Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162181/2/Zo/Jo

Linz, 30.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geboren 19.., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, M, vom 30.03.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 09.03.2007, VerkR96-1892-2007, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnungen (EWG) 3820/85 sowie 3821/85 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung gegen die Strafhöhe wird hinsichtlich der Punkte 1, 3, 6, 7 und 8 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

       II.      Hinsichtlich Punkt 4 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängte Strafe auf 80 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

 

      III.      Hinsichtlich Punkt 5 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

 

   IV.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 72 Euro, für das Berufungsverfahren sind Verfahrenskosten in Höhe von 128 Euro zu bezahlen (20 % der Strafbeträge in jenen Punkten, in denen die Berufung abgewiesen wurde).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu IV.: §§ 64 ff VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafhöhe der Strafverfügung vom 01.02.2007 teilweise stattgegeben und zu den Punkten 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Strafverfügung die ursprünglich verhängten Geldstrafen geringfügig herabgesetzt. Bezüglich Punkt 2 der Strafverfügung wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen die Strafhöhe brachte der Berufungswerber vor, dass die Strafen insgesamt im Ausmaß von 830 Euro viel zu hoch seien. Es sei sein Geständnis als massiv strafmildernd zu berücksichtigen und er habe dadurch ein intensives Überprüfungsverfahren hintangehalten. Die massive Überschreibung sei nur auf einem Schaublatt passiert, im zweiten Fall liege nur eine geringfügige Überschreibung von ca. 2 Stunden vor. Bezüglich der Lenkzeitüberschreitungen, Pausenverletzungen sowie Ruhezeitunterschreitungen sei zwar eine abstrakte Gefahr durchaus möglich, im konkreten Fall habe er sich aber voll fahrtüchtig gefühlt, weshalb es zu keinerlei konkreten Gefährdungen gekommen sei. Die dafür verhängten Strafen seien daher wesentlich zu hoch. Eine Gesamtstrafe im Bereich von 500 bis 600 Euro würde seiner Einkommenssituation besser entsprechen. Er sei eben am Beginn seines Arbeitsverhältnisses übermotiviert gewesen und wollte in seinem Unternehmen als tüchtiger Dienstnehmer hervortreten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser konnte daher abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Bei einer Kontrolle am 24.11.2006 um 21.50 Uhr wurde festgestellt, dass der Berufungswerber ein Sattelkraftfahrzeug lenkte, wobei er vom 21.11.2006, 20.23 Uhr bis 23.11.2006, 19.03 Uhr lediglich ein Schaublatt verwendete (Punkt 1 der Strafverfügung). Vom 21.11.2006, 20.23 Uhr bis 22.11.2006, 18.50 Uhr hielt er eine Tageslenkzeit von 16 Stunden und 36 Minuten ein (Punkt 3 der Strafverfügung), vom 24.11.2006, 03.46 Uhr bis 21.50 Uhr überschritt er wiederum die zulässige Tageslenkzeit von höchstens 10 Stunden, weil diese 16 Stunden und 48 Minuten betragen hat (Punkt 7 der Strafverfügung).

 

Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 21.11.2006 um 20.23 Uhr hielt er keine ausreichende Ruhezeit ein, weil diese nur 1 Stunde und 32 Minuten betragen hat (Punkt 4 der Strafverfügung). Zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass er zwar insgesamt eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat, diese aber viel zu spät begonnen hat, sodass eben innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nur eine Ruhezeit von 1 Stunde und 32 Minuten verbleiben. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 24.11.2006 um 03.46 Uhr hielt er wiederum eine zu kurze Ruhezeit von lediglich 5 Stunden und 56 Minuten ein (Punkt 8 der Strafverfügung). Der Berufungswerber verwendete das Schaublatt vom 23.11.2006, 19.52 Uhr bis 24.11.2006, 21.56 Uhr und hat es damit über den zulässigen 24-Stunden-Zeitraum hinaus verwendet (Punkt 5 der Strafverfügung) und weiters hat er am 24.11.2006 vom 03.46 Uhr bis 14.00 Uhr sowie nochmals von 14.55 Uhr bis 21.50 Uhr keine Lenkpause eingehalten (Punkt 6 der Strafverfügung).

