass der Zeuge H als Lenker des Lkw-Zuges zuletzt mit Erkenntnis des UVS vom 21.11.2006, VwSen-161541, rechtskräftig wegen der unzureichenden Profiltiefe und der Überladung des Lkw bestraft worden war.

Nicht festgestellt werden konnte, wann die letzte regelmäßige wiederkehrende Begutachtung iSd § 57a KFG, die nach dem Datum der Erstzulassung zur Vorfallszeit offenbar fällig war, tatsächlich durchgeführt wurde, zumal der Bw kein Prüfgutachten mithatte und der Lkw samt Anhänger bereits weiterverkauft wurde. Der Bw verwies auf eventuelle Auskünfte seiner namentlich genannten Werkstätte. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf der Überladung des Lkw (Punkt 1) des Straferkenntnisses):

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw lediglich als Transporteur für die Fa N fungierte, dieser die Fahrzeugdaten bekannt waren, die Ladung am 4.5.2006 jedoch im Einzelnen von der Fa N bestimmt und zum Transport freigegeben worden war. Der Bw als Zulassungsbesitzer des Lkw-Zuges hatte damit keine Möglichkeit einer tatsächlichen Einflussnahme auf die Beladung des Lkw-Zuges, somit auch nicht auf die auf einen Fehler des Beladers zurückzuführende Überladung des Lkw, weshalb ihm diese – im Gegensatz zum Lenker, dem die in der Nähe befindliche Brückenwaage beim Lagerhaus Niederwaldkirchen zur Verfügung stand – im Ergebnis letztlich nicht vorgeworfen werden kann und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1.Alt. VStG einzustellen war.

 

Zum Vorwurf unzureichender Ladungssicherung (Punkt 2) des Straferkenntnisses):   

Da der AmtsSV Ing H allein auf der Grundlage der vom Lkw-Zug angefertigten Fotos in der Verhandlung keine Aussagen diesbezüglich zu machen in der Lage war, zumal das Beweisverfahren dazu – mit Ausnahme der vom Bw glaubhaft geschilderten Bemühungen um eine solche, wobei es dazu keine konkreten Vorschriften gibt und die vom Hersteller verwendeten Transportgestelle für Garagentore nicht ÖNorm-pflichtig sind – auch nichts konkretes ergeben hat, war – abgesehen von einer fehlenden Konkretisierung – im Zweifel zugunsten des Bw gemäß § 45 Abs.1 Z1 1.Alt. VStG zu entscheiden.

 

Zu den Vorwürfen der Mängel am Anhänger (Punkte 3) bis 7) des Straferkennt­nisses):

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Anhängers dafür zu sorgen, dass der Anhänger den Bestimmungen des KFG entspricht, wobei hier im Gegensatz zum Lenker keine Zumutbarkeitsgrenze besteht. Der Bw hatte nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens Kenntnis von den schon vor dem Vorfall bestanden habenden Problemen mit der Bremse beim Anhänger, zumal diese offensichtlich insofern bauartbedingt waren, als die mangelnde Profiltiefe durch eine Reifenabnutzung beim Bremsen bei Leerfahrten durch ein Blockieren des Reifens infolge ungleicher Bremswirkung auf beiden Seiten entstanden ist. Der Bw hat zwar offenbar bereits mehrmals versucht, in seiner Werkstätte die Bremsanlage reparieren zu lassen, jedoch ist dies offensichtlich nicht gelungen, sodass bei der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG am 4.5.2006 die genannten Mängel durch den AmtsSV Ing E festgestellt und durch in der Verhandlung vorgelegte Fotos dokumentiert wurden. Der Bw hätte somit den Anhänger in diesem Zustand mit defekten Bremsen (Bremsseil an zwei Stellen abgerissen, zu langer Hebelweg beim Gestänge und ungleicher Wirkung der Betriebs­bremse), einem Reifen mit einer Profiltiefe von nur mehr 1 mm, bezogen auf die Mitte der Lauffläche über 3/4 der Laufflächenbreite, und mit starken Rostschäden am Druckluftbehälter nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden dürfen. Er hat in der Verhandlung diese Mängel nicht bestritten und darauf verwiesen, der Anhänger sei repariert und später bei der angeordneten Vorführung in Ordnung gewesen.

Er hat daher zweifellos die ihm in den Punkten 3) bis 7) zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten jeweils als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.00 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist unbescholten, was seitens der Erstinstanz zutreffend als mildernd berücksichtigt wurde. Er hat die Einkommensschätzung der Erstinstanz nicht bestritten, sodass diese auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war (1.200 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Straf­bemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzliche Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Unzureichende Ladungssicherung nicht erwiesen, keine Einflussnahme auf Beladung (Belader) möglich -> Einstellung; aber Mängel am Anhänger erwiesen > Bestätigung

 

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