Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162323/2/Fra/Bb/Sta

Linz, 30.07.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J U, p.A. U GmbH, W, 40 L, vom 25.6.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.6.2006, Zl. VerkR96-2033-1-2007Her, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von       insgesamt 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.6.2007, Zl. VerkR96-2033-1-2007Her, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "U GmbH" und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten zu haben, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 14.3.2007 um 16.30 Uhr in M, an der B W, km 20, li. i.S.d.K., Ansicht in Fahrtrichtung W, die Ankündigung "Mega BauMaxx Wels-Nord" - mit der Abbildung eines Pfeils geradeaus und eines Autobahnsymbols, außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 25.6.2007 tritt der Bw im Ergebnis der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz darin entgegen, dass er behauptet, die Aufschrift mit den bildlichen Darstellungen sei weder als Werbung noch als Ankündung zu qualifizieren, sondern liege eine Betriebs- bzw. Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung vor. Das Schild stelle ebenso eine sinnvolle Verkehrsleiteinrichtung dar, ohne dieses wäre der Betrieb nur schwer auffindbar. Es bezwecke dieses auch, dass Straßenbenützer, die zu diesem Betrieb gelangen wollen, diesen ohne Umweg auf kürzestem Weg erreichen, was zumindest im erheblichen Interesse der in Betracht kommenden Straßenbenützer liege. Das Schild sei ferner nicht geeignet, die Fahrzeuglenker soweit abzulenken, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde und stelle keine unmittelbare Gefahr für die Verkehrsteilnehmer dar. Der Bw rügt auch die Strafbemessung der Erstinstanz und hält fest, dass diese nicht  den gesetzmäßigen Vorgaben des § 19 VStG entspreche.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstinstanz.

Nachdem sich bereits aus diesem der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Bw die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der U GmbH mit Sitz in 40 L, W. Die U, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet ist, betrieb zur vorgeworfenen Tatzeit außerhalb des Ortsgebietes ohne straßenpolizeiliche Bewilligung in M, neben der B bei km 20, links im Sinne der Kilometrierung, sichtbar in Fahrtrichtung W, eine Plakatwand mit der Aufschrift "Mega bauMaxx, Wels Nord" und der bildlichen Darstellung eines Pfeils geradeaus sowie eines Autobahnsymbols.

 

Aus den übermittelten Vorstrafenausdrucken ist ersichtlich, dass der Bw den Vorfallszeitpunkt betreffend bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land jedenfalls neun rechtskräftige Vormerkungen nach § 84 Abs.2 StVO aufweist.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Das Faktum des Anbringens der verfahrensgegenständlichen Plakatwand mit der Aufschrift "Mega bauMaxx, Wels Nord" und der bildlichen Darstellung eines Pfeils geradeaus und eines Autobahnsymbols zu der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeit und an der in Rede stehenden Örtlichkeit durch die U GmbH, etabliert in 40 L, W, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Werbeservice GmbH. Tatsache ist ferner das Nichtvorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO.

 

Insoweit der Bw vorbringt, es liege keine "Ankündigung" im Sinn des § 84 StVO vor und gleichzeitig die Auffassung vertritt, dass die Aufschrift als Betriebs- bzw. Standortbezeichnung anzusehen sei, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass unter dem Begriff der "Ankündigung" der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft zu verstehen ist (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0152).

 

Nur der Hinweis auf eine Betriebsstätte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang oder der Zufahrt - also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt - ist als Bezeichnung der Betriebsstätte bzw. als Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen (VwGH 27.1.1972, ZVR 1973/104).

 

Im vorliegenden Fall war die Aufschrift aber nicht in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu jener Stelle angebracht worden, wo der Kunde den Bereich betritt, innerhalb dessen die gewerbliche Tätigkeit des Verkaufs ausgeübt wird. Tatsächlich ist die in Rede stehende Ankündigung (Anbringungsort M) in einiger Entfernung (mehrere Kilometer) zum Baumarkt in Wels aufgestellt. Dem Straßenbenützer wird bei Ansichtigwerden der in Rede stehenden Tafel bzw. deren Aufschrift der Eindruck vermittelt, der genannte Baumarkt befinde sich in seiner Fahrtrichtung geradeaus; um dorthin zu gelangen, müsse er die Fahrt geradeaus fortsetzen. Dem potenziellen Kunden wird damit die Lage des Marktes angekündigt. Sie kann daher nicht als Betriebsstätten- bzw. Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung angesehen werden, sondern als Hinweis auf den in der Nähe befindlichen Baumarkt. Entscheidend für das Vorliegen einer Ankündigung ist damit, dass im Betrachter der Anschein erweckt wird, er könne an einem anderen Ort als dem der Ankündigung mit deren Verwirklichung rechnen.

 

Hinweistafeln, die sich nicht auf in unmittelbarer Nähe befindliche Betriebsstätten beziehen, fallen als Ankündigungen unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO (VwGH 17.5.1985, 85/18/0201).

 

In der Ankündigung ist weder ein Vorwegweiser gemäß § 53 StVO noch, wie der Bw geltend macht, eine Verkehrsleiteinrichtung im Sinne der §§ 55 – 57 StVO zu erblicken. Die gegenständliche Aufschrift samt der bildlichen Darstellung ist zweifelsohne jedenfalls als Ankündigung im Sinne eines Hinweises auf die örtliche Lage des Baumarktes zu qualifizieren.

Ob nun die Verkehrssicherheit durch die Ankündigung in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird oder nicht bzw. ob diese von einem erheblichen Interesse der Straßenbenützer ist, ist für die gegenständliche Beurteilung irrelevant, weil im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine eventuelle Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorliegen. Der Bw ist unbestritten nicht im Besitz einer solchen Bewilligung und war somit die Anbringung der Ankündigung innerhalb des 100m-Bereichs von der B1 außerhalb eines Ortsgebietes unzulässig.

 

Zur Straffestsetzung wird Folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27.1.1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Werbungen und Ankündigungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Der Bw weist zahlreiche – alleine bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land neun - einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Bei der Strafbemessung wurden die von der Erstinstanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt berücksichtigt:

Monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Für die Übertretung des § 84 Abs.2 StVO sieht § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. je eine Höchststrafe von 726 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) ist nach Maßgabe der Kriterien des § 19 VStG keinesfalls als überhöht anzusehen. Sie wurde unter Beachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw und unter Berücksichtigung der zahlreichen rechtskräftigen aufscheinenden Verwaltungsvormerkungen als tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  F r a g n e r  

 

 

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