Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162369/2/Ki/Bb/Da

Linz, 31.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. W S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Mag. A, S, G, vom 6.6.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.5.2007, Zl. VerkR96-2946-2007, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht, erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass hinsichtlich Faktum 1) die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden und hinsichtlich Faktum 2) die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird.

            Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der   erstinstanzlichen Behörde wird auf insgesamt 35 Euro herabgesetzt. Für das        Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu          entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.5.2007, Zl. VerkR96-2946-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 25.2.2007 um 21.00 Uhr das Kraftfahrzeug der Marke Maserati mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet von Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf Höhe Stadtplatz 5 gelenkt und

1) es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen zu haben, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten sowie

2) eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges") beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt zu haben.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO und 2) § 31 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn zu Faktum 1) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und zu Faktum 2) gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe von ebenfalls 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von 50 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig – durch seine ausgewiesenen Vertreter - eingebrachten Berufung vom 6.6.2007 hat der Berufungswerber nicht bestritten am Vorfallstag abends im Stadtgebiet von Grieskirchen ein dort vorhandenes Verkehrszeichen mit seinem Pkw gestreift zu haben. Er habe an diesem Wochenende an beträchtlichem Fieber bzw. einem grippalen Infekt gelitten. Am Sonntag abends habe er sich dann entschlossen, von seinem Wohnort in die Kanzlei am Stadtplatz (Wegstrecke ca. 300 m) zu fahren, um abzuklären, welche Termine am nächsten Tag in der Kanzlei zu erwarten seien bzw. ob er einen allfälligen auswärtigen Verhandlungstermin einzuplanen habe. Bei der Rückfahrt um 21.00 Uhr habe er mit seinem Pkw einige Meter im Rückwärtsgang zurücklegen müssen, um aus der Parklücke herauszufahren und in die dort befindliche Seitenstraße einbiegen zu können. Hiebei habe er offensichtlich das auf der Fahrbahn stehende Verkehrszeichen mit dem rechten hinteren Kotflügel seines Pkws gestreift. Als er sein Fahrzeug nach der Rückwärtsfahrt zum Stillstand gebracht habe, habe er eine geringfügige Anomalie bemerkt und sich gedacht, er habe einen massiven Betontrog geringfügig berührt. Ein Geräusch sei nicht zu vernehmen gewesen. Die Wahrnehmung sei gewesen, dass sich das Fahrzeug im Bereich der letzten ein oder zwei Zentimeter der Rückwärtsfahrt ganz geringfügig stärker abgebremst habe, als normal. Er sei daher mit gutem Gewissen von einer geringfügigen Berührung dieses Betontroges mit der hinteren Stoßstange ausgegangen. Da er sich sicher gewesen sei, dass eine Beschädigung des Betontroges nicht eingetreten sein habe können, habe er die Fahrt – ohne anzuhalten – fortgesetzt. Wie sich später gezeigt habe, sei die Beschädigung an seinem Pkw derart geringfügig gewesen, dass sie durch bloßes Polieren restlos beseitigt habe werden können. Es sei somit der verlässliche Schluss zu ziehen, dass es tatsächlich nur zu einer geringfügigen streifenden Bewegung zwischen seinem Fahrzeug und dem Verkehrszeichen gekommen sei. Der Umstand, dass das Verkehrszeichen geknickt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass dieses im untersten Bereich praktisch durchgerostet gewesen sei. Insgesamt sei sein Verschulden geringfügig, zumal er nicht davon ausgehen habe müssen, dass durch sein Fahrmanöver Schaden an anderen Gegenständen eingetreten sei. Zumal sämtliche Voraussetzungen des § 21 VStG vorlägen, beantrage er der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Nachdem sich bereits aus diesem der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze ergibt und der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Laut entsprechendem Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion Grieskirchen vom 28.2.2007 wurde von einem anonymen Zeugen am 25.2.2007 um 21.55 Uhr Anzeige darüber erstattet, dass der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  am 25.2.2007 um 21.00 Uhr in Grieskirchen, auf Höhe Stadtplatz 5, beim Rückwärtsausparken einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges" wurde umgefahren und beschädigt) verursacht und anschließend – ohne anzuhalten – die Unfallstelle mit seinem Fahrzeug verlassen habe.

 

Anlässlich der Erhebungen der Polizeiinspektion Grieskirchen konnte der Berufungswerber als Lenker des Unfallfahrzeuges und Schadensverursacher ausgeforscht werden. Am Pkw des Berufungswerbers wurde rechts hinten seitlich an der Stoßstangenverkleidung vor dem Radkasten ein Abrieb sowie ein Kratzer festgestellt. Die Beschädigung des an der Unfallörtlichkeit aufgestellten und vom Berufungswerber angefahrenen Hinweiszeichens "Kennzeichnung eines Schutzweges" gestaltete sich derart, dass das Metallrohr des Verkehrszeichens ca. 45° geknickt war. Der Berufungswerber hat weder die nächste Polizeidienststelle noch den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

 

Bei der anschließenden Erstbefragung hat der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft zum Vorfallszeitpunkt nicht in Abrede gestellt und gegenüber dem Erhebungsbeamten angegeben, beim Rückwärtsausparken einen Stoß wahrgenommen zu haben. Da er gedacht habe, nur leicht an einem Betontrog angefahren zu sein, habe er seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Auch im Berufungsschriftsatz hat der Berufungswerber diese Verantwortung aufrechterhalten.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ausführungen im Verkehrsunfallbericht und der Anzeige je vom 28.2.2007 als schlüssig und nachvollziehbar. Einem Passanten ist es durchaus zumutbar einen derartigen Vorfall aus naher Entfernung wahrzunehmen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat das Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbebegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Im gegenständlichen Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass es zu dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verkehrsunfall gekommen ist und bei diesem  durch den Berufungswerber verursachten Verkehrsunfall Sachschaden, nämlich die Beschädigung am Hinweiszeichen "Kennzeichnung eines Schutzweges" (Metallrohr ca. 45° geknickt) entstanden ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Metallrohr bereits vor der Kollision durchgerostet war. Unbestritten bleibt auch die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur Tatzeit am Tatort sowie die Tatsache, dass der Berufungswerber den gesetzlichen Verpflichtungen des § 4 Abs.1 lit.a StVO und § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO nicht nachgekommen ist.

