Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280932/16/Kl/Pe

Linz, 31.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. E K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H, Dr. K H, Mag. M W, Mag. E K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22.6.2006, Gz.: 0044953/2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.9.2006 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor den Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 300 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22.6.2006, Gz.: 0044953/2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.1 Z19 und 60 Abs.1 ASchG verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der v G L GmbH mit dem Sitz in zu vertreten hat:

„Am 29.7.2005 hat die v G L GmbH als Arbeitgeber in der Arbeitsstätte in, nicht dafür gesorgt, dass folgender Arbeitsvorgang so durchgeführt wurde, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wurde:

Der Arbeitnehmer F F, war mit Brennschneidearbeiten an einem gegossenen Turbinengehäuse in Bodennähe beschäftigt, obwohl ein zuvor abgetrennter 1 m mal 2 m großer, ca. 2 t schwerer Teil des Eingusssystems noch lose (in ca. 1,8 m Höhe) auf dem Werkstück gelagert war.

Der Arbeitnehmer hatte von einem gegossenen, entformten Turbinengehäuse (Werkstücktemperatur ca. 140°C) die Steiger (erstarrtes Material des Eingusssystems) mittels Brennschneider zu entfernen. Das Werkstück stand dazu auf den Steigern der Befüllkanäle. Als erster Arbeitsschritt wurden die sieben Verbindungen (Durchmesser ca. 15 cm) des ca. 1 m mal 2 m großen, ca. 2 t schweren Eingusssystems an der Oberseite des Werkstückes abgetrennt, sodass dieses lose auf dem Werkstück abgetrennt lag. Anschließend mussten die neun Steiger der Befüllkanäle abgetrennt werden. Aus diesem Grund wurde das Werkstück auf erhöhte Unterlagen (bereits abgetrennte Steiger früherer Werkstücke) in einer Höhe von ca. 50 cm über dem Boden abgesetzt, sodass die zu entfernenden Steiger gelöst werden konnten. Nachdem bereits acht Steiger entfernt wurden und der neunte Steiger großteils eingeschnitten war, sollte der Hallenkran das Werkstück sichern. Bevor diese Sicherung durchgeführt wurde, brach auch der letzte Steiger durch. Dadurch kippte die Unterstützung des Werkstückes, das Werkstück neigte sich zur Seite und das sich noch immer auf dem Werkstück befindliche, bereits abgetrennte, lose Eingusssystem fiel herab und verletzte Herrn F.

