Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162360/6/Br/Ps

Linz, 31.07.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des H K, geb., P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Mai 2007, Zl.: VerkR96-19217-2005/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG        eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.3 Z1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§  66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 190 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei‑ oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde eine Straßenlaterne.

Tatzeit: 06.06.2005, 13.05 Uhr, Tatort: Gemeinde Leonding, Harterfeldstraße, Zufahrt zu den Häusern 2 und 4, gegenüber der Baustelle (Heizwerk), bzw. gegenüber Spar Markt, Straßenlaterne Nr. 3 der Stadtgemeinde Leonding

Fahrzeug: pol. Kz., LKW, M"

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Aufgrund einer bei der Polizeiinspektion Leonding erstatteten Anzeige wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Mit Schreiben vom 29.07.2005 wurden Sie aufgefordert, sich für die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Mit Schriftsatz vom 22.08.2005 rechtfertigten Sie sich wie folgt:

 

"Am 06.06.2005 belieferte ich die Baustelle H. Nach Erkundigung der Baustelle fuhr ich mit meinen LKW, pol. Kennzeichen, ca. 2 m rückwärts und bog in die Baustelle ein. Beim Wegfahren sah ich die verbogene Laterne, jedoch konnte ich mir nicht vorstellen, dass ich sie verbogen hätte, da ich nichts bemerkt habe. Auch als ich mir die Laterne ansah, fand ich nur blaue und grüne Farbe, welche unmöglich von "meinen" LKW sein dann, denn dieser hat die Farbe rot. Deshalb bin ich fest davon überzeugt, dass die Beschädigung der Laterne nicht von mir stammen kann."

 

Aufgrund Ihrer Angaben wurden die beiden Zeugen, Herr J S sowie Herr M F, vorgeladen.

 

Anlässlich seiner Einvernahme am 12.09.2005 gab Herr S unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht Folgendes an:

 

"Ich fuhr am 06.06.2005 um 13.05 Uhr auf der Harterfeldstraße, als ich bemerkte, dass ein LKW die Straßenlaterne auf der Harterfeldstraße, Zufahrt zu den Häusern 2 und 4, beschädigte. Ich musste mein Fahrzeug anhalten, da der Lenker des LKWs zurückschob und ein Vorbeifahren nicht möglich war. Deshalb habe ich auch eindeutig gesehen, dass das hintere Eck des LKWs die Straßenlaterne berührte. Als der LKW beim Zurückfahren an der Straßenlaterne angestanden ist, ist der Lenker aus seinem Fahrzeug gestiegen und zurückgegangen. Hat jedoch nur kurz geschaut und ist dann wieder eingestiegen und mit dem LKW ein Stück nach vorne und wieder zurück gefahren und ist dann zur Baustelle zugefahren. Die Straßenlaterne wurde dahingehend beschädigt, dass diese schief gestanden ist. Mein Beifahrer war Hr. M F, wh. H, Tel., dieser hat die Beschädigung der Straßenlaterne ebenfalls beobachtet."

 

Am 03.10.2005 wurde Herr M F als Zeuge einvernommen, der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage tätigte:

 

"Ich bin am 06.06.2005 um 13.05 Uhr als Beifahrer mit meinem Koll. S auf der Harterfeldstraße gefahren. Ich konnte beobachten, wie ein LKW‑Lenker auf der Herterfeldstraße seinen Kraftwagen zurück in Richtung Leondingerstraße in den Fußgängerzugang für die Häuser Harterfeldstraße Nr. 2 ‑ 12 geschoben hat. Dabei fuhr er an einem Lichtmasten an, welcher sich beim Zugang zu den Häusern 2 ‑ 12 befindet. Nachdem der Lenker an den Lichtmasten' angefahren ist, fuhr er wieder nach vor und dann rückwärts in die Zufahrt Richtung Fernheizung, diese Zufahrt befindet sich genau gegenüber der Zufahrt zu den Häusern 2 ‑ 12. Dass der Lenker des LKWs ausgestiegen ist und ein Stück nach rückwärts gegangen ist, kann ich nicht bestätigen, da ich keine Sicht auf die Fahrerseite des LKWs hatte."

 

Mit Schreiben vom 06.10.2005 wurden Ihnen diese Zeugenaussagen zur Kenntnis gebracht und wurden Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei‑ oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

In Ihrer Rechtfertigung geben Sie an, Sie hätten zwar beim Wegfahren die verbogene Laterne gesehen, hätten sich jedoch nicht vorstellen können, dass Sie diese verbogen hätten. Auch als Sie sich die Laterne angesehen hätten, sei nur blaue und grüne Farbe zu sehen gewesen, welche unmöglich von Ihrem LKW gewesen sein könne, da Ihr LKW die Farbe rot habe.