 

Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat - gekommen und das Verhalten des Berufungswerbers am Unfallort damit im ursächlichen Zusammenhang gestanden ist. Beide Verpflichtungen setzen das Wissen um einen solchen Unfall bzw. den Eintritt eines Schadens voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Ob der Berufungswerber den von ihm verursachten Verkehrsunfall bzw. die Beschädigung tatsächlich bemerkt hat oder nicht, kann somit dahingestellt bleiben. Die verfahrensgegenständlichen Übertretungen können nämlich auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Maßstab für die Beurteilung ist das Verhalten eines objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenkers. Von einem solchen ist zu erwarten, dass er dem Verkehrsgeschehen eine entsprechende Aufmerksamkeit zukommen lässt und zwar in der Art, dass er im Falle eines derartigen Verkehrsunfalls diesen auch wahrnehmen kann.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision kommen kann, den Geschehnissen und seinem Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl. z.B. VwGH vom 26.5.1993, 92/03/0125).

 

Auch ein Fahrmanöver wie es der Berufungswerber durchgeführt hat, nämlich das Rückwärtsausparken erfordert durchaus eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers. Wie er selbst erörtert hat, hat er nach der Rückwärtsfahrt eine "geringfügige Anomalie" bemerkt, wobei er aber von einer geringfügigen Berührung eines Betontroges ausgegangen sei. Dieser Umstand spricht ganz deutlich dafür, dass er die Gefahrensituation bzw. sogar den Unfall sehr wohl bemerkt haben muss (zumindest aber bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte müssen) bzw. lässt dies den Schluss zu, dass er eine Kontaktierung mit einem anderen Gegenstand tatsächlich wahrgenommen hat. Der Berufungswerber hätte damit Zweifel daran haben müssen, ob er sein Ausparkmanöver unfallfrei durchgeführt hat. Er musste mit einer Beschädigung rechnen und war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm vorgenommene Kollision entstanden ist. Hätte der Berufungswerber diese von einem Kraftfahrzeuglenker zu verlangende Sorgfalt walten lassen, hätte ihm der von ihm verursachte Schaden jedenfalls auffallen müssen.

Da der Berufungswerber der Überprüfungspflicht aber nicht nachkam, ist ihm das behauptete Nichtwissen vom gegenständlichen Unfall bzw. der Beschädigung als Verschulden anzulasten. Er hatte nämlich von Umständen Kenntnis, aus denen er auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen musste. Dass er sich damals in Schlafkleidung befunden und an Grippe erkrankt war, befreit ihn nicht von seinen Pflichten.

 

Unter dem Gesichtspunkt der zitierten Rechtsprechung war hier entscheidend, dass der Berufungswerber wegen seines Fahrverhaltens zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet war und sich auf Grund der gegebenen Situation davon überzeugen hätte müssen, ob sein Fahrmanöver nicht zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist. Es kam aber nicht - wie bereits dargelegt - darauf an, ob der Berufungswerber die Kontaktierung mit dem Verkehrszeichen optisch oder akustisch wahrgenommen hat.

 

Der Berufungswerber hat den gegenständlichen Verkehrsunfall verursacht, es unterlassen, sein Fahrzeug im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO anzuhalten und er hat auch keine Unfallmeldung erstattet und sich auch nicht mit dem Straßenerhalter in Verbindung gesetzt. Er hat damit die Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Der Berufungswerber hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten. Sonstige Umstände, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Diesen Angaben wurde vom Berufungswerber nicht widersprochen, sodass diese auch von der Berufungsinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen nach der StVO 1960 zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen zählen, weshalb derartigen Verwaltungsübertretungen mit Strenge entgegenzutreten ist. Durch das Nichtanhalten an der Unfallstelle sowie das Unterlassen der Unfallmeldung wird die Aufklärung von Unfällen wesentlich erschwert. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher beträchtlich. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen ist mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen, um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren. Weiters sind auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, dass der Berufungswerber durch die Verhängung entsprechender Strafen von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Was das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Falle anbelangt, so ist – wie vorangehend begründet - davon auszugehen, dass der Berufungswerber fahrlässig gehandelt hat, von einem geringfügigen Verschulden kann jedoch nicht die Rede sein, weshalb im vorliegenden konkreten Falle auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG nicht gegeben sind.

 

Was das Strafausmaß der beiden Übertretungen anbelangt, so vertritt die Berufungsinstanz in Anbetracht des jeweils gesetzlich festgelegten Strafrahmens und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber bis dato keine ähnlichen Verwaltungsübertretungen zu verantworten hatte (dies ergab die Einsichtnahme in die Verwaltungsvorstrafenevidenz), die Auffassung, dass im vorliegenden Fall auch mit den nunmehr festgesetzten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden kann. Die nunmehr verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Taten, eine weitere Herabsetzung ist aber – auch aus Gründen der Spezial- und Generalprävention - nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

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