Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251582/5/Kü/Se

Linz, 01.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A R, pA R – G GmbH, W, V, vom 19. Juni 2007 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2007, SV96-31-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2007, SV96-31-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes – damit gemäß § 9 Abs.1 VStG verantwortliches – Organ (Obmann) des Vereines "1. FC R V", mit Sitz in V, W, zu verantworten hat, dass von diesem Verein der Ausländer A K, geb. … in Celje, Slowenien, slowenischer Staatsangehöriger, seit 11.8.2006 gemeldet in V, E, vom 11.8.2006 bis April 2007 als Profifußballspieler beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde und er wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bereits rechtskräftig bestraft aufscheint (SV96-25-2002, Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 24.2.2003).

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig Einspruch, insbesondere wegen der Höhe der Geldstrafe von 2.000 Euro, erhoben und begründet, dass der Spieler A K slowenischer Staatsbürger sei, als EU-Staatsbürger sei seine Einreise nach Österreich somit legal und fahre er auch wöchentlich zumindest 1x zu seiner dort lebenden Familie, daher könne von einem ständigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Vöcklabruck nicht gesprochen werden.

 

Es sei richtig, dass A K keine Beschäftigungsbewilligung habe. Bemerkt werde, dass K am 1.3.2007 bei der Oö. Gebietskrankenkasse gemeldet worden sei und seither auch für ihn die entsprechenden Sozialabgaben geleistet würden.

 

Der 1. FC R V habe natürlich gesetzliche Bestimmungen verletzt und würde in Zukunft bei Beschäftigung solcher Spieler die gewonnenen Erfahrungswerte einfließen lassen, um im Vorfeld bereits solche Verwaltungsübertretungen zu vermeiden. Es würde daher um Reduzierung der Geldstrafe ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 22. Juni 2007 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden, da grundsätzlich keine Sachverhaltsfragen offen geblieben sind und sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet. Überdies wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11. Juli 2007 unter Darstellung der Rechtslage Gelegenheit gegeben zu seiner Strafberufung weitere Milderungsgründe vorzubringen.

 

In seinem Schreiben vom 23.7.2007 teilt der Berufungswerber mit, dass die Übertretung dem Grunde nach erfolgt sei, da in den vergangenen Jahren diesbezüglich keine polizeilichen Ermittlungen geführt worden seien und im Amateurbereich die vorhandenen Statuten auf solche Umstände nicht hinweisen würden. Er wisse natürlich, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze und sehe daher auch die Verfehlung ein. Er hätte auch diesem Umstand Rechnung getragen und bei Ausländern die entsprechenden Meldungen und die damit verbundenen Zahlungen geleistet.

 

Zu bemerken wäre, dass der Spieler A K nicht ständig in Vöcklabruck im Aufenthalt sei und seinen ständigen Wohnort bei seiner Familie in Slowenien, Cejle, habe. Er fahre mindestens 2x wöchentlich zu seiner Familie nach Slowenien.

 

Der 1. FC R V würde für die neue Saison alle gesetzlichen Richtlinien auch bei den Amateurfußballern einhalten. Er ersuche nochmals um Reduzierung der Strafe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Eingangs ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro zu verhängen ist. Im gegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf den Wiederholungsfall somit hinsichtlich der der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Gemäß § 20 VStG ist ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe dann möglich, wenn die Milderungsgründe für die Strafbemessung die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der Profifußballer mindestens 7 Monate ohne Anmeldung zur Gebietskrankenkasse beschäftigt wurde. Die Anmeldung des Profifußballers zur Gebietskrankenkasse ist offensichtlich erst im Zusammenhang mit der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an das Finanzamt erstatteten Anzeige bezüglich der Beschäftigung erfolgt. Insofern kann dem Berufungswerber der Milderungsgrund, dass sämtliche für den Ausländer notwendigen Steuern oder Abgaben geleistet wurden nicht zugute kommen. Auch stellt das Berufungsvorbringen kein reumütiges Geständnis dar, sondern bloß das Zugeben eines faktischen Verhältnisses. Des weiteren ist zu beachten, dass auch vom Berufungswerber selbst über Aufforderung keine Milderungsgründe geltend gemacht wurden, insbesondere ist der Umstand, dass vom Ausländer einmal wöchentlich seine Familie besucht wird, jedenfalls nicht als Milderungsgrund zu sehen. Insgesamt konnte daher von der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kein Gebrauch gemacht werden und war die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte Strafe zu bestätigen.

 

Auch ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, da vom Berufungswerber trotz einschlägiger Vorkenntnis aufgrund einer bereits rechtskräftigen Strafe neuerlich nichts unternommen wurde, um den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetztes genüge zu tun. Es ist daher jedenfalls von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Da bereits die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG nicht erfüllt ist, war die zweite Voraussetzung, die unbedeutenden Folgen der Tat, nicht näher zu prüfen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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