 

Für die Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber geständig und erst seit kurzem bei diesem Unternehmen tätig war und durch eine überdurchschnittliche Arbeitsbereitschaft positiv auffallen wollte. Er ist Alleinverdiener und für seine Lebensgefährtin sowie ein Kind unterhaltspflichtig und hat Schulden in Höhe von ca. 21.000 Euro. Es ist von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro Netto auszugehen, weil er dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land scheint eine verkehrsrechtliche Vormerkung auf, welche jedoch nicht einschlägig ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, sodass eine inhaltliche Überprüfung der Übertretungen nicht mehr möglich ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Hinsichtlich Punkt 5 des Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber das Schaublatt nur für eine kurze Zeitdauer und lediglich mit Ruhezeit überschrieben hat. Diesbezüglich wurde die Auswertung der Schaublätter in keiner Weise erschwert, weshalb von einer Bestrafung abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt werden konnte.

Bezüglich Punkt 4 der Strafverfügung (Unterschreiten der geforderten Ruhezeit) ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber letztlich doch eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat, diese allerdings nicht in dem vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum von 24 Stunden, sondern zum Großteil erst nach Ablauf dieses Zeitraumes. Es ist damit der Unrechtsgehalt dieser Übertretung nicht so hoch einzuschätzen, wie dies von der Erstinstanz offenbar angenommen wurde. Dementsprechend konnte in diesem Punkt die Strafe deutlich herabgesetzt werden.

 

Bezüglich der anderen Übertretungen ist darauf hinzuweisen, dass durch die massive Überschreibung des Schaublattes vom 21.11.2006 die Auswertung insgesamt deutlich erschwert wurde. Letztlich war sie aber noch möglich, weshalb eine Geldstrafe von 60 Euro ausreichend ist. Die Überschreitungen der erlaubten Tageslenkzeit waren massiv, sodass zumindest abstrakt die Verkehrssicherheit dadurch gefährdet wurde. Auch wenn es zu keiner tatsächlichen Gefährdung gekommen ist und der Berufungswerber sich subjektiv fahrtauglich gefühlt hat, sind die dafür verhängten Strafen durchaus angemessen. Das gilt auch für die Nichteinhaltung der Lenkpausen am 24.11.2006. Auch dabei hat der Berufungswerber die zulässigen Zeiträume von 4,5 Stunden deutlich überschritten.

 

Die Erstinstanz hat ohnedies das Geständnis des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, wobei dazu auszuführen ist, dass die Übertretungen aufgrund der vorliegenden Schaublätter ohnedies nachgewiesen werden konnten, sodass das Geständnis zur Wahrheitsfindung letztlich nichts mehr beitragen konnte. Es wurde auch zutreffend berücksichtigt, dass keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen vorliegen, sonstige Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe liegen allerdings nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafbemessung ausreichend berücksichtigt und dementsprechend die ursprünglich verhängten Strafen herabgesetzt. Der Berufungswerber verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, Sorgepflichten für ein Kind und die Lebensgattin sind für Personen in seinem Alter durchaus üblich und auch seine Schulden für die Wohnraumbeschaffung stellen keineswegs eine außergewöhnliche Belastung dar. Der Gesetzgeber hat für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro festgelegt, sodass die verhängten Geldstrafen pro Übertretung weniger als 4 % des Strafrahmens betragen. Der insgesamt hohe Strafbetrag ergibt sich lediglich daraus, dass der Berufungswerber innerhalb eines kurzen Zeitraumes zahlreiche verschiedene Übertretungen begangen hat. Die Motivation des Berufungswerbers, sich als besonders arbeitswillig bei seinem Arbeitgeber darzustellen, kann keinen Strafmilderungsgrund bilden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derartige Übertretungen auch von seinem Dienstgeber gar nicht gewünscht sind. Den Berufungswerber trifft als Berufskraftfahrer eine hohe Verantwortung für die Verkehrssicherheit und der gegenständliche Vorfall zeigt, dass er sich dieser Verantwortung zumindest damals noch nicht bewusst war. Es sind daher entsprechende Strafen erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum