Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162322/5/Fra/Ka

Linz, 26.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn F B, H, L, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Mag. G S und Mag. R S, B,  L,  gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.6.2007, S-17911/07 VP, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.2007, FE-509/2007, mit dem der Mandatsbescheid vom 10.5.2007, FE-509/2007, mit dem Herrn F B die Lenkberechtigung für die Klassen A + B für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab 1.5.2007, entzogen wurde, weiters das Lenken eine Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 1.5.2007, ausdrücklich verboten wurde, die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet wurde, und das Recht aberkannt wurde, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.6.2007, S-17911/07 VP, betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und nach § 4 Abs.5 StVO 1960 (Faktum 1 bis 3) wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

II. Der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.2007, FE-509/2007, wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate, gerechnet ab 1.5.2007, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

zu II.: § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1 und 3 iVm § 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 50 Stunden),

2.) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 50 Stunden),

3.) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960  gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 35 Stunden) und

4.) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 Euro (EFS 10 Tage) verhängt, weil er es

als Lenker des PKW, Kz.:     am 1.5.2007 um 17.45 Uhr in Linz, Domgasse 4,

1.) unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten,

2.) unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumierte,

3.) unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist,

4.) das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes und anschließender Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt werden konnte.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Mandatsbescheid vom 10.5.2007, FE-509/2007,

dem Bw die von der Bundespolizeidirektion Linz am 25.8.1989 unter der Zahl  , für die Klassen A + B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 1.5.2007 entzogen,

ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 1.5.2007, verboten,

die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet,

sowie das Recht aberkannt, von der allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufungen, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied  (§ 51c erster Satz VStG sowie § 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

3.1. Zum Straferkenntnis vom 5.6.2007, S-17911/07 VP:

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sein Rechtsmittel gegen das Faktum 4 (§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960) zurückgezogen. Weil sohin dieses Faktum in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 (§ 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und § 4 Abs.5 StVO 1960) wurde das Rechtsmittel ausdrücklich aufrecht erhalten.

 

Strittig ist, ob der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an der Vorfallsörtlichkeit zur Vorfallszeit bei einem Ausparkmanöver am PKW, Kz.:  , an der hinteren Stoßstange einen Lackschaden verursacht hat. Die belangte Behörde führt diesbezüglich im angefochtenen Straferkenntnis aus, der Zeuge M   gebe an, gesehen zu haben, dass der Bw den in Rede stehenden Verkehrsunfall verursacht habe und er diesen auch an Ort und Stelle auf den von ihm verursachten Unfall hingewiesen habe. Die Unfallschäden an den beteiligten Fahrzeugen seien durch die im Akt befindliche Lichtbildmappe, die von einem speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten angefertigt worden ist, dokumentiert. Daraus ergebe sich, dass die Unfallschäden korrespondieren. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen M sei daher erwiesen, dass der Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe.

 

Der Bw hingegen bringt vor, den Schadenseintritt seit Anbeginn bestritten zu haben. Objektiviert erscheine durch die Aktenlage weiters, dass er nach dem Ausparkmanöver sein Fahrzeug angehalten und eine mögliche Schadensverursachung aufgrund des Hinweises des Zeugen M überprüft habe. Der Zeuge M habe objektiv unrichtige Angaben gemacht; dies durch die Behauptung (beide) Schäden seien für ihn frisch gewesen, obwohl klargestellt sei, dass der auf dem Lichtbild (Blatt 4) eingeringelte Schaden in Form einer Einbuchtung jedenfalls ein Altschaden sei. In weiterer Folge habe der Zeuge angegeben, gesehen zu haben "wie es den 7-er BMW rüttelte"; dass bei diesem (angeblichen) Anstoß eine konkrete Beschädigung erfolgt sei, könne von diesem Zeugen naturgemäß nicht bestätigt werden, zumal er den Schadenseintritt nicht direkt beobachten habe können. Es handelt sich somit um reine Mutmaßungen des Zeugen. Das überwiegende Ausmaß von Ausparkmanövern auf engem Raum werde durch "Hintasten" durchgeführt und es sei nicht ungewöhnlich, wenn ein Fahrzeug im Zuge eines Ausparkmanövers angerempelt wird. Keineswegs sei jedoch mit jeder Rempelei zwangsläufig ein Schadenseintritt verbunden. Im konkreten Falle sei gerade Gegenteiliges der Fall, zumal die Schilderungen des Zeugen "der 7-er BMW wurde gerüttelt" auf eine äußerst kurzfristige Berührung im Sinne des Hintastens zu verstehen sei, andererseits der unterstellte Schaden sich als längere Berührung (Streifung) darstelle. Völlig unberücksichtigt lasse die Behörde weiters den Umstand, dass der Halter des BMW´s 745 i vom einschreitenden Polizeibeamten insgesamt vier Mal aufgefordert wurde, eine Stellprobe durchzuführen und diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei. Da auch der erkennenden Behörde an der objektiven Aufklärung des Vorfalles offensichtlich kein Interesse hatte, sei von seiner Tochter eine private Stellprobe an Ort und Stelle durchgeführt worden und im Zuge dieser Stellprobe ein Lichtbild angefertigt worden. Es sei auch unrichtig, dass die Unfallschäden korrespondieren und sei bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass dies gerade nicht der Fall ist, zumal der Schaden am KFZ, BMW 745i, sich als ein schmaler, tiefer Kratzer bzw. die Schäden am Mercedes als rein oberflächliche ca. 5 cm breite Kratzer ohne Lackdurchtrennung darstellen. Der betroffene P S habe offensichtlich seinen Irrtum eingesehen und nunmehr mit Schreiben vom 7.6.2007 richtig gestellt, dass der Schaden an seinem BMW, Kz.: , nicht von ihm stamme. Dieses Schreiben erkläre sohin nachträglich den Umstand, dass der Betroffene den vier Aufforderungen zur Vornahme einer Stellprobe nicht nachgekommen sei und sei als endgültiger Beweis dafür zu werten, dass er keinen wie immer gearteten Schaden am BMW, 745i, verursacht habe.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zu diesem Vorbringen vorerst in rechtlicher Hinsicht fest, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbilder nur dann erfüllt haben kann, wenn er als Lenker des in Rede stehenden KFZ bei dem gegenständlichen Ausparkmanöver den Lackschaden an der Stoßstange am PKW, Kz.: , dessen Zulassungsbesitzer Herr P E S, wh. in D,  L, auch verursacht hat. Richtig ist, dass der Zeuge M laut Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.5.2007 gesehen hat, dass der Bw beim Ausparkmanöver an den BMW 745i angefahren ist. Lt. Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.5.2007, GZ: C2/21506//2007, gab auch Herr S bei der Polizei an, dass sein PKW vom ausparkenden PKW,  , beschädigt worden sei. Im Akt des erstinstanzlichen Aktes befindet sich auch ein Schreiben des Herrn P S an die Polizeiinspektion Linz, Herr O, datiert mit 7.6.2007 mit folgendem Wortlaut: "Schaden