Der Arbeitsvorgang wäre so durchzuführen gewesen, dass schon während des Abtrennens des Angussstückes dieses gegen Absturz gesichert sein hätte müssen und unmittelbar nach Ablösung vom Werkstück gehoben hätte werden müssen.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Ausdrücklich wurde in der Berufung bestätigt, dass der Arbeitnehmer F F am 29.7.2005 in der Arbeitsstätte in, mit Brennschneidearbeiten an einem gegossenen Turbinengehäuse in Bodennähe beschäftigt war und auf diesem ein zuvor abgetrennter 1 m mal 2 m großer, ca. 2 t schwerer Teil des Eingusssystems auf dem Werkstück gelagert war. Das Werkstück war auf Böcken gelagert und waren Steiger abgeschnitten und der neunte Steiger großteils eingeschnitten, als er plötzlich abbrach, sich das Werkstück neigte und das Eingusssystem auf Herrn F fiel und diesen verletzt hat. Es war durch die in Eigenverantwortung von Herrn F F gelegene Handlungsweise eine Verletzung des § 60 ASchG nicht erfüllt. Eine Verantwortlichkeit des Berufungswerbers sei nicht gegeben, da Herr DI S der belangten Behörde und dem Arbeitsinspektorat als Verantwortlicher bekannt gegeben wurde. Auch wurde die subjektive Verantwortung des Berufungswerbers bestritten. Dies wurde damit begründet, dass das Absenken des Werkstückes nicht vorhersehbar gewesen sei und es ausdrücklich Anweisung gegeben habe, dass sich bei Abtrennen des Angusssystems niemand in der Nähe des Werkstückes bzw. unterhalb des Werkstückes aufhält bzw. das abgetrennte Reglersystem umgehend nach der Abtrennung zu entfernen ist und danach an den Steigern gearbeitet werden darf. Es wurde auf ein umfangreiches Sicherheitsmanagementsystem hingewiesen, sowie weiters darauf, dass in verschiedenen Sicherheitsaudits, diversen Sicherheitsviertelstunden die Arbeitsvorgänge beim Entfernen der Gussstücke von Turbinengehäusen genau durchbesprochen wurden. Die Arbeitsweise sei sämtlichen Mitarbeitern in der Halle der v G L GmbH bekannt. Erst im Mai 2005 hat ein Sicherheitsworkshop stattgefunden, bei welchem auch der verletzte Vorarbeiter F F anwesend war. Die Sicherheitsviertelstunden werden vom verletzten Herrn F durchgeführt. Der Verunfallte konnte sich nicht erklären, warum der Steiger abgebrochen ist, weil dies in 25 Jahren noch nicht vorgekommen ist. Auch hat dieser Anweisung gegeben, den Kran zu holen, allerdings war der Kran in einem anderen Teil der Halle in Verwendung und hätte dies Herrn F zu lange gedauert. Es wurde auf ein Kontrollsystem hingewiesen, nämlich auf unterster Ebene die Arbeiter, beaufsichtigt von den Vorarbeitern, diese durch die Meister und außerhalb der Halle durch den Prozessverantwortlichen und Hauptprozessleiter. Darüber steht die Geschäftsführung. Sämtliche Mitarbeiter seien angewiesen, bei Sicherheitsverstößen umgehend darauf aufmerksam zu machen und das Sicherheitsrisiko sofort abzustellen. Darüber hinaus ist in den Sicherheitsviertelstunden, Sicherheitsaudits, Sicherheitsmeisterrunden im Arbeitsausschuss sowie im „Sichergesundsteuerkreis“ zu berichten. Werden Sicherheitsmängel nicht abgestellt, kann es schlimmstenfalls zu einer Versetzung oder gar Kündigung des Arbeitnehmers führen. Auch werden in den täglichen Morgenbesprechungen Sicherheitsangelegenheiten diskutiert. Der Geschäftsführer DI S ist an den Sicherheitsmeisterrunden monatlich, am Arbeitsausschuss viermal im Jahr sowie in „Sichergesundsteuerkreis“ viermal im Jahr beteiligt. Auch liege eine ISO-Zertifizierung vor und werden Unfälle und Beinaheunfälle evaluiert und Unfallursachen erhoben. Die Auswertung wird ebenfalls in den Meisterrunden und Sicherheitsaudits besprochen. Der Verunglückte habe aber wider besseren Wissens gehandelt und sei eine solche Verhaltensweise auch durch das beste Kontrollsystem eben nicht verhinderbar. Ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten sei daher dem Berufungswerber nicht vorwerfbar. Im Übrigen wurde auch die Strafhöhe bekämpft und darauf hingewiesen, dass sie unangemessen sei. Es liegen Sorgepflichten für die Gattin vor und verfüge er über ein Einkommen von 4.000 Euro. Auch liege mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie ein Tatsachengeständnis vor. Es könnte daher mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass für die v G L GmbH drei handelsrechtliche Geschäftsführer bestellt sind, nämlich Ing. E K, Mag. F O und DI H S, welche alle vertretungsbefugt sind.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.9.2006, zu welcher die Berufungswerber sowie ihr Rechtsvertreter, die belangte Behörde und das anzeigende Arbeitsinspektorat geladen wurden und auch erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen AI DI H T, F F und K H, beide Arbeitnehmer der v G L GmbH als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht aufgrund des Beweisverfahrens als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der v G L GmbH, als Sprecher für das Unternehmen verantwortlich und ist seit Juli 2006 in Pension. DI S ist für die Leitung der Produktion zuständig. Der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. O ist zuständig für Marketing und Vertrieb und die Koordination mit der Produktionsstätte in China. Grobe Vorkommnisse werden unter den Geschäftsführern besprochen und wird auch der Produktionsleiter, der für die Sicherheit verantwortlich ist, auf die Einhaltung der Sicherheit gedrängt. Auch werden Statistiken im Betrieb hinsichtlich jener Personenkreise, in denen Unfallhäufungen stattfinden, angefertigt und werden diese Statistiken in der Geschäftsführung besprochen. Bei beharrlicher Nichteinhaltung wird auch mit Kündigung vorgegangen. Das Sicherheitssystem ist aus Erfahrungen im Betrieb entstanden und wird auch ständig fortentwickelt. Allerdings handelt es sich im gegenständlichen Betrieb trotz Industriefertigung um einen Handwerksbetrieb, in dem Einzelfertigungen vorgenommen werden und es kaum eine Automatisierung gibt. Ein Punkt in den Zielvereinbarungen ist ausdrücklich auch die Reduzierung von Arbeitsunfällen. Obwohl der handelsrechtliche Geschäftsführer Mag. O einen Großteil seiner Arbeitszeit außerhalb des Standortes verbringt, führt er alle zwei Wochen Kontrollgänge durch die Produktion durch und achtet auch dabei auf Gefahrenmomente und Sicherheitsvorkehrungen, wobei insbesondere darauf geachtet wird, dass jeder Arbeitnehmer die persönlichen Schutzeinrichtungen verwendet. Dies werde aber nach seinem Wissensstand lückenlos durchgeführt. Der Geschäftsführer DI S ist für die Leitung der Produktion zuständig und daher auch bei den Sicherheitsaudits anwesend. Zum verantwortlichen Beauftragten wurde er im Oktober 2005 nachweislich bestellt, wobei er aber auch schon vorher de facto für die Produktion verantwortlich war. Sicherheitsdokumente für den gegenständlichen Arbeitsvorgang gibt es nicht, weil jedes Werkstück anders zu behandeln ist und daher eine generelle schriftliche Abfassung des Arbeitsvorganges nicht möglich ist. Die Arbeitsvorgänge werden aber in der Sicherheitsviertelstunde besprochen und gibt es genaue Anweisungen über das Herauslösen des Werkstückes vom Eingusssystem und den Befüllkanälen. Vor jeder Bearbeitung des Werkstückes gibt es eine Besprechung des Vorarbeiters mit seinen unterstellten Arbeitnehmern. Die Sicherheitsviertelstunde wird einmal monatlich gehalten, in der auch auf Sicherheit hingewiesen wird. Darüber hinaus gibt es monatlich eine Meisterrunde, in der Sicherheitsanweisungen besprochen werden. Zur Kontrolle finden Sicherheitsaudits statt, bei denen die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen kontrolliert wird und Verbesserungsvorschläge eingebunden werden. Es werden Mängellisten erstellt und auch die Behebung der Mängel kontrolliert. Bei den Sicherheitsaudits ist der Leiter der Produktion anwesend. Weiters wird die Kontrolle durch die Führungskräfte, also den Vorarbeiter, den Meister, die Abteilungsleitung und die übergeordnete Geschäftsführung durchgeführt und auch auf Mängel aufmerksam gemacht und Mängel behoben.