 

Dem entgegen stehen die Aussagen der beiden Zeugen, die übereinstimmend angeben, dass Sie bei der ggstl. Straßenlaterne angestoßen sind und diese dabei verbogen wurde. Laut Anzeige der Polizei befanden sich ‑ entgegen Ihrer Rechtfertigung ‑ an der Laterne auch rote Farbspuren.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen die Zeugen anlässlich ihrer Einvernahme hingewiesen wurden, auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Lt. VwGH‑Erkenntnis vom 09.09.1981, ZfVB 1982/5/1902; u.a. genügt es für die Erfüllung der subjektiven Tatseite im Falle des § 4 StVO über die Anhalte‑ und Meldepflicht, dass dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Entsprechendes gilt auch für den Fall des besonderen Tatbestandes nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO.

 

Da Sie aus dem LKW ausgestiegen sind und nachgesehen haben, sind Ihnen offensichtlich Umstände zu Bewusstsein gekommen, aus denen Sie die Möglichkeit einer Beschädigung der Straßenlaterne in Betracht gezogen haben. Dabei hätten Sie nach Ansicht der Behörde jedenfalls bemerken müssen, dass sich, wie dies der Anzeige zu entnehmen ist, an der Straßenlaterne auf der Höhe von ca. 1,40 Meter rote Farbspuren befunden haben.

 

Es erscheint daher für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen:

 

Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk sowie die lange Verfahrensdauer gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit fristgerecht übermittelten und als Berufung zu wertenden Schreiben. Darin bemängelt er eingangs die lange Zeitdauer bis zur gegenständlichen Entscheidung. Inhaltlich bestreitet er die Beschädigung der Laterne. Weiter vermeint er, die an der Laterne damals von ihm festgestellte Farbe könne nicht von seinem Fahrzeug stammen. Erst jetzt erfahre er, dass es sich bei der Fremdfarbe um eine rote gehandelt haben soll. Weder sei ein Ortsaugenschein durchgeführt worden noch, so der Berufungswerber sinngemäß, seien am Lkw je korrespondierende Beschädigungsspuren feststellbar gewesen.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unterblieben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-19217-2005/Pos.

Im Wege der Stadtgemeinde (Stadtamt) Leonding wurde eine Anfrage über diesen angeblichen Schadensfall gestellt. Die diesbezüglich von dort übermittelte Mitteilung wurde der Behörde erster Instanz mit der Einladung zu einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

 

4.1. Der Anstoß durch den vom Berufungswerber beim Rückwärtsfahren mit einem Lkw an die Laterne wurde am 6.6.2005 um 13:05 Uhr von zwei Zeugen (J. S u. M. F) von deren Fahrzeug aus wahrgenommen. Die Art der Beschädigung wird von den Zeugen nicht näher konkretisiert. In der Anzeige ist nur von roten Farbspuren in einer Höhe von 1,4 m an der beschädigten Laterne die Rede.

Auch im Zuge der Anzeigeerstattung seitens der PI Leonding erging schon eine Mitteilung an die geschädigte Stadtgemeinde Leonding.

Der Berufungswerber wurde von der Polizei am 7.6.2005 mit dem Sachverhalt konfrontiert, wobei er schon damals eine Beschädigung und eine Wahrnehmung eines Anstoßes an der Laterne in Abrede stellte. Lediglich in seiner schriftlichen Stellungnahme v. 22.8.2007, in Beantwortung der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung v. 29.7.2007, erwähnt der Berufungswerber die "verbogene" Laterne beim Wegfahren gesehen zu haben. Darin ist von einer blaugrünen Farbe an der Laterne die Rede.

Die Augenzeugen wurden zum Vorfall im erstinstanzlichen Verfahren (am 12.9. u. 3.10.2005) zeugenschaftlich befragt. S erblickt die Beschädigung in einem vermeintlich anstoßbedingten Schiefstehen der Laterne. Er habe die Berührung der Laterne durch den vom Berufungswerber gelenkten Lkw deutlich gesehen. Der Lenker habe nur kurz geschaut und sei dann weitergefahren. Von einem Umbiegen bzw. Knicken der Laterne durch den Anstoß macht der Zeuge keine Angaben.

Der Zeuge F machte von einer Beschädigung ebenfalls keine konkrete Wahrnehmung, sondern bestätigt lediglich seine Wahrnehmung eines Anstoßes an die Laterne. Der Berufungswerber wurde per Schreiben vom 6.10.2005 abermals vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wobei ihm eine Frist von drei Wochen zur Äußerung eröffnet wurde.

Eine Reaktion darauf findet sich nicht im Akt. Das angefochtene Straferkenntnis wurde folglich 1 ½ Jahr später am 24.5.2007 erlassen.

