Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290148/2/Kei/Be

Linz, 18.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A R, B, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Mai 2006, Zl. ForstR96-13-2005/Pl-Brk, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, das der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „ForstR-10075111/2005-I/LE/Him“ wird gesetzt „ForstR-10075111/2005-I/Le/Him“,

statt „Verwaltungsübertretungen“ wird gesetzt „Verwaltungsübertretung“ und

die Wendungen „BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 83/2004“ und „BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2004“ werden gestrichen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 70 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie sind, wie vom Amtsachverständigen für Forstwirtschaft anlässlich einer Überprüfung am 9.12.2005 festgestellt wurde, zumindest bis 9.12.2005 dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.2004, ForstR10-24-2004/Pl bzw. des Amtes der Landesregierung, Agrar- und Forstrechtsabteilung vom 25.8.2005, ForstR-10075111/2005-I/LE/Him, in welchem Ihnen die Entfernung des gesamten, auf eine Fläche von ca. 450 , im beiliegenden Orthofoto mit roter Farbe gekennzeichneten, deponierten Aushubmaterials auf der Parzelle, KG und Stadtgemeinde T, bis spätestens 30. November 2005 aufgetragen wurde, nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 172 Abs. 6 iVm § 174 Abs. 1 lit.b Ziffer 33 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 83/2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,           Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von                

350 Euro                   24 Stunden                                       § 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975,

                                                                                              BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F.

                                                                                              BGBl. I Nr. 83/2004

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) beantragte in der Berufung, dass es der Oö. Verwaltungssenat bei einer Ermahnung gemäß § 21 VStG bewenden lasse oder dass in eventu die Strafhöhe herabgesetzt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2006, Zl. ForstR96-13-2005/Pl-Sta, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen Ing. A A, auf die im gegenständlichen Verwaltungsakt sich befindenden Fotos, auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juni 2004, Zl. ForstR10-24-2004-Pl, und auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. August 2005, Zl. ForstR-10075111/2005-I/Le/Him.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die einschlägig ist , vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm. § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang mehr Sorgfalt an den Tag legen müssen und er hätte – falls ihm etwas unklar gewesen ist – sich erkundigen müssen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängte Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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