 

Der verunfallte Vorarbeiter F ist seit 25 Jahren im Betrieb, seit 10 Jahren Vorarbeiter und mit den Arbeitsvorgängen bestens vertraut. Er bestimmt die Arbeitsschritte und -vorgangsweise, auch für seine Mitarbeiter, und gibt Anweisungen für seine Mitarbeiter. Die Kontrolle wird unmittelbar vom Abteilungsleiter vorgenommen. Seine Aufgabe sowie jene der Mitarbeiter ist, das Werkstück vom Eingusssystem und den Speisekanälen loszutrennen, wobei es sich bei den Werkstücken je nach Auftrag um Einzelanfertigungen handelt, und daher die Zahl der Speiser, ihre Anordnung und Reste beim Werkstück verschieden sind. Vor Erhalt jedes Werkstückes wird daher eine Besprechung mit den Mitarbeitern über den Arbeitsvorgang abgehalten, wobei der Vorarbeiter selbständig ist und selbständig bestimmt wie vorzugehen ist. Er selbst hat durch den vorgesetzten Meister, Herrn G, keine Unterweisung erhalten, allerdings vom vorausgehenden Meister eine Belehrung anhand eines Planes erhalten, wobei letzterer aber zum Unfallszeitpunkt nicht mehr im Betrieb beschäftigt war. Konkret wird das Werkstück unterbaut und werden die Steiger weggebrannt. Im Anschluss an die Entfernung der Speiser soll dann das Eingusssystem entfernt werden. Im konkreten Fall wurden die Speiser bis auf den letzten abgetrennt. Die Mitarbeiter haben das Eingusssystem abgetrennt und sollten dann den Kran holen. Der Kran war aber bei einem anderen Gussstück noch angehängt und daher nicht sofort verfügbar. In der Zwischenzeit hat dann der Vorarbeiter auch den letzten Steiger bis 5 cm eingebrannt. Er wollte sich dann entfernen, wobei aber in diesem Moment der Steiger abbrach, das Werkstück, das aufgebockt war, verrutschte und das darauf befindliche lose Eingusssystem auf den Vorarbeiter fiel.

Bei den monatlichen Sicherheitsviertelstunden wird der Arbeitsvorgang vom Vorarbeiter mit den Arbeitskollegen besprochen, nämlich das Anketten und Holen des Kranes, das Achten auf Anschlagmittel, das Unterstellen von Böcken und Absicherung gegen Verrutschen, sowie über Gase usw. Die Anordnung, wann die Absicherung mit Kran erfolgt, wird ausschließlich vom Vorarbeiter und jeweils für den Einzelfall getroffen. Der Vorarbeiter seinerseits ist bei den Meisterrunden, die monatlich stattfinden, eingebunden, bei denen nach Erforderlichkeit über den Arbeitsvorgang gesprochen wird. Die Anweisung, dass ein loses Eingusssystem mit Kran gesichert sein muss, ist schon lange her und wurde am Arbeitsplatz immer in eine Mappe eingelegt, die nur der Vorarbeiter kennt. Eine Besprechung mit allen Kollegen gab es darüber nicht.

Der Abteilungsleiter kommt täglich in den Betrieb, der Geschäftsführer DI S fast jeden zweiten Tag, wobei aber über den konkreten Ablauf nicht gesprochen wird, sondern über neue Werkstücke.

Die Gefährlichkeit des Vorgehens war dem Vorarbeiter nicht bewusst. Obwohl am oberen Teil eine vollständige Durchtrennung vorgenommen wurde und das obere Eingussstück lose auf dem Werkstück war, sah er keine Gefährlichkeit des Verrutschens, weil das Werkstück in einer Neigung vom Vorarbeiter weg gelegen war.

Der Vorarbeiter war auch beim Workshop im Mai 2005 anwesend, in welchem es um Sicherheitsvorschriften und die Gesundheit der Arbeitnehmer ging. Es waren auch der Meister und der Geschäftsführer DI S anwesend. Die Besprechung war aber für den gesamten Betrieb, einzelne Arbeitsplätze wurden nicht besprochen. Die dort gegebenen Informationen wurden den Mitarbeitern weitergegeben.

Der Meister befindet sich meistens im Büro, kommt ein- bis zweimal am Tag in die Halle. Anweisungen zu Arbeitsvorgängen gibt er meist nur auf befragen.