 

4.2. Die h. Anfrage an das Stadtamt Leoding führte zum Ergebnis, dass aus den dortigen Unterlagen keine Schadensmeldung für den Beleuchtungspunkt an der Limesstraße Mast Nr. 3 bekannt ist und eine diesbezügliche Meldung auch nicht an die Firma S E weitergeleitet wurde. Daher sei auch keine Rechnung gestellt worden.

Von diesem Ergebnis schriftlich in Kenntnis gesetzt, teilte die Behörde erster Instanz  am 25.7.2007 mit, dass sie eine Beschädigung der Laterne insofern objektivierbar erachte, als der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung vom 22.08.2005 selbst angegeben habe, dass er die verbogene Laterne gesehen hätte, sich jedoch nicht vorstellen habe können, dass er diese verbogen hätte.

Weiters habe der Zeuge, Herr S anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass die Straßenlaterne dahingehend beschädigt wurde, dass diese schief gestanden sei.

Demnach sei die Laterne zumindest in ihrer Lage verändert und somit als beschädigt zu erachten gewesen was die Behörde als ausreichende Grundlage für eine Bestrafung nach § 31 Abs. 1 StVO sieht. Dies auch unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte selbst angegeben habe, sich die Laterne angesehen zu haben. Demnach habe  er selbst die Möglichkeit eines Anstoßes nicht ausgeschlossen.

Die an der Laterne lt. Anzeige festgestellten roten Farbspuren würden seitens der Behörde erster Instanz als Indiz dafür angesehen, dass die Lichtsäule tatsächlich durch den Anstoß des ggstl. LKWs verbogen wurde, zumal der Beschuldigte angegeben habe, an der Laterne nur eine blaue und grüne Farbe festgestellt zu haben.

 

4.3. Dieses Ergebnis stellt aber keinen ausreichenden Beweis für eine dem Berufungswerber zurechenbare Beschädigung dar. Einerseits wurde von den Zeugen ein tatsächliches Verbiegen des Lichtmastes offenbar nicht wahrgenommen noch ist ein Schaden tatsächlich je wirklich objektiviert worden. Da sich offenkundig verschiedene Farbspuren am Laternenmast befunden haben dürften, ist es durchaus möglich, dass die Schiefstellung bereits von einem anderen Ereignis stammte. Der Zeuge S spricht nur davon, dass die Laterne nach dem Anstoß schief gestanden sei. Dies besagt aber keineswegs, dass diese nicht auch schon vorher schief gestanden sein könnte. Dass er etwa gesehen hätte, dass die Stange vorher nicht verbogen war, sagt der Zeuge S dezidiert nicht, wurde aber von der belangten Behörde offenbar so interpretiert.

Die Überlegungen der Behörde erster Instanz können wohl als Indiz eines Anstoßes, nicht aber als Beweis einer Beschädigung  dienen. Wenn die präsumtiv Geschädigte Stadtgemeinde selbst keinen Schaden verzeichnete und sich offenbar nicht geschädigt sieht, vermag eine Beschädigung dieser Verkehrsleiteinrichtung wohl auch nicht dem Berufungswerber zugerechnet werden. Abgesehen davon wäre im Falle einer tatsächlichen Zurechnung noch zu klären, ob ein allenfalls geringfügiger Anstoß tatsächlich bemerkt werden hätte müssen. Letztlich wäre selbst ein tatsächliches Umbiegen – sollte dieses nicht doch von einem anderen Vorfall herrühren –  nicht zwingend als Sachschaden zu qualifizieren, weil eine Wiederherstellung durch bloßes "Geradebiegen" nicht als quantifizierbarer Schaden anzusehen wäre, indem sowohl die Funktionalität und auch das optische Erscheinungsbild in keiner wie immer gearteten Form beeinträchtigt geblieben wäre.

 

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und  Sicherung  des Verkehrs unbefugt  anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden! 

Die Bekanntgabe der Identität dient u.a. der Regelung des Schadenersatzes. Die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.e ist in Verbindung mit § 31 Abs.1 StVO 1960 anzuwenden.

Eine Straßenlaterne ist im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung als eine "Verkehrsleiteinrichtung" anzusehen (VwGH 28.9.1988, Zl. 88/02/0133), aber einen Schaden gab es offenbar nicht zu regeln.

Hier kann dahingestellt bleiben, ob der Anstoß vom Berufungswerber an dieser Verkehrsleiteinrichtung bemerkte oder bemerken hätte müssen.

Das Ermittlungsverfahren ergab keinen feststell- bzw. nachweisbaren Schaden, sodass von einer Begehung der hier zur Last gelegte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

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