Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162377/2/Bi/Se VwSen-162379/2/Bi/Se

Linz, 27.07.2007

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn M P, F, vom 4. Juli 2007 gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Juni 2007, VerkR96-7950-2007 (= VwSen-162377) und VerkR96-7928 (= VwSen-162379), beide in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Den Berufungen wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen jeweils auf 15 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 9 Stunden herab­gesetzt werden.

 

II.  Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren sind nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit den oben bezeichneten Bescheiden wurden die Einsprüche des Beschuldigten vom 1. Juni 2007 gegen die mit den Strafverfügungen der Erstinstanz jeweils wegen Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängten Strafen gemäß §§ 49 Abs.2 und 19 VStG abgewiesen. In den Straf­verfügungen wurden jeweils  Geldstrafen von 21 Euro, im Fall der Unein­bringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil der Beschuldigte den Pkw ..... am 28. März 2007, 7.30 Uhr bis 8.05 Uhr (VerkR96-7928-2007), und am 2. April 2007, 14.30 Uhr bis 14.45 Uhr (VerkR96-7950-2007), in Unterach aA, Mühlleiten, Mondseestraße gegenüber Haus Nr. ...., im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" mit der Zusatztafel "gilt beidseitig" geparkt habe.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe für den Zeitraum vom 28. März bis 27. April 2007 insgesamt neun solche Strafverfügungen erhalten, weil er in Unterach drei Wochen gearbeitet und keinen geeigneten Parkplatz gefunden habe. Bei der Fa E hätten so viele Leute gearbeitet, dass der Firmenparkplatz voll gewesen sei. Hätte ihm die Polizei einen Strafzettel auf das Auto gesteckt, hätte er sich einen anderen Parkplatz gesucht. So habe er gedacht, das sei nicht strafbar. Bei Erhalt der 1. Strafverfügung seien bereits sämtliche Übertretungen bei der BH angezeigt gewesen. Außerdem habe sich nun die Strafe erhöht. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Bw hat die beiden Tatvorwürfe grundsätzlich nicht bestritten, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

Die Erstinstanz hat die Abweisung der Anträge des Bw auf Strafherabsetzung mit der Begründung abgelehnt, der Bw sei im Sinne des § 33 Abs.1 StGB schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt und außerdem liege im Sinne des § 33 Abs.1 StGB ein Erschwerungsgrund vor, weil der Bw mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen bzw die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Vormerkungsverzeichnis betreffend den Bw geht hervor, dass dieser eine einzige "einschlägige" Vormerkung wegen § 24 Abs.3 lit.a StVO vom 27. April 2007 aufweist, dh nach dem Übertretungstag 28. März 2007, sodass diesbezüglich kein straferschwerender Umstand gegeben ist. Bezogen auf beide Tattage ist der Bw unbescholten, was als Milderungsgrund zu werten war.

Schon aus dieser Überlegung war die Strafe jeweils herabzusetzen, wenngleich zu betonen ist, dass durch Straßenverkehrszeichen getroffene Anordnungen (wie zB Parkverbote) selbstverständlich auch ohne "Erinnerung" durch die Polizei zu befolgen und auch strafbar sind. Der Strafrahmen für Organstrafverfügungen (Organmandate) reicht gemäß § 50 VStG bis zu 36 Euro, dh die verhängten 21 Euro benachteiligen den Bw vom Betrag her (noch) nicht gegenüber einem Organmandat, auf das jedoch kein Rechtsanspruch besteht (vgl VwGH 22.5.1986, 86/02/0061, ua).

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

keine einschlägige Vormerkung + Unbescholten -> Milderungsgrund + Wegfall des erschwerenden Umstandes -> Strafherabsetzung

 

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