 

Zum Tathergang selbst ist erwiesen und vom Berufungswerber auch bestätigt, dass am 29.7.2005 der obere und untere Teil des Eingusssystems vom Werkstück zu trennen war, wobei der obere Teil des Eingusssystems bereits abgetrennt war und lose auf dem Werkstück lag. Am unteren Teil des Eingusssystems mussten die Speiser durchtrennt werden und war das Werkstück auf zwei abgetrennten Speisern aufgebockt. Es musste der letzte Speiser noch vom Vorarbeiter durchtrennt werden. Der Vorarbeiter schickte nach dem Kran zur Sicherung des losen Eingusssystems. Weil der Kran aber nicht gleich zur Verfügung stand, begann der Vorarbeiter mit der Durchtrennung des letzten Speisers. Dieser brach und rutschte das lose Eingusssystem auf den Vorarbeiter.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie auch der Berufungswerber. Im Übrigen wurde der Tathergang auch nicht bestritten. Zu den Anweisungen und Sicherheitskontrollen wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch allgemeine Sicherheitsregeln, Nachweise über die Sicherheitsviertelstunde und Sicherheitsaudits, Sicherheitsanweisung für persönliche Schutzausrüstung, Kranbetrieb und Gießerei-Adjustage sowie eine Sicherheits-Instruktion vom 8.4.2006 vorgelegt. Diese Instruktion stammt daher erst aus der Zeit nach dem Tatzeitpunkt und kann daher nicht herangezogen werden. Die übrigen Nachweise weisen allerdings Anordnungen zum beschriebenen Arbeitsvorgang nicht auf.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 60 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird (Abs.1).

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

Gemäß § 4 Abs.1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 leg.cit. sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht. Auf Grundlage der Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (Abs.3).

 