Sehr geehrter Herr O, hiermit teile ich mit, dass der Schaden an meinem BMW 745i, amtl. Kennz. , nicht von Herrn B entstanden ist. Wir ziehen hiermit jede Art von Anzeige zurück.

Mit freundlichen Grüßen

P S"

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat teilte Herr P S bezugnehmend auf das vorhin genannte Schreiben ergänzend mit, er sei am 1.5.2007 davon ausgegangen, dass der gegenständliche Schaden an der hinteren Stoßstange (Kratzer neben alter Delle), neu ist und offensichtlich – aufgrund des Hinweises des Zeugen M – von Herrn B verursacht wurde. Allerdings bemerke er, dass er das KFZ vorher sicher über mehrere Tage nicht auf neue Schäden untersucht habe. Im Zuge der Telefonate mit Herrn O habe er den Vorfall sodann auch mit seiner Frau besprochen und diese habe ihm gesagt, dass der Schaden schon früher verursacht wurde. Aus diesem Grunde habe er sodann zur Klarstellung des Sachverhaltes das Schreiben vom 7.6.2007 verfasst und an die Polizei Linz übersandt. Dieses Schreiben ist auch von Frau M S unterfertigt.

 

Aufgrund diese Sach- und Beweislage liegt sohin kein für ein Strafverfahren erforderlicher Beweis dafür, dass der Bw den in Rede stehenden Schaden beim verfahrensgegenständlichen Ausparkmanöver tatsächlich verursacht hat. Er konnte sohin die ihm zur Last gelegten Tatbilder nicht erfüllt haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3.2. Zum Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.5.2007, FE-509/2007:

 

Der Bw hat das ausdrücklich Verbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges nicht angefochten. Dieser Spruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Weiters hat der Bw die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nicht angefochten. Auch diesbezüglich entfällt eine Berufungsentscheidung. In seiner Berufungsergänzung hat der Bw sein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie insoferne, als durch den angefochtenen Bescheid eine Entziehungsdauer bis zu drei Monaten bestätigt wurde, zurückgezogen. Ausdrücklich aufrecht erhalten wurde sein Rechtsmittel insoferne, als durch den angefochtenen Bescheid eine Entziehungsdauer von mehr als drei Monaten bestätigt wurde.

 

Es hat daher der Oö. Verwaltungssenat darüber zu befinden, ob eine drei Monate übersteigende Entziehungsdauer die Lenkberechtigung rechtens ist. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw keine Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO 1960, jedoch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat, ist ihm die Lenkberechtigung zu entziehen. Dies resultiert aus den Bestimmungen des § 7 Abs.1 Z1, § 7 Abs.3 Z1, § 24 Abs.1 Z1, § 25 Abs.1 und § 25 Abs.3 FSG. Gemäß der letztgenannten Bestimmung beträgt die Mindestentziehungsdauer drei Monate. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von  13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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