Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162149/10/Fra/Ka

Linz, 26.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R A, L, 45 B, vertreten durch Herrn RA Mag. A W, S, 45 N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.3.2007, VerkR96-3682-1-2006/Mau, betreffend Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Juli 2007, in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 100 Stunden) verhängt, weil er am 13.7.2006 um 19.10 Uhr den PKW, SE im Gemeindegebiet von K aus Richtung G kommend auf dem Güterweg "E" ca. 200 m nach der Ölbohrstelle E in Richtung N gelenkt hat, wobei er den vor ihm fahrenden Kombi, LL überholte, obwohl auf der nur 3,90 m breiten Straße nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Steyr-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da die Tatfrage strittig ist, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Diese wurde mit einem Lokalaugenschein verbunden. Bei diesem Ortsaugenschein stellte sich heraus, dass die Tatörtlichkeit unrichtig vorgeworfen wurde. Der Zeuge J H führte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ua aus, dass der Überholvorgang in einiger Entfernung vor der Ölbohrstelle Engenfeld, Fahrtrichtung N, stattgefunden hat. Sein Sohn D, der den überholten PKW gelenkt hat, wollte sich bereits etwas rechts "einreihen". In der Folge seien sie vor der Ölbohrstelle nach rechts in eine Straße eingebogen. Er könne 100%ig bezeugen, dass der Überholvorgang vor der Ölbohrstelle stattgefunden hat und könne einen Irrtum diesbezüglich mit Sicherheit ausschließen.

 

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass kein Beweis dafür vorliegt, dass der Überholvorgang – wie im angefochtenen Straferkenntnis und auch in den vorangegangenen Verfolgungshandlung wiedergegeben – nach der Ölbohrstelle stattgefunden hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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