Gemäß § 5 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher erwiesen, dass eine Vorbereitung und Gestaltung des gegenständlichen Arbeitsvorganges des Abtrennens des Eingusssystems vom Werkstück nicht ausdrücklich stattgefunden und nicht schriftlich festgelegt wurde, obwohl aus dem Arbeitsvorgang eine Gefährdung für Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer durch das lose Eingusssystem sowie das Abtrennen der Speiser vorhersehbar ist. Eine konkrete Festlegung und Anweisung an den Vorarbeiter, der auch dann verunfallte, gab es nicht. Der Arbeitsvorgang wurde nicht konkret besprochen und die Vorgangswiese nicht festgelegt. Vielmehr ergab das Beweisverfahren, dass der Vorarbeiter selbständig tätig war, die Vorgangsweise für jedes Werkstück mit seinen Mitarbeitern selbständig festlegte, Schutzvorkehrungen, wie insbesondere die Absicherung mit Magnetkran dann für jeden Arbeitsvorgang selbständig zum konkreten Zeitpunkt anordnete. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Dies wurde auch vom Berufungswerber in der Berufung zugegeben und mit einem Tatsachengeständnis bezeichnet.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Da die Bestellung des DI S zum verantwortlichen Beauftragten erst am 21.10.2005 erfolgte, war sie zum Tatzeitpunkt noch nicht wirksam. Als Sprecher bezeichnet er sich selbst für den Produktionsbereich nicht zuständig. Allerdings ist dazu anzumerken, dass für den Fall der Bestellung mehrerer nach außen vertretungsbefugter Organe, jedes für sich gemäß § 9 Abs.1 VStG grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung irrelevant (VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0138, 5.9.2002, 98/02/0220 u.a.). Es darf daher von mehreren nach außen vertretungsbefugten Organen nicht ein Organ darauf vertrauen, dass das jeweils andere Organ sich nach der internen Aufteilung ergebende Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Jede der mehreren jeweils zur Vertretung nach außen berufenen physischen Personen trifft aber die Verantwortung nur insofern, als ihr ein Verschulden zur Last fällt (VwGH vom 8.9.2004, 2002/03/0307). Eine solche Entlastung ist aber nicht gelungen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Der Produktionsleiter DI S hat zwar ausführlich das aufgebaute Sicherheitssystem von Sicherheitsmanagement, Sicherheitsaudits, monatliche Sicherheitsmeisterrunde, monatliche Sicherheitsviertelstunde, „Sichergesundsteuerkreis“ und Arbeitsschutzausschuss sowie Sicherheitsworkshop dargelegt. Eine weitergehende Beweisaufnahme diesbezüglich war daher nicht mehr erforderlich. Hier werden Anweisungen hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen getroffen. Das Beweisverfahren hat aber gezeigt, dass zum gegenständlichen Arbeitsvorgang konkrete Sicherheitsanweisungen an den Vorarbeiter und die Mitarbeiter für den Tatzeitpunkt nicht getroffen wurden. Auch wurden tägliche Kontrollen durch den Abteilungsleiter sowie stichprobenartige Kontrollen jeden zweiten Tag durch den Produktionsleiter dargelegt. Eine Kontrolle fand insbesondere auch hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung und der Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitsanweisungen statt. Eine Kontrolle hinsichtlich der Absicherung des Arbeitsvorganges der Entfernung des Eingusssystems gab es nicht. Dies wird besonders deutlich aus den Aussagen des verunfallten Arbeitnehmers, welcher als Vorarbeiter selbst den Arbeitsvorgang bestimmt, insbesondere aber auch die Absicherung durch den Magnetkran bestimmt. Der Vorarbeiter führt selbst aus, dass der Meister meist sich in seinem Büro befindet, eine Kontrolle der Arbeitsschritte und Sicherheit bei den Arbeitsschritten nicht vornimmt, die Arbeitssicherheit vom Abteilungsleiter unmittelbar kontrolliert wird, diesbezüglich aber keine Anweisungen vom Abteilungsleiter gegeben wurden. Eine Kontrolle des Abteilungsleiters hinsichtlich der Absicherung der Abtrennung des Eingusssystems wurde nicht einmal von den verantwortlichen Berufungswerbern vorgebracht und hat sich auch im Beweisverfahren nicht gezeigt. Eine schriftliche Anweisung, wie sie mit Inkrafttreten am 8.4.2006 vorgelegt wurde, war zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden. Auch eine diesbezügliche Kontrolle wurde nicht geltend gemacht und fand auch tatsächlich nicht statt. Es hat sich aus den Aussagen gezeigt, dass zu diesem Zeitpunkt der Vorarbeiter selbständig zwar die Herbeiholung eines Kranes anschaffte, dann aber auf dessen Eintreffen nicht wartete, sondern selbständig entschied, den letzten Speiser anzubrennen und zu durchtrennen, obwohl er wusste, dass das Eingusssystem lose auf dem Werkstück lag. Weder zu diesem Zeitpunkt noch unmittelbar vorher fand aber eine diesbezügliche Kontrolle statt. Hinzu kommt, dass dem Vorarbeiter die Gefahr durch das lose Eingusssystem gar nicht bewusst war und er ein Unfallsrisiko nicht erblickte, weil in den 25 Jahren seiner Beschäftigung bei diesem Vorgang noch nie etwas passiert war.

Diesbezüglich ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es nicht genügt, dass eine an sich taugliche Person eingesetzt wird und dass Einschulungen und Anweisungen vorliegen, sondern entscheidend ist, dass auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt (VwGH vom 20.12.2002, 99/02/0220).

Eine Sorgfaltsverletzung ergibt sich für den Berufungswerber insbesondere daraus, dass außer allgemein gehaltenen Anweisungen eine besondere Anweisung für den gegenständlichen Arbeitsvorgang nicht vorlag, auch die Einschulung nur sehr weit zurückliegend für den Vorarbeiter war, dann aber nicht mehr stattfand, konkrete Arbeitsvorgänge nicht vorgegeben waren und jedenfalls zum Ausführungszeitpunkt eine Kontrolle des Arbeitnehmers nicht stattfand. Dies bedeutet, dass auch für den Fall, dass jeder Arbeitnehmer wusste, dass lose Eingusssysteme vom Werkstück zu entfernen sind, bevor die Speiser abgetrennt werden, so wie dies auch der Stellvertreter des Vorarbeiters dargelegt hat, für ein eigenmächtiges Handeln der Arbeitnehmer aber keine Vorsorge getroffen wurde, insbesondere auch keine Kontrolle durchgeführt wurde. Gerade aber für den Fall, dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen hat ein entsprechendes vom Arbeitgeber eingerichtetes Kontrollsystem Platz zu greifen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass gerade das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt zeigt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der Judikatur vorhanden war.

