Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162270/2/Kei/Ps

Linz, 20.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G R M, B, W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Jänner 2007, Zl. VerkR96-4726-2005, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 114,20 Euro (= 29 Euro + 14 Euro + 7,20 Euro + 58 Euro + 6 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

1) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 08.07.2005, Lenkzeit von 04.00 Uhr bis 09.07.2005, 01.10 Uhr, das sind 15Stunden 49 Minuten.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Einreise, GPI Wullowitz.

Tatzeit: 12.07.2005, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.6/1 EG-VO 3820/85

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 08.07.2005 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben. Sie haben drei Schaublätter verwendet.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Einreise, GPI Wullowitz.

Tatzeit: 12.07.2005, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.15/2 EG-VO 3821/85

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 08.07.2005, 21.05 Uhr bis 11.07.2005, 05.55 Uhr verwendet haben.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Einreise, GPI Wullowitz.

Tatzeit: 12.07.2005, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.15/2 EG-VO 3821/85

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl die Ruhezeit in Abschnitten konsumiert wurde. Beginn des 24 Stunden- Zeitraumes am 08.07.2005 um 04.00 Uhr. Ruhezeit von 14.07 Uhr bis 15.42 Uhr: 1 Std. 35 Min., am 09.07.2005, 01.10 Uhr bis 04.00 Uhr: 2 Std. 50 Min.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Einreise, GPI Wullowitz.

Tatzeit: 12.07.2005, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.8/1 EG-VO 3820/85

5) Sie haben als Lenker des angeführten Kfz, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt auf dem Schaublatt vom 12.07.2005, 11.05 Uhr bis 15.10 Uhr, folgende Angaben nicht ordnungsgemäß eingetragen: Ihren Namen und Vornamen sowie den Ort bei Beginn der Benutzung des Blattes.

Tatort: Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, Einreise, GPI Wullowitz.

Tatzeit: 12.07.2005, 15:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134/1 KFG iVm. Art.15/5 lit.a und b EG-VO 3821/85

Fahrzeug:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, b

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1     § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85

zu 2     § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

zu 3     § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

zu 4     § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85

zu 5     § 134 Abs. 1 KFG iVm. Art. 15 Abs. 5 lit. a und b EG-VO 3821/85

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

zu 1     145,00 Euro

zu 2       70,00 Euro

zu 3       36,00 Euro

zu 4     290,00 Euro

zu 5       30,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

30 Stunden

14 Stunden

8 Stunden

59 Stunden

7 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

57,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 628,10 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch zur Straferkenntnis ein.

Sie fordern von mir einen Gesamtbetrag von 628,10 EURO.

Aus finanziellen Gründen ist es mir nicht möglich den von Ihnen geforderten Betrag zu bezahlen, da ich nur ca. 1000,- EURO monatlich verdiene.

Davon muss ich monatliche Kosten wie Miete, Strom etc. sowie eine Kostenrechnung in monatlichen Raten an die Finanzkasse C bezahlen.

Anbei übersende ich Ihnen meine Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate in Kopie.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Juni 2007, Zl. VerkR96-4726-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.000 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat die in der Berufung angeführten Zahlungen zu leisten und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird bemerkt, dass der Bw die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung zu stellen.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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