 

Es wurde daher vom Berufungswerber nicht nachgewiesen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Arbeitnehmer erwarten lassen. Darin ist eine Sorgfaltsverletzung zu erblicken und daher schuldhaftes Verhalten anzunehmen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens der übrigen handelsrechtlichen Geschäftsführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwar durch den Berufungswerber dargelegt wurde, dass eine Statistik über Unfallhäufungen geführt wird und auch in der Geschäftsführung besprochen wird. Auch wird eine Einflussmöglichkeit im Rahmen der Geschäftsführung zwar bestätigt, inwieweit aber tatsächlich Einfluss genommen wird auf den Produktionsprozess und konkrete Maßnahmen vorgeschlagen und umgesetzt werden, wurde nicht dargelegt. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, ob und wie er den für die Produktion zuständigen Geschäftsführer kontrolliert, welche Maßnahmen er für den Fall der Nichteinhaltung durch den zuständigen Geschäftsleiter setzt. Wie nämlich die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darlegt, genügt nicht allein eine Aufgabenaufteilung, sondern ist zur Entlastung erforderlich, dass die Einhaltung des für den Bereich zuständigen Geschäftsführers überwacht wird.

 

Gleiches gilt auch für den kaufmännischen Leiter des Unternehmens. Dieser beruft sich selbst darauf, dass er einen Großteil seiner Arbeitszeit außerhalb des Standortes verbringt, alle zwei Wochen Kontrollgänge durch die Produktion durchführt und auch auf Gefahrenmomente und Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nimmt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen um ein lückenloses Kontrollnetz nachzuweisen. Insbesondere aber wird nicht dargelegt, wie bei einer derartigen Aufgabenaufteilung zwischen den Geschäftsführern die Einhaltung der Pflichten des zuständigen Geschäftsführers überwacht und kontrolliert wird und entsprechende Gegenmaßnahmen gesetzt werden.

 

Es war daher auch schuldhaftes Verhalten gegeben.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Es ist daher auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen. Gerade durch das Tatverhalten wurde der Schutzzweck der Norm, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, verletzt. Auch sind durch den Arbeitsunfall erhebliche nachteilige Folgen eingetreten. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat war mit einer angemessenen Strafe vorzugehen.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.2 VStG auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers Bedacht genommen. Auch lagen keine weiteren erschwerenden Umstände vor. Die persönlichen Verhältnisse wurden vom Berufungswerber mit einem Einkommen von monatlich 4.000 Euro und Sorgepflichten für die Gattin bekannt gegeben. Diese wurden nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt. Die nunmehr festgesetzte Strafe von 1.500 Euro war erforderlich, um den Berufungswerber vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Im Übrigen war sie auch erforderlich, um ein gesetzeskonformes Verhalten herbeizuführen und auch einer weiteren Tatbegehung entgegenzuwirken. Im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen beträgt die nunmehr festgesetzte Geldstrafe lediglich 1/5 und ist daher nicht als überhöht zu werten.

 

Wenn jedoch der Berufungswerber eine Ermahnung beantragt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen nach § 21 VStG nicht vorliegen, weil insbesondere nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Das Verfahren hat nämlich gezeigt, dass ein Kontrollsystem und entsprechende Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen wurden, sodass nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen ist. Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof Geringfügigkeit des Verschuldens nur dann an, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Weiters ist die kumulativ erforderliche Voraussetzung der unbedeutenden Folgen ebenfalls nicht gegeben. Es war daher nicht mit § 21 VStG vorzugehen.

Da außer der Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe nicht vorliegen, war auch kein Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anzuwenden. Ein Tatsachengeständnis ist aber angesichts der ohnehin vorliegenden Beweise nicht als Milderungsgrund geeignet.

 

6. Gemäß § 64 VStG war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 14.12.2007, Zl.: 2007/02/0274-5

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